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an deren Röhren nichts zu machen / noch würcklich gearbeitet wird / das Wasser bey freyen Lauff gelassen werde.

6. Der beeidigte Kunstmeister sol / damit in besorglichen Nothfällen es bey Winters-Zeit ans Wasser nicht ermangele / so bald nur 2. oder 3. Tage der Frost anhalten wird / das Wasser / durch stellung der Kunst / nicht mehr lauffen lassen / sondern damit einhalten / und so viel an jhm ist / dahin sehen / daß zum wenigsten die grossen Röhren / biß an den Haupt- oder Pfeiffen-Brunnen ledig und gangbar bleiben.

7. Wie imgleichen auch unsere Bürgerschafft / und absonderlich die Brawer / in allen und jeden Röhren dahin sehen sollen / daß ebenmessig dieselbe auff solchen Fall ledig seyn / und nicht mit Eiß voll gefroren erfunden werden mögen.

8. Wofern nun aber solches irgend zubefahren seyn / und das Frost-Wetter continuiren würde / alsdenn sollen unsere Bürger für jhren Häusern die Gossen außhauen / und von allen Eise frey bewahren / damit von besagtem Haupt- und Pfeiffen-Brunnen / durch rennen das Wasser in die Gossen / und darin weiter an den Ort / wo etwa eine Feuers-Brunst entstanden / in schleunigster Möglichkeit geführet / allda gefüllet und geschöpffet werden könne.

9. Weßhalben dann auch die Feurmeistere dahin sehen / und bey Straffe andeuten lassen sollen / daß

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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Georg Friederich Grimmen (Druck), Hannover 1681, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Revidirte_Feur-Ordnung-Hannover_1681.djvu/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)