Strafhaus-Ordnung

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Titel: Strafhausordnung [des Kantons Luzern]
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Erscheinungsdatum: 1893
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Strafhausordnung.



Strafhaus-Ordnung.[WS 1]


(Vom Regierungsrate erlassen den 13. Januar 1893.)
(Vom Großen Rate genehmigt den .)


Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

In Vollziehung des § 15 des Kriminalstrafgesetzes vom 29. November 1860, gemäß welchem die nähern Vorschriften über die innere Einrichtung und Beaufsichtigung der Strafanstalt, für die Vollziehung der verschiedenen Arten der Freiheitsstrafen u. s. w. in besonderer Verordnung aufzustellen sind;

Auf Bericht und Antrag des Justizdepartements und nach eingeholtem Gutachten der Strafhaus-Aufsichtskommission;

beschließt

In Abänderung der Strafhaus-Ordnung vom 3. Mai 1861 werden für die Beaufsichtigung, Verwaltung und innere Ordnung der Strafanstalt folgende Bestimmungen aufgestellt:

I. Teil. Behörden, Beamte und Angestellte.

1.

Die Strafanstalt steht unter der Aufsicht des Justizdepartements und einer ihm beigeordneten Aufsichtskommission.
Die Kommission wird gebildet: aus dem Vorsteher des Justizdepartements als Präsident, dem jeweiligen Staatsanwalt und fünf andern Mitgliedern, deren Wahl dem Regierungsrate zusteht.

2.

Direktor und Anstaltspfarrer nehmen in der Regel an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.

3.

Die Kommission versammelt sich in der Regel alle drei Monate einmal, außerordentlich aber so oft, als die Geschäfte es erfordern. Wenn ein Mitglied eine außerordentliche Sitzung verlangt, so hat der Präsident die Kommission zu besammeln.

4.

Der Präsident ist das Organ der Aufsichtskommission bei dem Regierungsrate. Er erstattet ihr über die zu behandelnden Geschäfte den nötigen Bericht und vollzieht ihre Beschlüsse und Weisungen. Der Sekretär des Justizdepartements ist der Protokollführer der Kommission.

5.

Die Aufgabe der Aufsichtsbehörden besteht darin, zu wachen, daß in der Strafanstalt die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung genau beobachtet und die Sträflinge nach Urteil und Recht behandelt werden, und daß die Administration der Anstalt ihren regelmäßigen Fortgang habe. Sie werden hiebei auf angemessene nützliche Beschäftigung, auf strenge Zucht und sittliche Besserung der Sträflinge ein vorzügliches Augenmerk richten. Sie werden sich auch bemühen, alle jene Verbesserungen in den Einrichtungen der Anstalt einzuführen oder zu beantragen, welche den Zweck derselben zu fördern geeignet sind.

6.

Die Aufsicht über die Strafanstalt übt die Kommission in folgender Weise:
In jeder Sitzung werden drei Visitatoren bezeichnet, von welchen allmonatlich je einer sich in die Strafanstalt verfügt. Die Inspektoren überzeugen sich von dem richtigen Gang des Strafvollzuges und der materiellen Verwaltung, der gehörigen Führung der Kasse und der vorgeschriebenen Bücher und Kontrollen. Sie sehen nach, ob Ordnung und Reinlichkeit gehandhabt werden, wie das Betragen der Aufseher und Sträflinge ist, wie deren Nahrung, Kleidung und Betten beschaffen sind, und endlich ob für die Pflege der Kranken gesorgt wird.
Die Visitatoren erstatten über das Ergebnis

 

der Untersuchung Bericht. In dringenden Fällen machen sie die Justizdirektion sogleich auf gemachte Wahrnehmungen aufmerksam, oder verlangen eine außerordentliche Zusammenberufung der Kommission. Dieselbe, oder wenn nötig die Justizdirektion, trifft jeweilen die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung vorhandener Uebelstände.

7.

Auf den Mitgliedern der Strafhaus-Aufsichtskommission in der Eigenschaft als solche, haftet hinsichtlich der ihnen überbundenen Beaufsichtigung der Strafanstalt keinerlei materielle Verantwortlichkeit.

8.

Der Justizdirektor hat fortwährend den Strafvollzug und die Geschäftsführung der Direktion zu beaufsichtigen, die Anstalt zeitweilig zu besuchen und jährlich wenigstens zweimal einen Kassasturz vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

9.

Fernere Obliegenheiten des Justizdirektors sind folgende:
a. Anträge auf bedingte Freilassung oder Strafsistierung und Wiedereinziehung solcher bedingt Freigelassener, welche nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen die bedingte Freilassung verwirkt haben.
b. Visierung der Geldbezüge des Direktors bei der Staatskasse.

10.

Bei der Anstalt sind angestellt:
a. als Beamte:
1) ein Direktor,
2) ein Geistlicher, welcher zugleich die Obliegenheiten eines Anstaltslehrers besorgt,
3) ein Arzt.
Diese Beamten werden vom Regierungsrate auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. (§ 136 des Organisationsgesetzes.)
b. als Bedienstete:
1) ein Bureaugehilfe (Sekretär),
2) ein Obermeister,
3) eine Obermeisterin,
4) die nötige Anzahl von Werkmeistern, Aufsehern und Aufseherinnen,
5) die nötigen Dienstboten.
Der Bureaugehilfe, der Obermeister und die Obermeisterin werden auf unverbindlichen Vorschlag des Direktors von der Strafhaus-Aufsichtskommission gewählt.
Das übrige Dienstpersonal wird von der Direktion angestellt. (Zweites und drittes Alinea des § 136 des Organisationsgesetzes.)

11.

Der Direktor hat seine Wohnung in der Anstalt zu nehmen; ebenso, soweit möglich, sämtliche Bedienstete.

12.

Die Besoldungsverhältnisse werden jeweilen für eine Amtsdauer durch das großrätliche Besoldungsdekret festgestellt, wobei für verheiratete Angestellte auf eine angemessene Besoldungszulage Bedacht genommen werden kann. Die Löhne der Dienstboten vereinbart die Direktion mit den angestellten Dienstpersonen.

13.

Der Direktor hat sich seinem Amte ausschließlich zu widmen. Für getreue Amtsführung leistet er eine vom Regierungsrate festzusehende Realkaution.

14.

Der Direktor ist der Vorsteher der Anstalt; ihm sind alle Strafhausbediensteten untergeordnet. Dagegen steht er seinerseits unter der Aufsicht des Justizdepartements und der Aufsichtskommission und hat deren Weisungen und Aufträge zu vollziehen.

15.

Der Direktor überwacht die genaue Handhabung der Strafhausordnung von Seite seiner Untergebenen, namentlich mit Rücksicht auf gesetzmäßige Strafvollziehung und richtige Behandlung der Sträflinge; er sorgt für die Sicherheit der Anstalt, hält mit Strenge und Genauigkeit auf gute Zucht, Ordnung und Reinlichkeit, sucht namentlich auch durch das Studium der Untersuchungsakten und Strafurteile mit den guten und schlimmen Eigenschaften der Sträflinge bekannt zu werden und soviel möglich jeden nach seiner Individualität zu behandeln; er ist bestrebt, die Sträflinge stets nützlich zu beschäftigen, ihnen dagegen auch die vorgeschriebene Nahrung und Kleidung unverkümmert verabfolgen und Kranke gehörig verpflegen zu lassen.
Er überwacht die Korrespondenzen und Besuche der Gefangenen, begutachtet die Begnadigungs- und Freilassungsgesuche,
steht ihnen in häuslichen und geschäftlichen Angelegenheiten ratend und helfend bei und bemüht sich möglichst, ihnen auf den Zeitpunkt der Entlassung den Eintritt in geordnete Verhältnisse zu erleichtern.
Er kontrolliert die bedingt Freigelassenen und rapportiert allfällige Verwirkungen an den Regierungsrat.
Er verfaßt die nötigen Berichte und Gutachten an die Oberbehörde und besorgt die Korrespondenz. Alle auf die Anstalt bezüglichen Akten hat er sorgfältig aufzubewahren.

16.

Über die Verwaltung des Personellen hat die Direktion folgende Bücher zu führen:
a. Ein Tagebuch über den Eintritt der Sträflinge aller Klassen aus beiden Geschlechtern mit fortlaufender Nummer und Angabe der Namen, der Heimat, des Alters, Standes und Berufes, des Datums und der Ursache der Verurteilung, der Strafart und Strafzeit, alles nach Inhalt des Auftrages der Justizdirektion zur Aufnahme der Verurteilten in die Anstalt.
b. Aus diesem Tagebuch werden die Hauptkontrollen oder Matrikel der Sträflinge gebildet und zwar nach folgenden Abteilungen:
I. Männliche Sträflinge:
1. kriminelle und
2. korrektionelle.
II. Weibliche Sträflinge:
1. kriminelle,
2. korrektionelle und
3. Zwangsarbeiterinnen.
Diese Matrikel sollen neben den für das Tagebuch vorgeschriebenen Rubriken auch noch angeben: den Hauptinhalt allfällig früherer Strafsentenzen des Sträflings mit Datum oder Hinweisung auf die ihn betreffende frühere Nummer des Matrikels, das Betragen des Sträflings während seiner Strafzeit, die gegen ihn verhängten Strafen und alle ihn betreffenden Vorfälle und Veränderungen, sowie endlich auch das Datum seines Austrittes aus der Anstalt.
c. Eine Kontrolle der in der Strafanstalt verwahrten Untersuchungsgefangenen.
d. Ein bewegliches Verzeichnis der jeweilen anwesenden Sträflinge und Untersuchungsgefangenen.
e. Ein Verzeichnis der in den Krankensaal tretenden Sträflinge mit Datum des Ein- und Austritts.
f. Ein Verzeichnis der verstorbenen Sträflinge mit Angabe des Todestages und der Ursache des Todes.
g. Eine Austrittskontrolle mit Angabe der Ursache des Austrittes.
h. Eine Kontrolle über bedingte Freilassungen.
i. Eine Kontrolle über bedingt Freigelassene.
k. Eine Kontrolle über definitiv Begnadigte.
l. Ein Besuchsregister.
m. Ein Rapportbuch über Disziplinarfehler und deren Bestrafung.
n. Ein Kopierbuch.

17.

Der Direktor steht der Ökonomie der Strafanstalt vor, überwacht deren Werkstätten, Magazine und Vorräte, sorgt für Anschaffung der nötigen Viktualien und Effekten, schließt die in dieser Hinsicht erforderlichen Verträge ab und besorgt die Einnahmen und Ausgaben und die Rechnungsführung.
Ebenso sorgt er für den guten Zustand der Gebäude, Höfe, Gärten und des Inventars, namentlich auch der Löschrequisiten.

18.

Die Rechnung wird auf Grundlage der doppelten Buchhaltung geführt, und soll über den Arbeitsverdienst, die Kosten der Verwaltung, der Verpflegung, Bekleidung und des gesamten Haushalts, den Stand der Kasse, der Vorräte, des Inventars und der Ausstände, sowie über das Guthaben der Gefangenen klaren Aufschluß geben.

19.

Es werden folgende Bücher geführt:
1. Journal.
2. Hauptbuch.
3. Debitorenbuch. (Konto-Korrent.)
4. Arbeitsjournale.
5. Die nötigen Lager- und Magazinbücher.
6. Verpflegungskontrolle.
7. Das Inventar.
8. Rechnungslisten, Kontokorrent- und Kassabuch über das Pekulium der Gefangenen.
9. Eine Kontrolle über den Ein- und Ausgang der jedem Gefangenen abgenommenen Kleider, Effekten, Schriften und Wertsachen.

20.

Am Schlusse jedes Quartals ist dem Justizdepartement ein Rechnungsauszug abzuliefern.
Am 20. Januar werden die Bücher auf den 31. Dezember abgeschlossen und die Jahresrechnung angefertigt, welch letztere mit Inventarverzeichniß und Belegen bis spätestens Mitte März dem Justizdepartement abzuliefern ist. Allfällige Nachtragskreditbegehren sind mit Begründung längstens bis Ende Februar der obgenannten Amtsstelle einzureichen. Desgleichen ist für das folgende Rechnungsjahr jeweilen rechtzeitig ein Voranschlag zu entwerfen und demselben zu übermitteln.

21.

Ueber den Bestand des Beamten- und Aufsichtspersonals und der Gefangenen und allfälligen Zuwachs oder Abgang, Disziplinarstrafen, Erkrankungen, Beschäftigung etc. hat der Direktor dem Justizdepartement einen Tagesrapport nach gegebenem Formular einzusenden und ein Doppel davon aufzubewahren.

22.

Dem Anstaltspfarrer ist die allgemeine und private Seelsorge überbunden. Er steht dem katholischen Gottesdienst vor. Er erteilt den Gefangenen dieser Konfession den erforderlichen religiösen Unterricht und sorgt dafür, daß ihnen zweimal jährlich das Buß- und das Altarssakrament gespendet wird.
Er sucht jeden einzelnen Gefangenen möglichst eingehend kennen zu lernen und durch Besprechung, Ermahnung und Belehrung auf seine Besserung hinzuwirken.
Besondere Aufmerksamkeit widmet er den kranken bezw. sterbenden Sträflingen.
Er verwaltet die Bibliothek und verteilt die Bücher mit Berücksichtigung der Anlagen und der Bedürfnisse der Leser.
Er prüft gemeinschaftlich mit dem Direktor die eingehenden und ausgehenden Briefe und besorgt die Korrespondenz für solche, die es selbst nicht tun können, unter Kenntnisgabe an den Direktor.
Er begutachtet ebenfalls die Gesuche um bedingte Freilassung.
Ueber seine Erfahrungen und Wahrnehmungen führt er ein Tagebuch und erstattet am Jahresschlusse dem Justizdepartement Bericht.
Anträge auf Verbesserungen oder auf Beseitigung von Mißständen stellt er beim Direktor, bei der Justizdirektion oder der Aufsichtskommission.

23.

In religiösen Dingen soll kein Zwang geübt werden.
Den Protestanten ist soweit möglich an Sonntagen Gelegenheit zur Anhörung einer evangelischen Predigt und überdies an hohen Feiertagen zum Empfang des Abendmahls zu geben.

24.

Der Pfarrer hat zu jeder Zeit Zutritt zu allen Teilen der Anstalt und kann auch die Gefangenen nach seinem Ermessen auf sein Amtszimmer rufen lassen[WS 2]; doch soll die öffentliche Sicherheit dabei im Auge behalten und unnötige Störung der Anstaltsordnung tunlichst vermieden werden. Besuche hat er an den Direktor zu weisen, welcher dieselben genau zu überwachen und in das Besuchsregister einzutragen hat.

25.

Austretenden Gefangenen widmet er besondere Aufmerksamkeit und sucht ihnen soviel wie möglich, im Verein mit der Strafhausdirektion, Rückkehr in geordnete Verhältnisse zu vermitteln.

26.

Als Anstaltslehrer hat der Pfarrer die bildungsfähigen und bildungsbedürftigen Gefangenen in den Elementarfächern klassenweise zu unterrichten und in Einzelfällen besondere Nachhilfe (Privatstunden) zu leisten.
Der Unterrichts- und Stundenplan unterliegt der Genehmigung des Direktors.

27.

Ueber die Schüler und ihre Fortschritte, Fleiß und Betragen führt der Pfarrer Censurlisten, die er monatlich dem Direktor zustellt.

28.

Er hat über die Disziplin zu wachen und Fehlbare sofort zu rapportieren.

29.

Als Beamter der Strafanstalt steht der Pfarrer unter dem Justizdepartement; dem Direktor ist er nicht untergeordnet.

30.

Dem Hausarzt liegt die Sorge für die Gesundheitspflege der Anstalt ob.
Er hat regelmäßig alle vierzehn Tage und daneben so oft der Zustand eines Kranken es erfordert, die Anstalt zu besuchen. Den Gefangenen ist der regelmäßige Besuchstag bekannt zu geben, damit sie sich nötigenfalls zur Konsultation melden können.
Alle Neueintretenden hat er zu untersuchen und darüber eine Kontrolle zu führen.

31.

Das Dienstpersonal hat für leichtere Fälle ebenfalls Anspruch auf freie ärztliche Hilfe.

32.

Der Arzt soll nebenbei den sanitarischen Verhältnissen der Anstalt seine Aufmerksamkeit schenken, namentlich was Nahrung, Kleidung, Lüftung, Heizung, Bewegung, Beschäftigung und Reinlichkeit betrifft, und allfällige Mißstände dem Direktor anzeigen.

33.

Bei drohenden oder herrschenden Epidemien soll er mit Beiziehung des Direktors und unter Vorbehalt der Genehmigung der ordentlichen Sanitätsbehörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen.

34.

Von Schwangerschaften, Geistesstörungen, schweren chirurgischen oder sonstigen, besondere Maßregeln erfordernden Fällen soll er dem Direktor Anzeige machen.
Ebenso soll er Simulanten rapportieren, Begehren nach leichterer Beschäftigung mit Vorsicht aufnehmen und in zweifelhaften Fällen die Direktion zum Entscheid beiziehen.

35.

Der Arzt ist berechtigt, nötigenfalls Specialisten auf Kosten der Anstalt beizuziehen; auch ist es ihm gestattet, in besonderen Fällen Kollegen oder Autoritäten einzuführen.

36.

Dem Verlangen kranker Sträflinge nach konsultativer Beiziehung eines anderen Arztes kann er ausnahmsweise nach Verständigung mit der Direktion entsprechen; die Kosten trägt der Patient.

37.

Die Vornahme schwerer Operationen bleibt auf lebensgefährliche oder sonstwie dringliche Fälle beschränkt und es wird der Patient in andern Fällen auf sich selbst resp. auf Spitäler, Gemeindehilfe etc. verwiesen.

38.

Der Arzt führt ein Krankenregister mit Namen des Kranken, Bezeichnung der Krankheit. Anfangs- und Enddatum und Verlauf der Krankheit.
Nebstdem trägt er die Rezepte in ein Rezeptbuch und die Diät in ein Diätbuch ein.
Er sucht unnötige Kosten in Behandlung, Medikamenten und Krankenkost zu vermeiden, jedoch ohne Nachteil für die Kranken. Desgleichen kontrolliert er die Apothekerrechnung.

39.

Der Obermeister steht unter den unmittelbaren Befehlen des Direktors und vertritt ihn in dessen Abwesenheit. Ihm sind dagegen alle andern Bediensteten der Anstalt untergeordnet.
Er wacht darüber, daß den bestehenden Vorschriften von Bediensteten und Gefangenen streng nachgelebt wird; er sorgt für Ordnung, Sicherheit, Ruhe, Reinlichkeit, ordnet den Wachtdienst, führt die Feuerpolizei und kontrolliert die Beschäftigung der Gefangenen.
Er besorgt bei ein- und austretenden männlichen Gefangenen die Einkleidung und nötige körperliche Untersuchung. Er besucht täglich (auch an Sonntagen) wenigstens einmal die Wertstätten und Räume, wo Sträflinge sich aufhalten und nimmt von Zeit zu Zeit in Zimmern und Zellen genauen Untersuch nach verborgenen, verbotenen Gegenständen (Geld, Tabak, Feuerzeug, Werkzeug, Waffen etc.) vor.
Er verwahrt die Kleider und Effekten der männlichen Gefangenen und liefert die Wertsachen und Schriften dem Direktor ab. Endlich führt er die ihm übertragenen Register, Bücher und Kontrollen.

40.

Der Obermeister besitzt keine Strafkompetenz

kann jedoch Fehlbare unter Berichterstattung an den Direktor provisorisch in Arrest setzen.

41.

Der Obermeister steht dem Direktor in der Leitung der materiellen Verwaltung zur Seite; er besorgt die ihm übertragenen Käufe und Verläufe, kontrolliert die Materialien, Vorräte, Lagerwaren und Werkzeuge, ordnet dringliche Reparaturen an, leitet die Heizung und kontrolliert den Zustand der Gebäude.

42.

Die Obermeisterin leitet und überwacht die weiblichen Gefangenen, besorgt deren Untersuchung, Ein- und Auskleidung und verwahrt deren Kleider und Effekten.
Sie beaufsichtigt die Arbeit der weiblichen Sträflinge und führt Rechnung darüber.

43.

Ihrer Obhut ist Speisekammer, Küche und Keller, Wäsche und Lingenmagazin anvertraut; sie sorgt namentlich für gute und reglementarische Zubereitung der Speisen für Meister und Sträflinge, und für Instandhaltung und Reinigung der Bett- und Leibwäsche.

44.

Die Aufgabe der Werkmeister und Aufseher besteht zunächst in der unmittelbaren und unausgesetzten Beaufsichtigung der Gefangenen; sie haben darüber zu wachen, daß die auf den Strafvollzug bezüglichen Vorschriften genau erfüllt werden.

45.

Die Werkmeister haben überdies die Gefangenen zur beständigen Arbeit anzuhalten, Unkundige anzuleiten und dafür zu sorgen, daß möglichst tüchtige Arbeit geliefert und Material und Werkzeug geschont werden. Sie haben nebstdem die ihnen zugewiesenen Skripturen (Journale) pünktlich und sauber zu führen und sind für die Richtigkeit derselben persönlich haftbar.

46.

Sie sollen sich eines nüchternen und tadellosen Lebenswandels befleißen, den Vorgesetzten Achtung und Gehorsam erweisen, unter sich verträglich und friedfertig sein und die Gefangenen mit Ernst, Unparteilichkeit, Ruhe und Takt behandeln. Sie sollen nötigenfalls mit Unerschrockenheit und Mut auftreten, dagegen alles Schimpfen, Fluchen oder gar Mißhandlungen vermeiden; ebenso sollen sie sich vor Vertraulichkeit, Mitteilung von Neuigkeiten, Scherzen und Spässen etc. hüten.

47.

Strenge untersagt ist es, den Gefangenen ohne Wissen der Direktion Mitteilungen, Briefe, Geld, Lebensmittel oder Spirituosen, Zigarren, Tabak, Kautabak etc. zukommen zu lassen. Verboten ist ferner aller und jeder Handel oder Tausch mit denselben; ebenso die Annahme von Geschenken von den Gefangenen oder ihren Freunden oder Angehörigen, und zwar nicht nur während der Haft, sondern auch vor und nach derselben.
Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat sofortige Entlassung der Werkmeister zur Folge.

48.

Übertretungen der Hausordnung haben sie zu rügen oder, wo mehr als ein bloßes Versehen vorliegt, der Direktion zu melden. Sie selbst haben keine Strafkompetenz.

49.

Die Aufseher, auch die Werkmeister, haben sich als fortwährend im Dienst stehend zu betrachten, und dürfen sich ohne Wissen der Direktion nicht aus der Anstalt entfernen. Diejenigen, welche nach dem Wachtdienstreglement abends frei haben, müssen sich längstens 11½ Uhr in der Anstalt wiederum einfinden. Die Nacht außer der Anstalt zuzubringen, kann nur ausnahmsweise vom Direktor gestattet werden.

50.

Die Aufseher tragen, soweit die Arbeit es zuläßt, Uniformrock und Dienstmütze und sind mit Revolver und einem Schläger bewaffnet. Diese Ausrüstung und Bewaffnung liefert ihnen die Anstalt unentgeltlich.

51.

Von der Waffe haben sie, jedoch nicht ohne Not, Gebrauch zu machen:
a. Bei Flucht oder Ausbruchsversuchen, wenn sich der Gefangene gewaltsam oder gar bewaffnet der Ergreifung widersetzt;
b. Zur Abwehr eines tätlichen Angriffes auf ihre Person oder auf andere Angestellte oder auf Gefangene.
Der Gebrauch der Waffe darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Abwehr der Flucht oder des Ausbruchs oder des Angriffs notwendig ist.

52.

Bei Feuerausbruch ist alle Verwirrung zu vermeiden und Ordnung und Disziplin zu beobachten. Bei Großfeuer wird das Löschen der Feuerwehr überlassen und die Sicherung der Gefangenen als erste und dringlichste Aufgabe betrachtet. Die Aufseher, auch die auswärts wohnenden, haben sich bewaffnet um Direktor oder Obermeister zu sammeln und ihren Befehlen Folge zu leisten.

53.

Die männlichen Dienstboten (Fuhrleute etc.) sind dem Obermeister, die weiblichen der Obermeisterin unterstellt und haben deren Befehle und Weisungen zu vollziehen.

54.

Die Aufseherinnen stehen zunächst unter den Befehlen der Obermeisterin und führen Aufsicht über die ihnen zugeteilten weiblichen Sträflinge: Sie halten dieselben zur fleißigen Arbeit, zu eingezogenem, stillem Betragen, zur genauen Ordnung und Reinlichkeit an und erstatten über ihre Wahrnehmungen den Vorgesetzten Bericht.
Auf die Aufseherinnen findet § 46 der Strafhausordnung seine analoge Anwendung.

55.

Dienstfehler des Aufsichtspersonals werden von der Direktion mit Geldbußen oder Entlassung geahndet, eigentliche Verbrechen oder Vergehen dem Strafrichter überwiesen.

II. Teil. Von der Vollziehung der Freiheitsstrafen.

56.

Der Zweck der Strafanstalt ist, die zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilten (oder administrativ eingewiesenen) Personen bei vorschriftmäßiger Behandlung sicher zu verwahren, und durch gute Ordnung, Arbeit und strenge Zucht auf ihre moralische Besserung einzuwirken.

57.

In der Strafanstalt werden folgende Freiheitsstrafen vollzogen:

a. Kriminelle:

1. Zuchthausstrafe,
2. Einsperrungsstrafe.

b. Korrektionelle:

1. Arbeitshausstrafe,
2. Gefängnisstrafe, soweit sie nicht im Zentral- oder in einem Amtsgefängnisse abgesessen wird.
Auf Anordnung der Oberbehörden können ihr auch Untersuchungsgefangene und Zwangsarbeiter zugewiesen werden.
Letztere sind nach Maßgabe der Gesetze und des Reglements für die Zwangsarbeitsanstalt zu behandeln.

58.

Die zu Zuchthausstrafe Verurteilten werden in Einzelzellen oder Sälen verwahrt, und zu fleißiger Arbeit angehalten; sie tragen uniforme Kleidung mit dunkeln Streifen, und unterliegen bezüglich Nahrung, Lagerstätte und Behandlung den einschlägigen Bestimmungen der Hausordnung.

59.

Die Einsperrungsstrafe besteht in folgendem.
a. der Verurteilte wird in einer öffentlichen Strafanstalt abgesondert verwahrt;
b. insofern er die Kosten zu bestreiten vermag, steht ihm frei, eine angemessene, jedoch mäßige Nahrung (die Aufseherkost) zu beziehen; sonst erhält er die gewöhnliche Gefangenkost;
c. er kann seine eigene Kleidung tragen, saubere Wäsche gibt ihm, wenn nötig, die Anstalt;
d. er hat die ihm angewiesene Arbeit im Innern der Strafanstalt zu verrichten. Falls aber sein Vermögen ausreicht, die Kosten seines Unterhalts zu bestreiten, so wird ihm die Auswahl der Beschäftigung überlassen. Im andern Falle wird er im Interesse der Anstalt angemessen beschäftigt;
e. ist die Einsperrung mit Fasten verschärft, so wird dem Sträfling täglich nichts anderes als frisches Wasser und 1/2 Kilo Brod, und je am zweiten Tag mittag eine warme Suppe abgereicht. In diesem Falle ist er nicht gezwungen zu arbeiten.

60.

Die zu Arbeitshausstrafe Verurteilten werden dem Grundsatze nach – außerordentliche Fälle vorbehalten – abgesondert von den Kriminalsträflingen verwahrt und beschäftigt; sie tragen uniforme, blaue Kleidung.

61.

Die Gefängnisstrafe besteht in folgendem:
a. der Verurteilte wird in den Einzelzellen der Strafanstalt oder des Zentralgefängnisses eingeschlossen;
b. insofern er die Kosten zu bestreiten vermag, so steht ihm frei, eine angemessene jedoch mäßige Nahrung (Aufseherkost) zu beziehen; sonst erhält er die gewöhnliche Gefangenkost;
c. er trägt seine eigene Kleidung, erhält aber, wenn nötig, von der Anstalt saubere Wäsche;
d. er kann sich mit zulässigen Arbeiten beschäftigen;
e. falls die Strafe durch Fasten verschärft ist, erhält der Sträfling neben frischem Trinkwasser täglich ½ Kilo Brot und jeden zweiten Tag mittag eine warme Suppe.

62.

Der zu einer Freiheitsstrafe Ver urteilte hat die Kosten seines Unterhaltes während der Strafdauer aus eigenen Mitteln zu bestreiten, wenn er Vermögen besitzt und die Leistung geschehen kann, ohne seiner Familie das Nötige zu entziehen.
Die Berechnung geschieht regelmäßig in der Weise, daß von den durchschnittlichen Tagestosten laut letzter Jahresrechnung, mit Zuschlag des Gebäude- und Inventarzinses und allfälliger besonderer Ausgaben wegen Krankheit 2c., der individuelle Arbeitsverdienst des betreffenden Gefangenen in Abzug gebracht wird.
Gegen diese Berechnung ist Rekurs an den Regierungsrat gestattet.

63.

Bei den Freiheitsstrafen wird ein Tag zu vierundzwanzig Stunden, eine Woche zu sieben Tagen, ein Monat zu dreißig Tagen, ein Jahr aber nach dem Kalender und die Strafzeit vom Tage des Eintritte in den Strafort gerechnet (§ 14 des Kt.-St.-G.).
Durch die ohne eigenes Verschulden nötig gewordene Versetzung in eine Heilanstalt wird die Strafe nicht unterbrochen, dagegen zählt eine neuerliche Untersuchungshaft nur dann als Strafzeit, wenn es sich nicht um ein neues, erst abzuurteilendes Verbrechen handelt.
Eintritts- und Austrittstag werden zusammen als ein Straftag gerechnet. Der Austritt erfolgt regelmäßig am Morgen des letzten Straftages.
Fällt der letzte Hafttag mit einem Sonntag oder gebotenen Feiertag zusammen, so erfolgt die Entlassung an dem vorgehenden Tag; ist auch dieser ein Feiertag, am nächstfolgenden Werktag.

64.

Die Direktion darf niemanden in die Strafanstalt aufnehmen, wenn nicht ein schriftlicher Auftrag der Justizdirektion ihr zu Handen gestellt wird. Diesen schriftlichen Auftrag hat sie sorgfältig aufzubewahren.
Untersuchungsgefangene dürfen ebenfalls nur auf Grund eines schriftlichen Befehls des Justizdepartements zum Verhör abgeholt oder aus der Anstalt versetzt werden.

65.

Die Direktion läßt den eingetretenen Sträfling, wenn es eine Mannsperson ist, durch einen Aufseher, wenn es eine Weibsperson ist, durch die Obermeisterin genau untersuchen, um ihm seine Habseligkeiten (wie Geld, Utensilien und Ausbruchswerkzeuge, Sägen, Feilen ec., welche mitunter im Mund, unter den Achselhöhlen oder in den Haarzöpfen sich versteckt befinden), abzunehmen.

66.

Der Eintretende wird gebadet und eingekleidet und der Direktion vorgeführt, registrirt und eingeteilt und mit seinen Pflichten und Verhaltungsmaßregeln bekannt gemacht.

67.

Neu Eingetretene sind in der Regel für die erste Zeit in einer Einzelzelle, soweit solche verfügbar, abgesondert zu halten.

68.

Der Austritt der Gefangenen aus der Strafanstalt unterliegt der Kontrolle der Justizdirektion, ohne deren spezielle Verfügung weder eine Entlassung, noch eine Versetzung in eine andere Anstalt oder in Untersuchungshaft, noch irgendwelche Strafunterbrechung zulässig ist.

69.

Die männlichen Sträflinge haben

ihre Kleider beim Eintritt abzugeben und erhalten dagegen die Strafhauskleidung, bestehend in folgenden Stücken:

eine Mütze oder ein Strohhut;
ein Halstuch
eine Jacke;
ein Gilet (Weste);
eine Hose (im Sommer zwilchene, im Winter wollene);
ein Paar Strümpfe (im Sommer Socken);
ein Paar Lederschuhe
Unterkleider im Winter.

70.

Die zur Zuchthausstrafe verurteilten weiblichen Sträflinge haben ihre Kleider ebenfalls abzugeben und erhalten dagegen die Strafhauskleidung, bestehend in:
einem Strohhut;
einem Halstuch;
einem Rock von dunkelgrünem Halblein;
einem Unterrock von Leinwand;
einem Paar wollener Winterstrümpfe;
einem Paar Sommerstrümpfe;
einem Paar Lederschuhe;
einem Hemd;
einem Fürtuch und in Unterkleidern im Winter.

71.

Es sollen so viel Kleidungen im Magazin vorrätig gehalten werden, daß jeder Sträfling seine Kleider wechseln kann, so oft dieses wegen Beschädigung, Nässe oder andern Ursachen nötig ist.

72.

Die von den Sträflingen abgegebenen Kleider werden nach Vorschrift in ein Register eingetragen und bis zum Austritte des Sträflings wohl aufbewahrt. Bei langer Dauer der Strafzeit sollen sie verkauft und der Erlös dem Eigentümer gutgeschrieben werden, wenn sie nicht, mit Zustimmung des Sträflings, seiner Familie überlassen worden sind.

73.

Alle übrigen Gefangenen erhalten nur insoweit Kleider von der Anstalt, als ihre eigenen nicht ausreichen oder die Sorge für Gesundheit und Reinlichkeit es notwendig macht.

74.

Jeder Sträfling hat sein abgesondertes Bett, bestehend in einem Stroh- oder Spreuersacke, einem Kopfpolster, einer bis drei wollenen Decken und zwei Leintüchern.

75.

Alle Gefangenen, welche, nicht zur Selbstverköstigung berechtigt, Aufseherkost genießen, erhalten eine einfache, zur Erhaltung der Kraft und Gesundheit ausreichende Nahrung, über welche ein besonderes Reglement aufgestellt wird.

76.

Den Kranken ist diejenige Nahrung zu reichen, welche der Strafhausarzt für dieselben vorschreibt.

77.

Regelmäßige Kostzulagen von außen oder aus dem Pekulium sind unzulässig; dagegen können zeitweilige geringfügige u. dgl. durch die Direktion gestattet werden.
Geistige Getränke werden nur auf ärztliche Verordnung verabreicht oder zugelassen.

78.

Für die kranken Gefangenen sind die nötigen Krankenzimmer einzurichten; über die Versetzung in und die Entlassung aus denselben entscheidet zunächst der Arzt; doch hat der Direktor mitzusprechen, wenn Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung es erheischt.

79.

Aus dem Aufsichtspersonal wird für die männlichen Gefangenen ein besonderer Krankenwärter bezeichnet; ebenso, wenn nötig für die weiblichen Kranken eine Wärterin. Dieselben haben die Verordnungen des Arztes genau zu befolgen und ihm bei Operationen und in den Sprechstunden Hilfe zu leisten.

80.

Erkrankt ein Sträfling, so wird er mit Gefängnisfest in eine Zelle verbracht und der Arzt gerufen, welcher das weitere anordnet.

81.

Todesfälle werden vom Arzt bescheinigt und dem Zivilstandsamt, sowie den Angehörigen des Verstorbenen angezeigt und die nötigen Anstalten für das Begräbnis auf dem allgemeinen Friedhof getroffen, sofern die Leiche nicht von den Angehörigen reklamiert wird.
Die Abgabe von Leichen an Anatomien ist, vorbehältlich der Genehmigung der Justizdirektion, zulässig, sofern nicht ein gegenteiliges Begehren des Verstorbenen oder seiner Angehörigen vorliegt.

82.

Zur Beförderung des Gesundheitszustandes der Anstalt ist von den Vorgesetzten

nachfolgende Weisung zu befolgen:

1. Betreffend Instandhaltung der Betten und Wäsche der Sträflinge:
Stroh und Spreu in den Bettsäcken soll wenigstens alle Halbjahre erneuert werden. Die Decken und Säcke sind, so oft es nötig ist, zu waschen. Die wollenen Decken müssen alle Monate wenigstens einmal im Freien ausgeklopft und ausgelüftet werden. Die beschmutzte Leinwand ist alle vier Wochen zu waschen und alle Sonntage den Sträflingen ein sauberes Hemd abzuliefern.
2. Betreffend Pflege der körperlichen Reinlichkeit der Sträflinge:
Denselben sollen Bart und Haare so oft abgeschnitten werden, als es die Sorge für die Reinlichkeit notwendig macht.

83.

Zur Handhabung größtmöglichster Reinlichkeit haben die Sträflinge im übrigen folgenden Vorschriften pünktlich nachzukommen:
a. Alle Morgen, nachdem die Sträflinge aufgestanden sind, soll jeder derselben sein Bett in Ordnung bringen. Die Fenster sollen geöffnet und die Zimmer und Gänge gelüftet und gereinigt werden.
b. Dieselben haben sodann Kopf und Hände sauber zu waschen und die Haare zu kämmen.
c. In den Zimmern dürfen sie keine Kleidungsstücke herumhängen lassen.
d. Die Sträflinge haben zu den Kleidern und Betten möglichst Sorge zu tragen, dieselben reinlich zu halten und davon nichts mutwillig zu verderben.
e. Es ist strenge untersagt, Wasser oder etwas anderes auf den Boden oder aus dem Fenster zu schütten, an die Wände der Zimmer oder Gänge, oder wo es immer sei, zu schreiben, zu kritzen oder zu zeichnen.

84.

Die im Anstaltsinnern beschäftigten oder in Zellenhaft befindlichen Gefangenen sollen täglich eine halbe Stunde lang im Anstaltshofe zum Spazieren angehalten werden.
Diese Pause soll zu ausgibiger Bewegung benutzt werden; Herumsitzen, Lesen ec. ist verboten.

85.

Die Zuchthaus- und Arbeitshaussträflinge sind zu ernster und einträglicher Arbeit anzuhalten. Die Arbeit hat nebst dem Gewinn für die Verwaltung auch die Erziehung der Gefangenen zur nützlichen Tätigkeit und die Befähigung zum ehrlichen Broderwerb ins Auge zu fassen.

86.

Die Gefangenen sind so viel als möglich nur in der Anstalt und ihren Höfen zu beschäftigen. Die Arbeiten sind in der Regel in Regie zu betreiben.

87.

Die Sträflinge müssen im Sommer morgens um 4½ Uhr, im Frühling und Herbst um 5 Uhr und im Winter um 5½ Uhr aufstehen. Eine halbe Stunde Zeit ist bewilligt, die Betten in Ordnung zu bringen, sich zu waschen und die Zimmer zu reinigen und ferner eine halbe Stunde, um das Frühstück einzunehmen.

88.

Die Arbeitszeit beginnt im Sommer um 5½ Uhr morgens, im Frühling und Herbst um 6½ Uhr und im Winter mit Tagesanbruch und dauert bis 7 Uhr abends.
Die Regelung des Verdienstantheils der Sträflinge (Pekulium) wird jeweilen der Strafhauskommission überlassen. Immerhin soll bei Zutheilung desselben zunächst die Arbeitsleistung, dann aber auch der Fleiß und das gesamte Betragen in Betracht gezogen und Rückfälligen ein kleineres Pekulium verabfolgt werden.

89.

In dringenden Fällen können die Sträflinge auch außer der ordentlichen Arbeitszeit zur Arbeit angehalten werden.

90.

Die Eingangstore in die Anstalt und deren Höfe, die Gang- und Zimmertüren, die verschlossen werden können, sowie auch die Türen zwischen der männlichen und weiblichen Abteilung der Gebäude sollen stets vollständig geschlossen und die Schlüssel abgenommen sein.

91.

Die Arbeitsräume werden nach Bedürfnis beleuchtet. In den Wohnräumen der Sträflinge wird bis 8 Uhr Licht gehalten. Gänge und Schließerei

bleiben die ganze Nacht durch beleuchtet, ebenso die Hofräume.

92.

Die Heizung steht unter der speziellen Kontrolle des Obermeisters und wird durch den Hausknecht oder einen beaufsichtigten Sträfling besorgt, mit tunlichster Ersparnis an Brennmaterial und Schonung der Oefen. In den Gängen darf kein Holz liegen bleiben.

93.

Die Sträflinge dürfen kein Feuerzeug, keine Messer, Scheren oder andere schneidende oder stechende Instrumente, wie z. B. eiserne Löffel, Nägel, Glasscherben u. dergl., auch keine Stricke, Schnüre u. s. w. besitzen, womit sie sich beschädigen oder Fluchtversuche anstellen könnten.
Wo ihnen für die Arbeit so etwas anvertraut werden muß, ist ihnen dasselbe jeden Tag nach beendigter Arbeit wieder wegzunehmen.
Beim Rasieren oder Haarschneiden soll auf eine obiger Vorschrift entsprechende Weise verfahren werden.
Ebensowenig dürfen den Sträflingen Geld oder andere Sachen von Wert belassen werden. Daher ist jeder Sträfling verpflichtet, falls er so etwas beim Eintritt in die Anstalt bei sich trägt oder während seiner Strafzeit, auf welche Weise es immer sei, erhält, selber sogleich dem Direktor abzugeben. Der Direktor sorgt für dessen Aufbewahrung und stellt es ihm bei seinem Austritt wieder zurück oder gibt ihm über die Verwendung desselben zu seinen Gunsten Rechnung.
Verheimlichtes Geld fällt in die Unterstützungskasse und der Besitzer wird überdies bestraft.

94.

Besuche von Angehörigen, Verwandte oder nahestehenden Personen unter Ueberwachung durch einen Aufseher zulässig; sie haben im Besuchszimmer stattzufinden und sind in das Besuchsregister einzutragen.
Es wird, dringliche Fälle ausgenommen, jedem Gefangenen monatlich nur ein Besuch von fünfzehn Minuten Dauer gestattet.
Dem Gefangenen ist, ehe er ins Sprechzimmer geführt wird, der Besuch anzumelden, wobei ihm das Recht zusteht, denselben abzulehnen.
Besuche Neugieriger und Unberechtigter sind abzuweisen.
Der kontrollierende Beamte oder Angestellte hat über das Gehörte Verschwiegenheit zu beobachten. Wenn ungebührliche Gespräche geführt werden oder über die Direktion und Verwaltung der Anstalt oder über die Behörden geschimpft wird, ist der Besuch sofort aufzuheben.

95.

Ein- und ausgehende Korrespondenzen werden vom Direktor und Pfarrer kontrolliert und Ungebührliches von der Beförderung ausgeschlossen, unter Kenntnisgabe an den Schreiber.
Ohne besondere Erlaubnis darf von den Gefangenen nichts geschrieben werden; Billets en Beamte oder Angestellte sind unzulässig und daher zurückzuweisen. Heimliche Korrespondenz wird bestraft.

96.

Alles Kaufen, Verkaufen, Handeln und Tauschen ohne besondere Erlaubnis der Direktion ist untersagt.

97.

Das Rauchen sowie der Besitz von Feuerzeug oder Rauchtabak ist strengstens verboten.

98.

Jeder Sträfling, der von einem Komplott oder der Absicht auf Entweichung oder Auflehnung Kenntnis erhält, ist bei Strafe zur ungesäumten Anzeige verpflichtet.
Entweichungsversuche oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte hat jeder Sträfling nach Kräften zu verhindern und dem Aufsichtspersonal Hilfe zu leisten.

99.

Ueber allfällige Entweichungen ist sofort dem Justizdepartement und der Polizei Anzeige zu machen, und es ist zugleich zur Verfolgung und Wiedereinbringung des Flüchtlings das Nötige anzuordnen.

100.

Die Sträflinge sind dem Direktor und dem
Gegen widerspenstige oder sonst gegen die Strafhausordnung sich verfehlende Sträflinge kann die Direktion folgende Disziplinarstrafen verhängen:
a. Entzug bewilligter Vergünstigungen, wie Verfügung über einen Teil des
Pekuliums, Barttragen, Lesestoff, Entzug der Zwischenmahlzeiten;
b. Kostschmälerung;
c. Versetzung in strengere, bezw. Einzelhaft;
d. einfacher oder Dunkelarrest mit Kostschmälerung bis auf zehn Tage;
e. Fesselung (bei Unbotmäßigkeit und Ausbruchsversuchen).

101.

In der Strafanstalt soll stets die größte Ruhe und Stille herrschen. Während der Arbeitszeit dürfen die Sträflinge nichts anderes sprechen, als was sie allfällig behufs der Arbeit zu fragen und zu sagen notwendig haben.
Bei Bestrafung der Übertretung dieses Verbots ist als Erschwerungsgrund zu beachten, wenn die geführten Reden ungebührlich oder beleidigend waren.

102.

Die Anstaltsleitung soll vorzüglich darauf Bedacht nehmen, daß die Sträflinge nie müssig, sondern, die Ruhezeit ausgenommen, stets beschäftigt sind. Hierunter ist nicht nur Handarbeit, sondern auch geistige Tätigkeit und namentlich religiöser und anderer nützlicher Unterricht, zweckmäßige Lektüre außer der Arbeitszeit und dergleichen verstanden.

103.

Zur Beobachtung der Ordnung und Reinlichkeit und der Vorschriften über das Betragen der Sträflinge überhaupt, kann der Direktor für jeden Wohn- und Schlafsaal einen Aufseher („Zimmerchef“) unter den Sträflingen selbst bezeichnen.

104.

Das Justizdepartement, bezw. die Strafhaus-Aufsichtskommission wird mit der beförderlichen Rerision folgender Erlasse beauftragt:
1. Speiseordnung und Reglement für Angestellte und Sträflinge.
2. Regelung des Verdienstanteiles.
3. Spezialreglemente für
a. Aufseher und Meister,
b. Nachtwache,
c. Hausordnung für Sträflinge,
d. Schließen
e. Visitator (gegenwärtig Krankenwart),
f. Besoldung der Angestellten,
g. Feuerordnung.

105.

Vorstehende Verordnung, wodurch die Hausordnung vom 10. April 1861 aufgehoben wird, tritt sofort nach Genehmigung durch den Großen Rat in Kraft und ist im Kantonsblatt bekannt zu machen und in die bereinigte luzernische Gesetzessammlung aufzunehmen.
Luzern, 13. Januar 1893.
Namens des Regierungsrates:
Der Schultheiß:
Schobinger.
Der Staatsschreiber:
Düring.

Anmerkungen Wikisource

  1. Handschriftliche Anmerkung: [des Kts. Luzern]
  2. Der hier kursivierte Teil wurde im digitalisierten Exemplar handschriftlich durchgestrichen.