Topographia Bavariae: Newstatt

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Topographia Germaniae
Newstatt (heute: Neustadt an der Donau)
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main Merian 1644, S. 58–59.
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Newstatt / oder New-Stättlein.

In Ober-Bäyern / bey dem Wasser Abenst / vnd nahend der Thonaw gelegen / vnd sampt ihrem Landgericht / vnd was demselben zuständig / in die Fürstliche Regierung Mönchen gehörig. Hiesse vorhin Salingstatt / als ihr alt Siegel viel alter Brieff / von Pfaltzgraff Ludwigen / Hertzogen in Bäyern / dem Andern / gestifftet / das bezeugen / wie Aventinus am 382. b. Blat saget; der auch im achten Buch / am 409. Blat / schreibet / daß Hertzog Ludwig von Ingolstatt / Anno 1395. diese Statt / an der Heyligen 3. König Abend / vrplötzlich / vnd vngewarnter Sach / vberfallen / sie / so damahln nach Mönchen gehörte / gewonnen / der Bürger viel erschlagen / vnnd die Statt geplündert / vnnd die Reuter das Geldt nur mit den eysenen Hüten gemessen / vnd getheilt haben. Vnd in besagtem Buch / am 413. Blat / meldet er / daß zun Zeiten Käyser Sigismundis / da die Burger / an der rechten Faßnacht / sich voll gesoffen hatten / vnd noch in den Bethen lagen vnd schlieffen / am AscherMittwoch früh / diese Statt / von denen von Ingolstatt / vnd dem Bund wider die andere Bäyrische Fürsten / vberfallen / gestürmet / gewonnen / geplündert / vnd verbrandt worden seye. Ist ein lustiger Orth / den Cluverius Celeusum nennet / vnnd welchen Anno 1633. den 20. Octobris / Hertzog Bernhardt zu Sachsen Weinmar / mit Accord eingenommen hat.

Es seynd auch zwey NewStättlein am Nordgöw / deren eines zwischen dem Marckt Dombach / oder Dumpach / vnd dem Stättlein Kemmat / wann man von Eger nach Nürnberg reyset / gelegen / vnd wie zu erachten / zur ObernPfaltz gehörig seyn wirdt, vnnd das ander / vor der Wald-Nab / auff der Strassen / von gedachter Statt Eger / gen Regenspurg / zwischen dem Marckt Schönfecht / vnd der Statt Weyden / vnnd zwar von dieser ein MeylWegs / ein lustiges Stättlein vnnd Schloß: Von dem schreibet Gaspar Brusch / in Beschreibung deß Vichtelbergs / pagina 47. sequentib. also Anno Domini 1477. ist von denen von Eger / das Newstättlein an der Wald-Nab / gepucht / vnnd gewunnen worden. Ist ein Stättlein in der Obern-Pfaltz gelegen / gehört jetzt / (im Jahr 1542.) einem Herrn von Heydeck zu / war jensmals (da es die von Eger puchten) Herren Hintschen Pflugs / eines Böhemischen Herrens / welcher derselben Zeit nicht fast wol mit denen von Eger stundt. Biß hieher Bruschius. Es berichtet Chytraeus, libro decimoseptimo Saxoniae, pagina 441. daß zur Zeit deß Schmalkaldischen Kriegs / dieses Newstättlein an der WaldNab / Herren Geörgen von Heydeck gehört habe; dessen Bruder / Herrn Hanß von Heydeck gewesen / der sich / im besagten Schmalkaldischen Krieg / vnnd auch hernach / auff der Protestirenden Seiten hat gebrauchen lassen; vnnd Anno 1554. zu Eulenburg begraben worden ist. Es ist sonsten dieses Newstättlein ein vnmittelbare ReichsHerrschaft / so von der jetztregierenden Käyserlichen Mayestät / Herrn Ferdinando Tertio zu einer gefürsten Graffschafft / mit dem Nahmen Sternstein / so derselben ohne das eigentlich gebührt / mit Fürsten Standts Recht / gemacht worden: Vnd gehört dieser Zeit Herrn Wentzeln / Hertzogen in Schlesien / zu Sagan / Fürsten / vnd Regierern deß Hauses Lobkowitz / Gefürsten Graffen zu Sternstein / Herrn zu Clumitz / vnd Raudnitz an der Elbe / Rittern deß Gülden Vlüeß / Käyserlichen Geheimen Rath / Cämmerern vnd Hoff-Kriegs Raths Praesidenten / etc. der auff dem ReichsTag zu Regenspurg Anno 1641. jährlich zum CammerGericht zehen Gülden; vnd zum Bäyrischen Cräysse Monatlich einfach 2. Reuter / vnd sechs zu Fuß / zu geben / sich offerirt haben solle. Es ist aber die Sach biß auf den nächsten Reichstag damaln verschoben worden; wie beym Herrn Limanaeo tomo 4. de Jur. publ. pag. 892. vnd anderswo / zu lesen. Auff dem nächsten Reichstag nun zu Regenspurg seyn Ihre Fürstliche Gnaden / (so Anno 53. den zwantzigsten Januar. in Nürnberg / mit einem Fürstlichen Pfältzischen Fräwlein / von Sultzbach / ehelich Beylager gehalten) in den FürstenRath introducirt [59] worden; also / daß nun dieselbe ein würcklicher Standt deß H. Röm. Reichs / vnd deß Hochlöbl. Bäyrischen Cräysses seyn.