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R. A. L. [Anonym]: Was ist ein Söldengut?

dem Gutsherrn ausdrücklich vestgesetzt wurde:

 e) alle Inhaber der Sölden sind zu Handfrohndiensten verpflichtet. Diese haften darauf, niemahls aber Spanndienste.


§. 5.

 Vergleichen wir diese Bemerkungen mit dem, was die oben angeführten Schriftsteller davon angegeben haben; so ergibt sich nach meiner geringen Beurtheilung, soviel daraus, daß Söldengüter in Franken eine besondere Gattung von Teutschen Erbzins-Gütern' sind, zu denen in der Regel keine Feldstücke[1] ursprünglich gehören; deren Besitzer ein uneingeschränktes nutzbares Eigenthum und Erbrecht darüber haben, und dafür zur Anerkennung des Obereigenthums ihres Gutsherrn,[2] demselben zu einem


  1. Schon dieses, daß den Söldengütern und deren Besitzern die Hübner s. Hüfner i. e. diejenigen, welche eine Hube – Hufe – (bekanntlich eine gewisse Morgenzahl Aecker und Wiesen etc. dem ersten Ursprung nach) gerade entgegen gestellt werden, (s. § 2.) zeigt an, daß der Regel nach bloße Söldner keine Feldstücke als Pertinenz inne haben.
  2. In recognitionem dominii directi. Oder sollte dieses Zins-Gefäll etwan nur zum Andenken der ersten Übergabe und des ehemahligen Eigenthums [320]
Empfohlene Zitierweise:
R. A. L. [Anonym]: Was ist ein Söldengut? in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 320. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Was_ist_ein_S%C3%B6ldengut.pdf/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)