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setzten Beobachtung und genauen Kenntnis der einzelnen Seele durch einen ständigen Beichtvater liegen. Ist doch, was eigentlich Aufschluß vom Sakrament betrifft, nicht einmal der Beichtvater die Hauptperson, sondern das Zeugnis des Parochus und der Kirchenvorsteher nötig, wo nicht gar das Zeugnis einer kirchlichen Oberbehörde. –


4. Ist es nützlich, ein bestimmtes und dauerndes Beichtverhältnis mit Einem Beichtvater zu schließen?

 Antwort: Indifferens est in se, an quis uno uti velit confessionario, an pro arbitrio modo huic, modo alii confiteri velit. Gotthold’s Manuale Casuist. S. 349 f. Bechmann S. 143 und 118. – Es kann nützlich, sehr nützlich sein, ein stehendes Beichtverhältnis zu haben; es kann aber auch schädlich sein, wenn man in der Wahl des Beichtvaters nicht glücklich war.


5. Ist das Beichtverhältnis

 a. unverbrüchlich?

 Antwort: Nein. Das ganze Verhältnis beruht auf Wahl, welcher gewisse Bedingungen zu Grunde liegen. Man kann sich in der Wahl irren; ein Seelsorger kann sich zum Schlechteren ändern etc.; da hören die Bedingungen auf und die Wahl kann widerrufen werden. – Man könnte von einem gewissen Standpunkte aus auch sagen: das Beichtverhältnis beruht auf Kirchenordnung, die Kirchenordnung auf pastoraler Weisheit; diese aber widerrät in vielen Fällen die Dauer und Erhaltung des Verhältnisses.


 b. oder ist es lösbar?

 Antwort: Es ist lösbar, weil es oft für die Seele nützlich ist, es zu lösen. Lösbarkeit des Beichtverhältnisses gehört zur Freiheit eines Christenmenschen.


 c. und wenn ja, in welchen Fällen?

 Antwort: Si justa subsit causa. Pruckner S. 284 (d. h. wenn ein genügender Grund vorliegt).

 Ist der Pfarrer heterodox (irrgläubig), so muß das Verhältnis

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Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 2). C. Bertelsmann, Gütersloh 1880, Seite 564. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_2.pdf/570&oldid=- (Version vom 1.8.2018)