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Schauspiel, mit der allmählichen stillen, obrigkeitlich sanktionierten Fahnenflucht endigend, hat doch etwas Kleinliches. Von Anbeginn hatte der Rat bei diesem Reichsdienste nicht das Reich im Auge gehabt, sondern nur die eigene Stadt.

Der Prozeß mit Bischof Caspar erforderte seine ganze Aufmerksamkeit, und er benützte sofort diese Brügger Sache, um seine Stellung gegenüber dem Bischof zu verbessern.

Zunächst dadurch, daß er die vor dem Kammergericht schwebende Verhandlung hinauszuschieben suchte. Schon in seiner ersten Instruktion an Offenburg stand der Auftrag, eine Terminerstreckung von zwei Jahren zu begehren, und Offenburg erlangte in der Tat, gleich bei Beginn des Feldzugs in Köln, einen entsprechenden Erlaß des Kaisers.

Sodann aber wollte der Rat bei dieser Gelegenheit das Recht der Stadt überhaupt in grundsätzlicher Weise regeln und bereichern. So sehr bereichern, daß er nicht hoffen konnte, mit der Entsendung seiner Hilfsmannschaft genug getan zu haben, sondern zu größern Opfern bereit sein mußte. Am 16. Juli machte er dem Offenburg hierüber Mitteilungen; er befahl ihm, beim Kaiser eine Bestätigung der Stadtfreiheiten und Bewilligung einiger „neuer Artikel“ zu begehren. Indem er eine in Offenburgs Namen redigierte Supplikation übersandte, wies er ihn an, diese einzugeben, als ob sie nur sein persönliches Verlangen wäre und der Rat nichts von ihr wüßte, und jedenfalls das Geld nicht zu sparen. Offenburg gab sich Mühe, sparte auch das Geld nicht, und am 19. August 1488, zu Antwerpen, erhielt er von Kaiser Friedrich das gewünschte Privileg.

Dessen Hauptbestimmungen sind: der Rat wird als befugt erklärt, alle in der Stadt seßhaften Leute, geistliche und weltliche, zu besteuern. Er wird ferner als befugt erklärt, jederzeit Satzungen und Ordnungen über der Stadt Nutzen zu machen. Wenn die Basler gegen eine Forderung, die an sie gestellt wird, nicht nach Laut ihrer Freiheit vor dem Schultheißengerichte Recht nehmen wollen, so sollen sie bloß vor dem Kaiser oder vor dem Hofgericht zu Rotweil belangt werden können, jede Ladung und Handlung vor andern Gerichten aber null und nichtig sein. Den Baslern wird das Recht zugesprochen, alle Bodenzinse in der Stadt abzulösen.

Dies waren die „neuen Artikel“, die der Rat verlangt hatte und über die hinaus der Freiheitsbrief nur die üblichen Verfügungen und Bestätigungen enthält. Sie waren wichtig genug, um dem Privileg den Charakter eines eigentlichen Stadtrechtsbriefes zu geben; für das Verhältnis der Stadt zum Bischof hatten sie die größte Bedeutung.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 133. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/154&oldid=- (Version vom 28.8.2016)