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schuldig gemacht hat, und der Arbeiter ist nur dann zu einseitigem sofortigen Austritt befugt, wenn der Fabrikbesitzer die bedungene Verpflichtung nicht erfüllt oder eine ungebührliche Behandlung eines Arbeiters verschuldet oder zugelassen hat.

§ 11. Die Fabrikbesitzer sind verpflichtet, die Arbeitslöhne spätestens alle zwei Wochen in Baar auszubezahlen.

§ 12. Die Zahl der Feiertage, außer den Sonntagen, an welchen das Arbeiten in den Fabriken verboten werden kann, darf sechs nicht übersteigen.

§ 13. Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht mehr als 11 Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht mehr als 10 Stunden betragen und muß in die Zeit zwischen 5 Uhr Morgens und 7 Uhr Abends verlegt werden.

Zu einer temporären Verlängerung der Arbeitszeit in einzelnen Fabrikationszweigen, welche dies nothwendig machen, ist die Bewilligung des Bundesrathes einzuholen.

Für das Mittagessen sind um die Mitte der Arbeitszeit mindestens fünf Viertelstunden frei zu geben. Die Fabrikbesitzer haben denjenigen Arbeitern, welche wegen größerer Entfernung von ihrem Wohnort das Mittagessen nicht daselbst einnehmen können, dazu geeignete, im Winter geheizte Lokale außerhalb den Arbeitsräumlichkeiten unentgeltlich anzuweisen.

Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten und der Ortsbehörde anzuzeigen.

Fabriken, welche gemeinsam ein Wasserreservoir oder fließendes Wasser benutzen, können die Arbeitsstunden nach der Zeit, welche sie unter sich für die Benutzung dieses

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/61&oldid=- (Version vom 1.8.2018)