Seite:Von einigen neuern Verordnungen und Anstalten in der Reichsstadt Windsheim.pdf/10

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3.) Wer sich unterfangen würde, deme durch Einlegen oder Colligiren zuwider zu handeln, der soll zum erstenmal in eine Strafe von 45 Rthlrn., oder, wo solche nicht zu erheben, in eine angemessene Leibes-Strafe verfallen seyn; bey fernerm Betrettungs-Fall aber noch härter und wol mit Aufkündung des Burger-Rechtes oder Schutzes, wider ihn verfahren werden. Ingleichen solle,

4.) daferne jemand würcklich einen Gewinnst erhalten würde, solcher eingezogen, und zu einer milden Stifftung verwendet werden. Nachdeme auch

5.) vorgekommen, daß manche zwar nicht selbsten eingelegt, aber wol durch andere für sich haben einlegen lassen; noch andere hingegen zwar nicht auf ihre eigene Namen, wol aber für ihre Kinder spielen, oder auf Commission für andere einlegen: so wird hierdurch so ein- als anderes bey obengesetzter Strafe verbotten.

Da hiernächst

6.) zu vernehmen ist, daß ein- oder anderer Collecteur sich in disseitige Wirths- Bier- und Privat-Häuser einschleichen, durch Anpreisung des Spiels die Leute zum Einlegen animiren, und Billets darinnen austheilen: so wird hiermit auch dieses mit dem Anhang verbotten, daß ein dergleichen Collecteur auf Betretten für einen jeden Kreuzer Einlage, den er in einem disseitigen Haus, von einem disseitigen Angehörigen annimmt, mit 1 Reichs-Thaler Strafe ohnnachläßig angesehen werden soll; Wie denn auch