Seite:Westfaelischer Friede IPM 1649 034.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

eingesetzt werden. Gedachtes Bisthumb soll er friedlich regieren / vnd desselben / als auch seiner Apteyen (jedoch vorbehältlich deß Königs / vnd eines jedwedern privat-Gerechtigkeit) vnd seiner patrimonial-Güter / wo die auch gelegen seyn mögen (so ferrn sie gedachter Vbergabe nicht entgegen stehen) Privilegien, Einkünften vnd Abnutzungen sich bedienen vnd geniessen: Allein hinführo dem Könige getrew vnd hold zu seyn / aydtlich angeloben / nichts gegen dero Mayst. vnd Reichs-wolfarth fürzunehmen.

Fürs Ander / so tretten ab / vnd übergeben die Röm. Käys. M. vnd das Reich / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd dessen Nachfolgern am Reiche / das Ius directi Dominij & superioritatis, vnd was sonsten dieselbe für sich / vnd das Heyl. Römis. Reiche für Rechte an Pinarola gehabt / oder gehaben mögen.

Drittens thun die Käys. Mayst. für sich / vnd dero Durchläuchtigstes Hauß Oesterreich / wie auch das Römis. Reich / sich begeben aller Rechten / Eygenthumbs / Herrschafft / Possession vnd Iurisdiction, welche sie biß dahero dem Römischen Reich vnd Hauß Oesterreich zugestanden / an die Statt Breysach / Landtgraffschafft der 10. im Elsaß gelegenen Reichs-Stätten / nemblich Hagenaw / Colmar / Schlettstatt / Weissenburg / Landaw / Obernheimb / Roßheimb / Münster / im Thal zu St. Georg / Keysersberg / Thüringheimb / alle Dorffschafften / vnd alle andere Recht / welche zu besagtem Ampt gehören / vnd übergeben solche alle / vnd jedes besonder dem Aller-Christlichsten Könige vnd Cron Franckreich / dergestalt / daß besagte Statt Breysach / sampt denen Höfen / Hochstatt / Niderrinsing / Harten vnd Acharren, so zu der Statt Breysach gemeinschafft gehörig / sampt allem Gebiethe / vnd Bann / wie es von alters herkommen / nunmehr der Cron Franckreich gehören solle: Jedoch mit Vorbehalt besagter Statt hierüber vom Hause Oesterreich erlangten Privilegien vnd Freyheiten.

Vnd soll besagte Landgraffschafft beyder Elsaß vnd Suntgaw / wie auch das Land-Ampt der bemeldten 10. Stätten / vnd

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Ludwig XIV.: Westfälischer Friede - Vertrag von Münster. Frankfurt am Main: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPM_1649_034.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)