Topographia Alsatiae: Collmar

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Topographia Germaniae
Collmar (heute: Colmar)
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H. Creutz
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1643/44, S. 10–13.
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Collmar.

Es hat vor Zeiten in der Revier ein vornehme Stadt / so Argentuaria, Teutsch-Arburg geheissen / gehabt / deren die Alten gedencken / und bey welcher Käyser Gratianus Anno 378. ein ansehnliche Victori wider die Teutsche und Alemanner erhalten. Attila solle hernach solche Stadt zerstöret haben / die / wie man darfür hält / an der Ill gelegen gewesen / wo jetzund das Würtenbergische veste Schloß Harburg / eine Viertel Meil oberhalb Collmar / ist / so noch den Namen von der gemeldten alten Stadt haben soll. Gehört nach Mümpelgart / und hat Graff Georg von Würtenberg und Mümpelgart / Anno 1543. solches erbauet / und bevestiget / und hernach sein Sohn / Hertzog Friderich / mehrers versehen und gezieret. Nun auß den Ruderibus, und Steinen der besagten gewaltigen Stadt Arburg / ist hernach von den Teutschen besser underhalb / wie obangedeutet / die Stadt Collmar erbauet worden / so vielleicht vorhin ein Kohlenmarckt gewesen. Daher B. Rhenanus sagt: Der Undergang Argentuariae, hat uns die Stadt Collmar gegeben; welcher auch schreibet, daß der Käyserliche Vogt zu Hagenau Wolfelinus, sie / zun Zeiten Käysers Friderici II. mit Mauren ümbgeben habe. Es ligt diese Reichs-Stadt auff einem gantzen eben / schönen / und fruchtbaren / von vier Wassern / der Lauch / Dur / Fecht / und der Ill / (so nicht weit von der Stadt / die andern aber theils durch dieselbe / theils fürüber lauffen) befeuchten Boden / fast mitten im Elsaß / und ein Meil von den Städtlein Käysersberg / Ammersweyer / Reichenweiler / und Rapoltsweiher / und ein Stund fern von den Bergen. Ist mit Wällen fein bevestiget / auch innwendig so wol mit dem Raht- und Kauffhauß / als andern schönen Häusern gezieret; darunder etliche Klöster und Kirchen seyn; und ist das Münster / oder zu S. Martin / ein Stifft / so der Benedictiner Priorat zu S. Georgenthal gehörig / gewesen / von der Königin Bertha, Caroli Magni Mutter gestifftet. Der Minoriten Kloster ist gar weitläuffig; der Prediger groß / und reich; der Augustiner klein; der Nonnen under der Linden gar groß. S. Catharinae / auch ein Nonnen-Kloster / etwas kleiner. Es ist auch noch ein Stifft oder Probstey zu S. Peter allhie / so gedachten Käysers Caroli Tochter Adelheit fundirt haben solle. Dann diese Stadt vor Zeiten Volckreich gewesen / daß etwan 3500. Personen ungefähr auff Ostern allda zum H. Abendmahl gangen seyn. Es hat auch allda vor diesem ein feines Zeug- und Korn-Hauß gehabt. Ihr Reichs-Anschlag ist vier zu Pferd / und dreissig zu Fuß / oder an Gelde 168. fl. und zu Underhaltung deß Kammergerichts Jährlich 133. fl. 21. Kr. 3. hl. den Tahl. zu 69. kr. gerechnet / wie ich in einer geschriebenen Verzeichnuß gefunden. Nach obgedachtes Käysers Friderici II. Tod / gab es Ungelegenheit allhie / in deme Theils dem Bischoff von Straßburg / Theils Graf Rudolphen von Habspurg angehangen / welcher letzte auch bey der Nacht in die Stadt gelassen worden ist. Anno 1262. haben sich die Bischoffliche bey Nachts auch in die Stadt gemacht / da es dann übel hergangen; gleichwol die Bürger ihrer Feinde Meister worden seyn / viel derselben erlegt / und die übrigen wieder außgejagt haben. Als besagter Rudolphus Käyser worden wolten die von Collmar ihn nicht für einen König erkennen; daher er sie belägerte und straffte. Sie hatten einen Schultheiß / Namens Walther Rösselmann / welcher wider ihn den Käyser war / und es mit einem Herrn von Rapolstein hielte. Wie er es dann auch folgends wider den Käyser Adolphum also machte / daß er der Käyser Anno 1292. die Stadt belägern muste. Weil er dann den Collmarn das Mühlwasser hatte abgegraben / und sie sich nur mit Handmühlen behalffen / so seynd sie sonderlich die Armen / der Belägerung endlich müd worden / und haben an ihren rechten Herrn / nämlich / den Käyser / zugedencken angefangen / und er welchen es drey arme Bürger gewagt / und ihren Anschlag etlichen Vertrauten entdecket / und heimlich zum Käyser geschickt / er solte die Bürger durch seine Bogenschützen herauß fordern / und locken; wann dann sie / und die Herrn der Stadt / vor der Stadt fechten würden / wolten sie die Stadt-Thor zuschliessen / und solche ihm dem Käyser überantworten. Der Käyser Adolph machte zwar den Anstalt also / aber der Schultheiß / sampt dem Herrn von Rapoltstein / rochen den Braten / und blieben in der Stadt. Also gieng auch ein anderer Anschlag / mit Anzündung eines Hauses / nicht an. Endlich / hat doch der gemeine Mann die Schlüssel der Stadt zu sich bekommen / und behalten / den Herrn von Liechtenberg gesucht / der sich aber zu dem Rapoltstein gethan / und mit zehen Männern über die Mauren hinunder / gleichsam nackend / gelassen / in Willens / mit etlicher Reuterey / dem von Rapoltstein zuhülff zukommen; aber der gemeine Mann wolte niemands auß oder einlassen / und wurde endlich der von Rapoltstein gefunden / und gefangen / und sampt der Stadt / derselben Schlüsseln / und etlichen Bürgern / dem Käyser übergeben. Der oberwehnte Schultheiß aber hat sich von einem Ort ans ander / auch gar auß der Stadt / in Bettlers Kleidern / verkrochen / biß er ins Baseler Gebieth kommen / welche ihn dem Käyser überlieffert haben; der ihn auff ein Rad legen / und sampt dem Rad / auff einer grossen Stangen / daß er von jederman konte gesehen werden herümber tragen / an Pferd und Wagen / daß er muste hernach lauffen / binden / und endlich die Hand / weil er so Ehr- und Treuloß gehandelt / an einen Stock anhefften lassen. Anno 1575. ist die Religionsänderung allhie / nach der Schweitzerischen / aber in Anno 1626. 27. und 28.

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[11] die Reformation / auff Käyserlichen Befelch / allda wider fürgenommen worden; und musten die Bürger / so da bleiben wolten / zur Meß gehen. Als aber Anno 1632. sich ein Auffruhr / zwischen der Käyserlichen Soldatesca, und den Bürgern allhie / erhebt / und die Bürger der Soldaten Meister worden; So haben sie Bürger / durch Schickung der Geisel / mit den Schwedischen zu tractiren begehrt / so auch geschehen; und ist der Stadt der Reichsstand / wie sie den Anno 1626. gehabt / gelassen / die Geistlichkeit in den Schutz genommen / doch die Bestellung deß Magistrats der Cron Schweden allein vorbehalten worden. Darauff der Schwedische FeldtMarschalck Horn den 10. Decembris / dieses 32. Jahrs / da eingezogen / und hat vier Tag hernach Doctor Johann Schmidt / der H. Schrifft Professor zu Straßburg / in der Jesuiter Kirchen / so Anno 1626. den Reformirten abgenommen worden / geprediget. Folgends in diese Stadt / durch einen Vergleich / von Schweden an die Cron Franckreich / jedoch mit Vorbehalt ihres Reichsstandes / Privilegien / und Religions-Exercitii, gelanget / und hat der König nach der Zeit allda eine Guarnison ligen. Es ist nahend Collmar das Bergschloß Hohen-Landsperg denen von Swendi / und vor Jahren Herren Lazaro von Swendi / gehörig / so aber nachgehends auff die Graffen von Fürstenberg kommen / so jetzt Donationsweise der Obrist von Hattstein hat / wiewol er vor wenig Jahren solchen von der Frantzösischen Guarnision / und dem Commando deß von Mondoisy, in Collmar / gantz / biß auff die Rudera erbrochen / und ruinirt worden ist. B. Rhenanus, et P. Bertius de rebus Germanicis, die Collmarische Chronick / Cuspinianus in Rudolpho, et Adolpho, Munsterus in Cosmog. G. Braun im StädtBuch / Wurstisen in der Baseler Chronick lib. 8. cap. 32. Crusius in der Schwäbischen Chronick part. 1. lib. 7. cap. 5. fol. 158. et part. 3. lib. 4. cap. 6. Reusnerus de Urbibus Imperiabilibus, Relationes, und Verzeichnüssen. Es ist eine zimliche Zeit / nach dem die Schweden / auff Anno 34. vorgegangene Nördlinger Schlacht / diese Stadt / und andere Ort im Elsaß / der Cron Franckreich überlassen / mit Königlicher Frantzösischer Besatzung / under deß Graffen (oder / wie Er von theils genand wird Marggraffen) von Montosier Obersten Befelch / belegt gewesen; die aber den 4. 14. so wol allhie / als zu Schlettstadt / Dachstein / und anderer Orten / ab: und außgezogen: wiewol in diesem 53. Jahr / von Breysach auß / Sie / der Contribution halber / wider angefochten / und Ihr das Viehe hinweg getrieben worden / daß Sie sich / wie auch andere Städt / vielleicht wegen der Land-Vogtey Hagenau) in ein Vergleich einlassen müssen. Sonsten ist Anno 1645. wolermeldter Stadt Collmar Apologia, in 4. allhie in den Druck kommen; darauß folgendes / an diesem Orth / kürtzlich einzubringen / vielleicht nicht unwegsam seyn wird / und also lautet:

Es ist des Heil. Reichs Stadt Collmar Anno 1632. durch den Schwedischen Feld Marschallen / Gustav Horn / mit Accord eingenommen / und die in Anno 1575. zu Ubung deß waaren Gottesdiensts Evangelischer Religion / und Augspurgischer Confession / bereits eingezogene / allerdings damahls leer / und öde gestandene Spitalkirch / (so gegen Außgang deß 1627. Jahrs / vermittelst einer Käyserlichen Commission / wiederumb zur Röm. Catholischen Religion gebracht /) anderwerts / zu berührtem Evangelischen Religions-Wesen / mit Predigern der Augspurgischen Confession versehen / die / bey gedachter Käyserlicher Commission / von lauter Römisch-Catholischen Personen angeordnete Regiments- und Rathsbestellung / verändert / und theils mit Evangelischen ersetzt / hernach den 9. Octobr. Anno 1634. auff gepflogene Tractaten / zwischen beyden Cronen / Franckreich / und Schweden / Residenten / und Ministris, an statt der Schwedischen / eine Frantzösische Guarnison daselbsten eingeführt / und fürderst im Augusto 1635. Jahrs / von der Königlichen Majestät in Franckreich selbsten / gegen der Stadt Collmar / eine gewisse / mit den Abgeordneten verglichene / Protections-Notur, confirmirt, und bekräfftigt worden. Die obgedachte Spital-Kirchen hat vorhin den Barfüssern zugehört / und ist / mit Consens der Stadt / erkaufft / zu einem Spital / und Underhalt der Armen / und Wäsen / verordnet; aber lange Zeit schon öd / wüst / und lär gestanden / als in gedachtem 75. Jahr die Augspurgische Confession da eingeführt worden; wie dann in besagter Apologia, wie es so wol mit dem Kauff im Jahr 1543. von deß Reformirten Franciscaner Ordens Generaln durch Germanien; als mit Einführung der Evangelischen Religion / durch den Magistrat allhie / von beyden Religionen / daher gegangen / und daß man solches / vermög Religion-Friedens / zuthun befugt gewesen / weitläfftig in dem 1. Capitel außgeführet / und / daß die Reichs-Städte deß Juris reformande, et introducendae Augustanae Confessionis, ohnerachtet / daß Sie in dessen exercitio, tempore pacis religiosae, nicht gestanden / allerdings befugt / und wol berechtiget seyen / angezeiget wird. Nun seye aber Collmar eine ohnmittelbahre / und zwar freye Reichs-Stadt / die jederzeit frey gewesen / und allein das Reich / und den Käyser / für ihr Oberhaupt erkandt habe; von deren Urtheilen auch allein die Appellationes an das Hoff: und Cammergericht gehen; die jenige aber / so an die Stadt zusprechen / Sie in erster Instantz daselbst[WS 1] belangen müssen. Es schwöre zwar Collmar dem Ober-Land Vogt im Elsaß; aber im Nahmen deß Reichs / gehorsam zu seyn / als so lang Er Land-Vogt ist / Salvis juribus, et Provilegiis, etc. Civitatis; und pflege solche Huldigung dergestalt zugeschehen / daß der LandVogt schuldig / die Städte zu assecuriren / und mit gewönlichen Pevers-Brieffen zu versichern / daß Ihnen solches an Ihrer Freyheit / Privilegien / Recht / und Gerechtigkeit / Gewonheit / und guten Sitten / und was Sie sonsten von alters her besessen / unschädlich / und unnachtheilig seyn solle; Daher Sie auch weiter nicht / als auff die LandVogtey / und die [12] Jenige wenige Jura, die einem LandVogt gebühren / zu erstrecken / als der / wegen deß Reichs / solcher desselben Frontier-Städtte / Schutz Herrseyn seyn solle. Wie dann die zehen Städte Anno 1614. als / nach Absterben Käysers Rudolphi II. etwas Mißverstand sich ereignen / und theils / es gehörten dieselben / mit dem nutzbaren Eigenthum / dem Hauß Oesterreich / und Sie also von deß Cammergerichts Jurisdiction eximiren / und daß der Herr OberLand-Vogt ihr LandsFürst / Herr / und Oberer were / vorgeben wollen / in einem Bericht / deß Herkommens / bey Bestellung eines Land-Vogts / den Herren Käyserlichen Commissarien repraesentirt hätten. Was nun / nach rechtmässiger Einleitung / Praesentation, Pflicht / und gegebenen ReversBrieffen / einem Ober-LandVogt / bey den zehen Städten / und also auch bei Collmar / von alters hero / gebürt / dessen seye man Ihm gar nicht abredig; sondern lasse geschehen / daß derselbige / von wegen der Römischen Käyserl. Majest. und deß H. Reichs / das Jus protectionis exercire, und führe / Sie bey ihrem unmittelbahren Standt / Freyheit / Rechten / und Herkommen / handhabe / und wider allen unbilligen Gewalt defendire / beschütze / und schirme / auch auff der Stadt Collmar vorgehende Denunciation,[WS 2] den hergebrachten Actibus, im Namen der Käylichen Majestät in Rath-Satzungen / so weit es üblichen observirt worden / gegen Reichung fünff Goldgülden / und was sonsten für seine Diener gebräuchig / beywohnen / und zusehen möge. Bleibe also dem LandVogt das Jus Protectionis, et Advocatiae, wie auch bey Northausen den Graffen von Hohenstein; und Wetzlar den Land-Graffen zu Hessen / Darmbstättischer Lini, etc. Siehe unden Hagenau. Auff anhalten deß Bischoffs zu Basel / ist Anno 1627. Ertz-Hertzog Leopoldus zum Käyserlichen Commissario deputirt, und von demselben / Herr Graff Hanß Ernst Fugger / und Doctor Johann Lintener / subdelegirt, und / den 20. Octobris, die Käyserliche Commission der Stadt Collmar intimirt worden. Darauff den 13. 23. Novembris, die Herren Subdelegati zu Collmar ankommen / gleich zur Execution geschritten / die SpitalKirchen gesperrt / alle Exercitia der Evangelischen Religion / sampt Kirchen- und Schuldienern abgeschafft / und hergegen dem Jesuiter-Orden anbefohlen. Es ist zwar / wegen Collmar / ein Bericht / Erklärung / und Erbieten / übergeben; aber den 22. und 29. Novemb. Alten Calenders dahin beantwortet worden; die Herren Käyserliche Commissarii seyen nicht kommen zu recognosciren; sondern zu exequiren; so auch / wie gemeldt / geschehen. Und haben die Catholischen das Gelübdt / und Processiones nach ihrem Willen / alsobalden wieder angestelt. Den 13. Februarii deß folgenden 28. Jahrs / haben die Herren Commissarien, die Käyserliche Resolution, wie es / der Religion halben / hinführo gehalten werden solle / insinuirt, den 20. bey allen Zünfften / die Abschaffung der Evangelischen Religion intimirt; den 3. 13. Martii, von den Rahts-Herren begehrt / Sie solten sich erklären / ob Sie der Augspurgischen Confession absagen / und zur Catholischen Religion tretten wolten? den 9. 19. diß / haben Sie / auff allen Zünfften / Römisch-Catholische Zunfft-Meister wöhlen / und selbigen Tags / durch einen Jesuiten / in der Evangelischen SpitalKirchen / zum erstenmahl predigen lassen; den 10. 20. einen neuen Magistrat gekosen; den 12. 22. alle Evangelische Magistrats- und Rahts-Persohnen / die sich zur Catholischen Religion nicht erklären wollen / ihrer Aempter entsetzt / neue an ihre Stell geordnet; und ist endlichen den 15. 25. nicht allein der erste Feyertag / nach dem Neuen Calender / gehalten / sondern auch ausserhalb ein Jubilaeum dergestalt angekündet worden; welcher auff gedachten 15. 25. Martii im Münster zu Collmar erscheinen. 5. Vatter Unser / und 5. Ave Maria betten würde / dem solten auff 25. Jahr / nicht anders / als wann Er die Wallfahrt nach Rom gethan / seine Sünde vergeben seyn / etc. Wie sich dann / gedachten Tag / viel hundert Landleuth / bey solchem angestelten Jubilate, befunden / etc. Der Evangelischen Bürgerschafft ward befohlen / innerhalb eines halben Jahrs außzuziehen / gestaldt auch viel / mit Hinderlassung ihrer Häuser / und Güter / weil Sie kein Gelegenheit zu verkauffen haben können / darvon gezogen / und sich theils nach Straßburg / Basel / und ins Würtenbergische begeben: Theils haben / auff Vorbitt / Erlängerung deß Termins erlangt; haben aber / auß der Stadt / an Evangelische Orth / zur Religions-Ubung / nicht ziehen dörffen: welche in ihren Häusern Christliche Psalmen gesungen / seyn von fünff biß in zehen Cronen / welche ihre Kinder ausserhalb täuffen / in 20. Cronen / und die sich ausserhalb ehelich einsegnen lassen / umb 60. Cronen; und das H. Abendmahl empfangen / ümb 100. Cronen / gestrafft / Sie auch / vor andern Mit-Bürgern / mit Schatzungen / Einquartirung / etc. beschwert worden: wie solches alles im 2. Cap. der angezogenen Collmarischen Vertheidigung / ungeführet; und im dritten Capitel vermeldet / wie es Anno 1632. als sich die Stadt an Herrn Gustav Horn / und die Schwedischen mit Accord ergeben / daher gegangen / der Mühlbach allhie / gantzer 6 Wochen lang / mit Abgrab- und Ableitung deß Wassers / drucken gelegen / und dergleichen mehr: Und im vierdten gesagt wird; Dieweil vorhochwolgedachter Herr FeldMarschall Horn / im Accord die Bestellung deß Magistrats / Richtung der Religion- und Policey-Wesens / Ihme vorbehalten; daß Er hierauff den Catholischen Magistrat geändert / und abgesetzt / die zuvor umb der Religion willen versessene Magistrats-Personen wider erfordert / auch die vacirende Stellen mit andern tauglichen Persohnen / ersetzet; nicht weniger die Evangelische Kirch eröffnet / die Stadt allerdings in ihren vorigen Stand / mit vorbehaltener ohnmittelbarkeit / und im Heil. Reich hergebrachter Standts-Gerechtigkeit / sambt allen daherrürenden Ober-Herrlichkeiten / Regalien / Privilegien / Freyheiten / Immunitäten / Rechten / und Gerechtigkeiten / wider gesetzt / wie die [13] Stadt sich vor dem Jahr 1627. befunden. Und seyn die Rahts-Personen / und Zunfftmeister von beyderley Religionen / durch die mehrere Stimmen / erwehlet worden. Als folgends Anno 34. das Treffen bey Nördlingen unglücklich abgangen / so ist die Schwedische Besatzung auß Collmar guten theils gezogen / umb wider ein rechtes Kriegs-Heer zu machen. Dahero / Herr RheinGraff Otho Ludwig / deme im Obern / und untern Elsaß / damahls[WS 3] der General Befelch / über das Kriegswesen / und was demselben anhängig / anvertraut gewesen / dahin gerathen / daß die Elsässische Städt / und Plätz / der Cron Franckreich Schutz übergeben / und / an statt der Schwedischen / Frantzösische Völcker eingelegt werden möchten: wie dann auch / auff beschehene Particular / Tractaten / zwischen beyderseits Cronen Bedienten / und auff der Cronen Genehmhaltung / nach Abzug der Königlich-Schwedischen / etliche Compagnyen Frantzosen eingezogen seyn. Nachdem es aber mit der gedachten Ratification / an dem Frantzösischen Hoff / umb etwas anstehen wollen / und damahln die verbundene Evangelische Stände zu Wormbs beysammen gewesen / so hat auch Collmar 2. Personen deß Magistrats / umb Rath / und Hülff-bietung / dahin gesandt / da dann mit dem Extraordinari-Gesandten / dem Herren von Fequiere, die vorige Handlung wider vorgenommen / und die endliche Richtigkeit / durch eine Abschickung an den Königlichen Hoff / negotiirt, erhalten / und in forma probante dahin gefertiget worden / daß / under der Cron Franckreich Schutz / dickbesagte Stadt Collmar / bey ihrem / im H. Reich / allenthalben hergebrachtem freyen Standt gelassen / und verbleiben / durch die Besatzung daran im wenigsten turbirt, oder angefochten; sondern dessen / biß zu einem sichern allgemeinen Frieden / rühiglich geniessen / auch führohin dabey / und in dem Standt / wie Sie / vor zugestandener oberzehlter Beträngnuß / gewesen / gelassen werden solle; wie hievon im 5. und 6. Capitel / besagter Apologiae, mit mehrerm; auch im 7. und letzten / warumb sich Collmar zum Pragerischen Frieden nicht bequemet / sondern lieber eines allgemeinen durchgehenden / und Universal-Friedens erwarten wollen / zu lesen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: daselst
  2. Doppeltes Komma entfernt.
  3. Vorlage: damalhs