A. Geldzinse. | B. Naturalien. | ||||||||||||||||||||
Weizen | Roggen | Gerste | Hafer | Buch- weizen |
Wicken | Hühner | Gänse | Kapaune | Hammel | Wachs | Eier | ||||||||||
Thlr. | Sgr. | Pf. | Sch. | Mtz. | Sch. | Mtz. | Sch. | Mtz. | Sch. | M. | Sch. | M. | Sch. | M. | Stück | Stck | Stück | Stck | Loth | Stück | |
Nach dem Etat pro 1859/64 waren zu liefern |
609 | 17 | 8 | — | 15,37 | 45 | 6,07 | 6 | 11,12 | 56 | 4,25 | 1 | 5,75 | — | 0,50 | 36,80 | 1,60 | 20,40 | 1,60 | 39,29 | 50 |
Davon sind bis Ende 1862 abgelöst |
144 | 8 | 6 | — | 15,37 | 25 | 11,12 | 2 | 11,12 | 33 | 3,03 | 1 | 5,75 | — | 0,50 | 25,60 | 1,60 | 14,80 | 1,60 | 11,23 | — |
Mithin verbleiben noch jährlich zu entrichten |
465 | 9 | 2 | — | — | 19 | 10,95 | 4 | — | 23 | 1,22 | — | — | — | — | 11,20 | — | 5,60 | — | 28,06 | 50 |
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Erbenwaldungen oder Marken giebt es nicht. Von Gemeinheiten, welche von mehreren Miteigenthümern ungetheilt besessen und durch gemeinschaftliche Ausübung der Weide benutzt werden, ist nur eine, die sogenannte Vynnensche Gemeindeweide übrig geblieben. Sie ist 157 Morgen groß, hat 95 Kuhgänge und 25 Eigenthümer. Ein ähnlicher Complex, das Wardterbruch, ist 1858 getheilt worden. Die Büdericher Stadtweide ist ein durch Nutzungsrechte berechtigter Gemeindeglieder beschränktes Communaleigenthum. (Siehe Abschnitt XXV).
Der Umfang desjenigen Grundbesitzes, welcher sich in todter Hand befindet, d. h. dessen Veräußerung zwar nicht verboten, aber gesetzlich oder reglementarisch erschwert ist, also des Eigenthums öffentlicher Corporationen und milder Stiftungen, ist, wenn man die vom Forstfiskus besessenen 9799 Morgen abrechnet, verhältnißmäßig unbedeutend. Es besitzen
die Gemeinden | 1747 | Morgen |
die evangelischen Kirchen | 1007 | "
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die katholischen Kirchen soweit bekannt ist, | 724 | "
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Summa |
3478 | "
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Dazu kommt das Grundvermögen der Armen, welches nicht genau hat ermittelt werden können, jedenfalls aber die vorstehende Summe nicht erheblich steigert.
Meliorationen. Im zweiten Abschnitte ist bereits hervorgehoben worden, daß die Gefälleverhältnisse des Kreises die Entwässerung der Niederungen sehr erschweren und die beständige Aufsicht der Polizei erforderlich machen. Wie unser ganzes Entwässerungssystem ein künstliches ist, so muß es auch künstlich aufrecht erhalten werden. Es ist daher schon in den alten Clevischen und Moersischen Deichschau- und Grabenreglements und in churkölnischen Verordnungen bestimmt worden, daß die bedeutenderen Wasserabzüge durch die angrenzenden Grundbesitzer periodisch von Wasserpflanzen, Schlamm, Sand und Kies zu reinigen, größere Ausbesserungen und Correcturen aber von den Gemeinden beziehungsweise Deichschauen auszuführen seien. Die Königliche Regierung hat diese Vorschriften, welche unter der Fremdherrschaft im Wesentlichen bestehen blieben, in der Verordnung vom 7. August 1844 zusammengefaßt, nach welcher nunmehr jährlich mindestens zwei von den Schaukommissionen der Gemeinden und in den Deichschauen von den Deichdirektionen zu controllirende Räumungen stattfinden. Ungeachtet dessen gelingt es nur, das Ackerland vor schädlicher Nässe zu bewahren, und auch dieses nicht überall, wie z. B. in einigen Theilen der Gemeinde Veen: die Wiesen dagegen können vor den nicht seltenen Sommerfluthen nicht hinreichend geschützt werden. Die Zahl der unter Schau gestellten, theilweise meilenlangen Wasserleitungen betrug im Jahre 1844 114, hat sich aber inzwischen auf über 150 vermehrt.
Indem wir zur Betrachtung derjenigen genossenschaftlichen Veranstaltungen übergehen, deren Bestimmung es
Adolf Ernst von Ernsthausen: Statistische Darstellung des Kreises Moers. , Moers 1863, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statistische_Darstellung_des_Kreises_Moers.pdf/75&oldid=- (Version vom 1.8.2018)