Seite:Oberamt Ravensburg 188.jpg

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überlassen[1], durch die rheinische Bundesacte aber 1806 der würtembergischen Hoheit unterworfen. Indeß hatte Östreich, gleich nach der Aufhebung des Klosters, auch auf die in der Landvogtei gelegenen Weissenauischen Güter das Heimfallsrecht angewendet, den größten Theil derselben in Beschlag genommen und einen Theil von diesen sogar 1804 durch Vertrag an Nassau-Oranien vertauscht. Auf vielfache Beschwerden hatte sich Östreich jedoch dazu verstanden, am 3 Februar 1805 mit Sternberg einen ähnlichen Vertrag wie mit Nassau-Oranien abzuschließen. Kraft dieses Vertrags sollte die ganze Herrschaft Weissenau mit allen und jeden obrigkeitlichen und grundherrlichen Rechten gegen die Schussenriedischen und andere Epaven an Östreich abgetreten werden. Ehe jedoch der Vertrag ganz zur Ausführung kam, brach der Krieg mit Östreich aus, und durch den noch in denselben Jahre zu Stande gekommenen Preßb. Frieden fielen auch die von Östreich epavisirten Besitzungen an Würtemberg und Bayern. Die Vollziehung des Vertrags unterblieb jetzt; von Bayern wurde aber am 27 Novbr. 1806 der Beschlag auf die in seinem Gebiete gelegenen Besitzungen, deren Ertrag übrigens nicht mehr als 1474 fl. betrug, gegen Bezahlung einer Ablösungs-Summe, welche in dem sechsten Theil des mit 4 Procent berechneten Revenüen-Capitals bestand, aufgehoben. Als dasselbe später auch von Seiten Würtembergs geschehen wollte, brach wieder ein Krieg mit Östreich aus, der die Avocatorien vom 9 März und 9 April 1809 veranlaßte und die unter dem 3 Mai 1809 ausgesprochene Confiscation sämmtlicher Sternbergischen Besitzungen zur Folge hatte. Die Confiscation wurde jedoch im Februar 1811 wieder aufgehoben und wegen der Epaven kam am 30 August 1814 eine Ausgleichung dahin zu Stande, daß an Sternberg 5/6 zurückgegeben wurden, 1/6 aber der k. Kammer verblieb. Von der Ausgleichung waren übrigens die im J. 1804 von Östreich

  1. Nach den vorangegangenen Berechnungen wurde der reine Ertrag beider Abteien zu 78.900 fl. berechnet. Davon sollte Sternberg für sich 65.000 fl. erhalten, der Überschuß von 13.900 fl. aber als ewige Rente an Andere zu bezahlen haben. S. Oberamt Waldsee, S. 196 und 197.
Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Ravensburg. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1836, Seite 188. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Ravensburg_188.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)