Seite:Vertrag nach entstandenem Auflauf zwischen dem Rathe zu Schweinfurt an einem, und dann der Gemeinde daselbst andern theils durch derselben Reichsamptmann und andere verordnete Kaiserliche Commissarien aufgericht.pdf/7

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fordern, oder verbotten, und keine Versammlung Convocation, klein oder groß wider ein Rathe in den Pletzernhausern oder sonst halten, ohn sondere Verwilligung und Geheiß eines Raths zu Schweinfurth.

 Es soll auch fürter kein Vierteil oder Vierteilmeister gesazt gemacht oder genannt werden, sondern ein Jeder in Nothsachen, schweren Krieg, oder wie sich die begeben auf einen Rathe und die von dem für Hauptleut geordnet sind und werden, treulich sehen, denen gewärtig und gehorsam seyn, wie dan ein Rath Ordnung machen geben und haben wöllen, wer solches überführe, soll ohne alle Gnade, an Leib und Gut gestrafft werden.

 Ein jeder, so Burger zu Schweinfurth seyn und werden will, soll gefragt werden und Pflicht thun, und schweren, wie hernach folgt: Ob er mit geistlichem Bann oder weltlicher Acht oder sonst mit Urtheil beschwert sey? Ob er mit Mandaten in Rechtfertigung, oder an auswärtigen Gerichten stehen und geladen seyn worden, ob er einen Leibherrn, Verspruchherrn oder sonst einen Herrn hab, ob er Fehde, Feindschafft, Krieg oder sonsten einen Zanck oder Unwillen unter Handen habe, oder derhalben in Sorgen stehe, daß er darum Burger werden wolle, wenn er also gefragt würde, soll er solches wahrseyn bekennen oder verneinen, und wo er den Anhang einen oder mehr hätte, zu Burger nicht angenommen werden; So er aber der keinen hätte, nachfolgende Puncten und Artickeln zu halten zu Gott und seinen Heiligen mit aufgehabenen Fingern geloben