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kurz. Wie nahe lag auch dem Handwerker die Verbindung seiner Arbeit mit einem Handelsbetrieb trotz dem Verbote der Zunft, andre als selbstgefertigte Ware feilzubieten. Sie verbot, für Mehrschatzer zu arbeiten oder solchen zu verkaufen; aber wie war dieses Verbot zu handhaben? Die Vorkaufsgesetzgebung und das Bannmeilerecht waren durchführbar nur gegenüber den der Herrschaft des Rates Unterworfenen. Zwangs- und Strafgewalt hatten ihre Grenzen, und über diese hinaus griffen unaufhörlich der Vorteil des Einzelnen, das geschäftliche Interesse, die Vernunft.

Hier war der Punkt, wo die städtische Wirtschaftsordnung ihre notwendige Ergänzung fand, nicht eine erst später neu hinzutretende, sondern eine ursprünglich und durch die Verhältnisse selbst gegebene Ergänzung. Die Stadt stand hiebei vor Aufgaben, zu deren Lösung jene Regeln nicht ausreichten.

Aber von hohem allgemeinem Interesse ist zu sehen, wie sie sich benahm und behalf. Bei der Behandlung von Fremdenrecht und Handelswesen kam es auf ein freieres Denken an; die allgemeine Entwickelung der Stadt, ihre Politik, ja ihre geistige Bedeutung hingen unmittelbar mit diesen Verhältnissen zusammen.


Vom Fremden in Basel war schon einmal die Rede; hier beschäftigt uns seine wirtschaftliche Stellung.

Das Fremdenrecht Gästerecht d. h. die Summe der den Fremden im städtischen Wirtschaftsleben gegebenen Rechte und auferlegten Beschränkungen, zeigt sich in einem Wandel. Wir nehmen wahr, wie die Lage der Fremden sich fort und fort verschlechterte. An Stelle einer früheren Freiheit trat allmählich Einschränkung, als die Stadt die Fremden nicht mehr so nötig hatte und ihre Tätigkeit als Konkurrenz empfand. Jedenfalls wirkte in der Ausgestaltung der Zünfte eine fremdenfeindliche Absicht mit, indem die freie Konkurrenz überhaupt, nicht nur diejenige von Ansässigen, beseitigt werden sollte; auch die Teilnahme der Fremden am Wettbewerb sollte jetzt nur noch geschehen können unter dem Zwange der Zunft. Gestärkt wurde diese Auffassung durch die öffentliche Stellung der Zünfte.

Daß sie das Gemeinwesen bildeten und mit der Zeit beherrschten, verschärfte ihren Begriff und damit den Fremdenbegriff. Noch in später Zeit sprach die Sattlerordnung von 1436 dieses Gefühl abgeschlossener Gemeinsamkeit, das in den Zünften lebte, gegenüber den Fremden aus; diesen sei keine Förderung zu geben, weder Teil noch Gemeinschaft mit ihnen zu haben, „da man weder Lieb noch Leid mit ihnen habe noch die Zunft

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 474. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/495&oldid=- (Version vom 20.11.2016)