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Die Veröffentlichung der Weltbühne richtet sich an die unbegrenzte Öffentlichkeit der Leserwelt dieser Wochenschrift, die auch im Auslande verbreitet ist. Wie der militärische Sachverständige begutachtet hat und wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verratsprozessen bekannt ist (Stibi 14a J 336/29, Schwotzer 7 J 80/29) verfolgt das Ausland die deutsche Presse auf Nachrichten über offene und geheime deutsche Wehrmachtangelegenheiten genau und setzt ihre Agenten an, um darüber Näheres zu erfahren. Es erscheint dem Gericht ausgeschlossen, daß das Ausland - zumal zur Zeit der damals noch teilweise bestehenden Besatzung im deutschen Rheinland - den Artikel der Weltbühne "Windiges aus der deutschen Luftfahrt" ignoriert hat.

Wie hiernach der äußere, so ist aber auch der innere Tatbestand des Verbrechens nach § 1 Abs. 2 Spionagegesetzes bei den Angeklagten erfüllt.

Dieses Verbrechen ist ein Vorsatzdelikt, bei dem auch bedingter Vorsatz genügt.

Der Vorsatz umfaßt das Wissen und Wollen der sämtlichen Tatbestandsmerkmale; der bedingte Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale für möglich hält und auch für diesen Fall damit einverstanden ist.

Der Vorsatz in diesem Sinne muß vorliegend folgende Tatbestandsmerkmale umfassen:

a) Die Angeklagten müssen gewußt haben, daß die Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist,
b) die Angeklagten müssen das Bewußtsein gehabt haben, daß ihre Handlung geeignet ist, die Sicherheit des Reiches zu gefährden,
c) die Angeklagten müssen gewußt haben, daß die von ihnen vermittelten Nachrichten an eine ausländische Regierung oder an eine Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung tätig ist, gelangten.

Dieser Vorsatz ist nach der Überzeugung des Senats bei beiden Angeklagten mindestens in der bedingten Form vorhanden gewesen.

Das Gericht schließt dies aus folgenden Tatsachen:

Beide Angeklagte haben bereits, wie oben näher ausgeführt ist, in einem Verfahren wegen Landesverrats und Kreiser auch wegen Spionageverbrechens gestanden. Auch vorliegend handelt es sich um eine auf dem Gebiete des Landesverrats liegende Straftat, die nur infolge ihrer speziellen

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Reichsgericht: Urteil im Weltbühne-Prozess, AZ: 7 J 35/29 – XII L 5/31. Leipzig 1931, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WBUrteil23.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)