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die Berliner Volkszeitung organisierte er gemeinsam mit dem Redakteur Karl Vetter die "Nie-wieder-Kriegs-Bewegung", die bis zum Jahre 1924 alljährlich im August eine Demonstrationsversammlung im Berliner Lustgarten abhielt. Nach seinem Ausscheiden aus der Redaktion der Volkszeitung wurde der Angeklagte verantwortlicher Redakteur der Zeitschriften "Montag-Morgen", "Das Tagebuch", "Republikanische Presse", "Die Welt am Abend" und ging schließlich im Jahre 1926 zu der Redaktion der "Weltbühne" über. Hier war er anfangs verpflichteter Redakteur dieser Zeitschrift und schließlich im Mai 1927 ihr Herausgeber und Leiter. Als solcher ist er auch jetzt noch tätig und will dabei etwa 10 000 RM Jahreseinkommen haben.

Der Angeklagte ist nach seinen eigenen Angaben schon seit 1912 überzeugter Pazifist und Mitglied der Deutschen Friedensgesellschaft. Er ist, wie folgt, vorbestraft:

a.) in Sachen 1 J 1019/26 durch Urteil des Schöffengerichts Berlin - Mitte vom 10. Februar 1927 wegen öffentlicher, durch die Presse begangener Beleidigung von Offizieren und Mannschaften des Kreuzers "Hamburg" mit 500 RM Geldstrafe,
b.) in Sachen 23 C 488/27 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Juli 1927 wegen Übertretung nach §§ 11, 19 des Preßgesetzes mit 100 RM Geldstrafe (Verweigerung der Aufnahme einer Berichtigung),
c.) in Sachen 23 C 450/28 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Juni 1928 wegen Vergehens nach § 110 StGB. und § 20 des Preßgesetzes mit 50 RM Geldstrafe (in der Weltbühne war unter der verantwortlichen Leitung des Angeklagten ein Artikel erschienen, in dem politisch linksstehenden Zeugen empfohlen wurde, Zeugnis und Eidesleistung grundsätzlich zu verweigern),
d.) in Sachen E 1 J 280/27 durch Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts III in Berlin vom 16. April 1928 wegen öffentlicher Beleidigung zu 600 RM Geldstrafe, ersatzweise für je 20 RM zu einem Tage Gefängnis.
In der ersten Instanz jener Strafsache war der Angeklagte durch Urteil des Schöffengerichts in Charlottenburg, vom 20. Dezember 1927 zu einem Monate Gefängnis verurteilt worden.

Die Strafzumessungsgründe dieses in der gegenwärtigen Hauptverhandlung

Empfohlene Zitierweise:
Reichsgericht: Urteil im Weltbühne-Prozess, AZ: 7 J 35/29 – XII L 5/31. Leipzig 1931, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WBUrteil06.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)