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Preußische Minister für Handel und Gewerbe. Delbrück: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908

B. Verfassung und Verwaltung.
§ 4.
Rangstellung.

Die Bergakademie untersteht unmittelbar dem Minister für Handel und Gewerbe.

§ 5.*
Kurator.

Der jeweilige Königliche Berghauptmann zu Clausthal ist Kurator der Bergakademie und erledigt als solcher an Stelle des Ministers alle Geschäfte, deren Wahrnehmung ihm von diesem übertragen wird.

Alle Berichte der Bergakademie an den Minister sind durchlaufend bei dem Kurator zu erstatten.

§ 6.*
Direktor.

Die Leitung der Bergakademie und die Aufsicht über sie liegt dem Direktor ob, soweit nicht einzelne Geschäfte dem Kurator von dem Minister übertragen werden.

§ 7.
Ernennung und Berufung der Lehrer, Zulassung der Privatdozenten.

Der Direktor und die etatsmäßigen Professoren werden vom König ernannt.

Die Dozenten werden vom Minister unter Vorbehalt des Widerrufs mit der Abhaltung einzelner Vorlesungen beauftragt.

Das Verfahren bei der Habilitation sowie die Rechte und Pflichten der Privatdozenten regeln sich nach den vom Minister darüber zu erlassenden Vorschriften.

§ 8.*
Allgemeine Obliegenheiten des Direktors.

Der Direktor vertritt die Bergakademie nach außen, verhandelt in ihrem Namen mit Behörden und Privaten, führt den Schriftwechsel[WS 1] und unterzeichnet die Schriftstücke.

Er überwacht die Beobachtung der Satzungen und der sonstigen Vorschriften sowie den geregelten Fortgang des Unterrichts

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Schriftwechel
Empfohlene Zitierweise:
Preußische Minister für Handel und Gewerbe. Delbrück: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908. Pieper`sche Buchdruckerei (Bruno Reiche), Clausthal 1908, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_k%C3%B6niglichen_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_6._April_1908.pdf/4&oldid=- (Version vom 1.8.2018)