Topographia Saxoniae Inferioris:Halle

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Topographia Germaniae
Halle
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Halberstatt
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1653, S. 111–119.
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Halle / Hala.

Diese in Sachsen / vnd Ertzbistumb Magdeburg / an der Sala / in einer zimblichen weite gegen Mittag / vnd vom Abend auff einem erhöchten Ort / von lustigem anschawen / 5. Meilen von Leipzig / 11. von Magdeburg / vnd 8. von Wittenberg / gelegene Statt / hat den Nahmen von den Saltzbrunnen / vnd Saltz / so Griechisch άλος, oder άλς, heissen thuet; wiewol Goropius Becanus, in seinen Hyperboreis, solches Wort auß der Cymbrischen Spraach herführen will. Vnd diese / über die massen nutzbare Saltzbrünne / seyn / noch vor Christi Geburt / von den Hermunduris, einem Schwäbischen Volck / erstlich erfunden worden; deren Fürtrefflicheit / als sie den benachbarten Völckern kundbar worden / verursacht hat / daß Sie denselben nicht anders / als den Goldgruben / gar starck nachgesetzt haben. Daher die Catti, so man jetzt Hessen nennet / im Jahr deß HERRN 60. damit Sie solches Saltzwasser an sich brächten / die gedachte Hermunduros mit Krieg angegriffen / von denen Sie aber überwunden / vnd geschlagen worden sind. Mit der Zeit / haben die Wenden / so sich hin vnd wieder außgebraitet / auch hieher begeben / vnd die Hermunduros von dannen vertrieben / vnd diesen Ort Dobrebora / oder Dobresoël / das ist ein gutes Saltz / genant. Keyser Carl der Grosse / hat hernach Anno 806. Hal / der Graffschafft Wettin an der Sala / vnd Graff Witikindo dem Jüngern / den Er zu Zorbeck / den Wenden zum Oberhaupt / gesetzt / zugeaignet: Aber folgends / hat Keyser Otto der Erste / diesen Ort / sampt dem Saltzwesen / seinem newen Bistumb Magdeburg / gegeben / vnd desselben Sohn / Keyser Otto der Ander / der solchen Ort gar lieb gehabt / allda eine Freystatt zu bawen angefangen / den vorigen Wendischen Nahmen wieder abgethan / vnd daß dieser jetzige derselben forthin gegeben werden solte / angeordnet. Nach welcher Zeit / diese Newe Statt gewaltig zugenommen hat. Es seyn aber da vier Saltzbrünne / (darunter der fürnemste der Teutsche Brunn genennet wird) in deren Begriff herumb 107. (Einer hat nur 103.) Hütten / oder Kott / stehen / in deren jeder eine weite Pfanne / aber über eine Spannen nicht tieff / vnd von eisern Blech gemacht ist / in welcher Tag / vnd Nacht 10. Saltzscheiben / oder Stück / gesotten werden / die so groß / daß ein Mann eines ertragen kan / vnd vmb einen Gülden jedes gegeben wird. Kein Saltz-Juncker hat mehr / als eine Pfannen / oder Kott; bißweilen gehören wol 2. oder 3. zu einer / nach Lehenrecht. Vnd hat der Ertzbischoff zu Magdeburg / alle Wochen / über 500. Rheinische Goldgülden / ordinari Einkommens / darvon; welche Goldgülden / in einem gewissen verglichenen Tax / seinem Saltzvogt / den Sie den Saltzgreven / von dem Saltzgericht / (in welchem die Sachen / das Saltzwesen angehend / abgehandelt) nennen / erlegt werden. Alle Jahr wird / zu Eingang deß Osterfests / biß vmb Mitternacht / 12. Stunden lang / das Saltzwasser / jedem Armen / auch den Bawersleuten / vmbsonst gegeben; vnd glaubet das gemeine Volck / daß es dem Vieh / wann es solches trincket / an statt [112] einer sonderbaren Artzney seye. Es haben auch die Saltzbuben / oder Arbeiter / alle Wochen ein Ruhetag / daß sie nämlich / von der strengen Arbeit / von 3. Vhren an / deß Sonnabends / biß wieder auff 3. Vhr deß Sontag Abends / feyren mögen. Bey Einführung Hertzogs Augusti zu Sachsen / deß Ertzstiffts jetzigen Herrn Administratoris, ist im Jahr 1638. den 19. 29. Octobris / als Er beym Rathhause vom Pferd abgesessen / altem Gebrauch nach / der fürnehmste Hallmeister allhie / ein alter Mann / darauff gesessen / so einen Braunschweigischen Huet / vnd sonsten eine erbare Kleidung angehabt / vnd nach der Halle zugeritten / auch vmb den rothen Thurn auff dem Marckt herumb / welchem die Hallbursch / ihr Gewehr / vnd Fähnlein habende / folgten / vnd auffwarteten / auch sich mit vielem schiessen hören liessen, vnd / nach ihren verrichten Caeremonien / wieder vors Rathhause kamen; da dann deß Herrn Ertzbischoffen Pferd / vom Hallmeister / wieder übergeben / vnd hergegen / vom Ihme / demselben / vnd der Hallpursch / hundert Reichsthaler verehret worden; darauff auch die besagte Hallpursch wieder abgezogen ist. Es hat Hall / wegen eines sonderlichen Vertrags mit dem Churfürsten zu Sachsen / diese Gutthat / daß / zum Saltzsieden / Ihnen / auß dem Thüringer Wald / auff der Sala / Holtz genug zukompt. Die Statt selbsten ist wol erbawet / vnd hat schöne Gassen / vnd wolgebildete Weibspersonen. Die HochTeutsche Spraach wird allhie sonderlich schön geredt / also / daß theils meynen / sie seye da zierlicher / als zu Leipzig. Der Schöpffenstuel dieses Orts / ist / vor zeiten / sonderlich berühmt / vnd der nächste nach dem Magdeburgischen gewesen; bey deme die Polen / Böhmen / Märcker / Laußnitzer / vnd Andere / ihr Recht haben holen müssen. Von den Helligthümern / vnd Kirchenschatz / in der Stiffts-Kirchen der H. H. Moritz / vnd Marien Magdalenen / ist ein besondere Verzeichnus Anno 1520. allhie / vnd Anno 1617. zu Wittenberg / bey Paul Helwigen / in 4. getruckt worden. Vnd schreibet Serarius, daß Maurus, gewester Abbt zu Fulda / vnd hernach / Ertzbischoff zu Meintz / in S. Albans Kirchen daselbst / Anno 856. begraben; aber hernach die Gebein / auß Zulassung der Domherren zu Meintz / von dem Ertzbischoff / vnd Cardinal Alberto von Brandeburg / Anno 1515. hieher nach Hall / in S. Moritzen Kirch geführet worden seyen. In der Pfarr-Kirchen zu S. Marien / am Marckt / ist ein schöner Altar zu sehen / so sechs Flügeln hat / daran schöne Gemälde stehen / die Lucas Kranach / der berühmte Mahler / gemacht hat; so fern / im nächsten Krieg / durch die Soldaten / kein Schaden allda / vnd anderstwo / den Sachen zugefügt worden. In dem Barfüsser Closter ist die berühmte Lateinische Schuel; vnd / in dem Newen Gebäw / der Statt Bibliotheck / welche durch Herrn Christian Distelmeyers / weyland Churfürstlichen Brandeburgischen Cantzlers / ansehenliche Liberey / so der Rath allhie / von dessen Erben / erkaufft hat / sonderlich vermehret worden ist. Die Auffsicht darüber hat / vor diesem / meistentheils der Herr Superintendens gehabt. Das Ertzbischoffliche Residentz-Schloß / oder die Moritzburg / so zimlich vest / vnd bey der Sal gelegen / hat vier starcke Thürn an den Ecken / von Quaderstücken erbawet / dabey die alte Domkirch / vnd der Newe Marckt. Vor Jahren / haben die Ertzbischöffe / auff dem / an der Sal / vnd ein halbe Meil von Hall / gelegenem Schloß Gebichenstein / so Anno 1008. Keyser Heinrich der Ander / sampt der Vogtey / dem Bagano, Ertzbischoffen zu Magdeburg / geschenckt hat / gemeinlich Hoff gehalten / vnd da ihr Cantzley gehabt. Sonsten seyn in Hall zu sehen / das Rathhauß / die Burger: oder der SaltzJunckernStuben / oder Hauß / am Marckt / das Hochzeithauß / der Rothe Thurn / die Wasserkunst / das Kornhauß / die Brettermühl / die kleine Pfingstwiesen / vnd die Salpetterhütten.

Vnter den Geschichten / so sich allhie zugetragen / vnd oben nicht einkommen / seyn auch die nachfolgende / daß diese [113] Statt / wegen ihrer Macht / vnd Reichthumbs / vor zeiten / so stoltz worden / daß Sie auch die Händ an deß Keysers Luthers / oder Lotharii, Hauptleute / vnd Gesandte / Conraden von Eicksted / Albrechten / vnd Erffen von Netra / vnd ihre Diener / legen dörffen / welche Sie vmbgebracht haben; vnd deßwegen auch / vom Keyser / belagert / vnd also gedrenget worden / daß Sie sich ergeben müssen. Vnd hat Er / der Keyser / die Thäter sehr jämmerlich hinrichten / etlichen die Köpffe / etlichen Hände / vnd Füsse / abhawen / ihren ein theils auch die Augen außstechen / lassen: Die andern seynd sonst gestrafft worden; viel seyn gleichwol mit der Flucht davon kommen; die gantze Burgerschafft aber/ weil Sie solchen Mord geschehen lassen / sich auch / im Anfang / dem Keyser widersetzt hatte / muste eine grosse Summa Gelts zur Straffe geben; so Anno 1130. geschehen ist. Im folgenden 1135. Jahr / ist die gantze Statt Hala im Fewer auffgangen. Anno 1161. ist das Closter / ausser der Statt / an der Sala / gegen der Moritzburg gelegen / von Adelgoto, dem Ertzbischoff zu Magdeburg / gestifftet worden. Anno 1205. seynd die Juden allhie vmbgebracht / vnd ihre Güter geplündert worden. Keyser Otto der Vierte hat hernach die Statt vergebens belagert. Aber der 22. Ertzbischoff / Rupertus, (welcher die Juden allda / denen der Rath Freyheit / vnd Schutz / zugesagt / beschwerte / vnd die fürnehmste / damit er sich ihrer Güter teilhaftig machte / in die Gefängnuß legen liesse / so der Rath nicht gestatten wolte) hat Sie in seinen Gewalt gebracht / die auch Ihme / wegen ihrer Widersetzlicheit/ eine Straff erlegen muste. Vnd hat folgender Zeit / Hall mit ihren Ertzbischöffen viel zu thun bekommen; deren sich die Hansee-Stätte / als in welcher Bund Sie war / fleissig angenommen; vnd / als Anno 1435. die Burger allhie ihren aignen Rath gefangen / so haben die vmbligende Hansee-Stätt / Magdeburg / Braunschweig / Halberstatt / Aschersleben / vnd Quedlinburg / ihre Gesandten hieher geschickt / welche die Sachen dermassen vertragen / daß die Gefangene Rathsherren wieder sind außgelassen worden. Darnach haben sich die von Hall wider den Ertzbichoff zu Magdeburg / Graf Günthern von Schwartzburg / der diese Statt / wie auch Magdeburg / beschwerte / zusammen verbunden. Endlich gerieth die Sach so weit / daß die Domherren von Magdeburg / Churfürst Friederichen zu Sachsen / vnd seinen Brudern / Hertzog Wilhelmen / vmb Hülff anrufften; die auch Hall belagert haben; aber / weiln die Braunschweiger / so der Statt zu Hülff kommen waren / sich mannlich verhielten / vnverrichter Sachen darvor wieder abgezogen seyn. Anno 1478. entstunde zwischen dem Rath / den Saltz-Junckern / vnd den Zünfften allhie / ein gefährliche Weitläuffigkeit / in welcher Zeit / von Etlichen / dem Ertzbischoff Ernesto, Churfürsts Ernesti zu Sachsen Sohn / der damals zu obgedachtem Gebichenstein war / die Schlüssel der Statt übergeben wurden; der dann sich derselben bemächtigt / dero ihre Freyheiten beschnitten / viel geändert / viel Personen in die Gefängnuß gelegt; vnd damit Er dieselbe forthin im Zaum halten könte / Anno 1484. das oberwehnte Schloß / so Er / nach S. Moritz / deß Doms zu Magdeburg Patronen / die Moritzburg genant / sampt einer schönen Capellen / zur Wohnung außgebawet / in welchem Er forthin die Hoffhaltung anstellte / auch / ohnangesehen deß vorigen zwischen Ihm / vnd der Statt / gemachten Vertrags / den vierten Theil von dem Saltzwesen bekam; vnd Anno 1513. in der besagten Moritzburg verstarb. Sein Nachfolger Albertus, geborner Marggraff zu Brandeburg / hat im Jahr 1540. seinen Vnterthanen / den Stätten / vnd der Ritterschafft / im Stifft Magdeburg / vnd Halberstatt / die Evangelische Lehr frey gelassen / doch daß die Stiffter / vnd Clöster / in ihrem vorigen Stande bleiben solten. Daher die von Hall alsobalden den Justum Jonam ihrer Kirchen fürgesetzt haben. Anno 1547. hat Churfürst Johann Friderich zu Sachsen Hall eingenommen / als der zu dem Burggraffthumb / vnd dem alten Schloß / das Schwartze Castell genant / (so gestanden / wo jetzt die obgedachte Moritzburg ist) allhie / einen Zuspruch [114] sein Vetter aber / Hertzog Moritz / als Er / der Churfürst / ausser Lands war / sich dessen / zu ende deß Decembris Anno 46. bemächtigt hatte; weiln sein Ahnherr / Hertzog Albrecht zu Sachsen / vor Jahren / mit seinem Herrn Brudern / Churfürst Ernsten / nicht zu frieden gewesen / daß er deß besagten Burggraffthumbs Würde allein auff seine Lini / vnd Nachkommen / gewendet hatte. Anno 1625. seyn die von Hall in deß von Wallstein Gewalt kommen. Anno 26. ward Dodo von Kniphausen hieher ins Schloß gefangen gebracht / da Er etlich Monat gesessen / biß Er / in gestalt eines schwartz bekleidten Medici, die Wächter betrogen / vnd also entwischt ist. Anno 1630. nahm zwar deß Ertzbischoffs Herrn Christian Wilhelms gebornen Marggravens zu Brandeburg / Volck / durch Hinderlist / vnd mit Hülff der Hallbursch / die Statt ein / aber dem Schloß kunte es nichts angewinnen / vnd kamen die Keyserischen / den Bischofflichen / bald auff den Halß / daß Sie alle Beut / vnd Plunder / sampt der Statt / im Stich lassen musten. Bald hernach bekamen Sie erstlich die Bischofflichen / dann die Keyserischen / abermals. Anno 31. nach der Leipziger Schlacht / geriethe Hall in Schwedische Hände. Anno 32. nahmen die Keyserischen die Statt ein / aber dem Schloß kunten Sie nichts angehaben. Anno 37. eroberten dasselbe / oder die Moritzburg / die Chur-Sächsischen / durch einen Kriegslist. Es bekamen gleichwol solches Schloß / den 27. Octobris Anno 39. die Schwedischen wieder; denen es aber die Sächsischen abermals mit Vortheil / den 11. Hornung / Anno 40. von Leipzig auß / abgenommen haben. Vnd hat folgends dieser Ort noch mehrers / sonderlich die Statt / außstehen müssen; vnd ist Anno 1645. ein grosse Fewersbrunst allhie gewesen. Sihe / von dem / was hieoben stehet / vnd anderm mehrern / den Tacitum lib. 13. Annalium, gegen dem ende / Althameri Commentar. in Eundem Tacitum p. 216. Ernestum Brotuff / in der Mersburgischen Chronick / lib. 2. c. 4. G. Braunen / im 5. Theil seines Stättbuchs / Joh. Angel. a Werdenhagen / an vnterschiedlichen Orten seines grossen Wercks von den Hansee-Stätten / sonderlich in Antegressu part. 4. fol. 451. seq. die Braunschweigische Chronick / p. 99. 127. vnd 279. Pomarium, in der Magdeburgischen Chronick / P. Bertium lib. 3. Rerum Germ. p. 557. seq. (da er auch deß Georgii Sabini Vers / deren gar viel seyn / von dieser Statt setzet) das Theatrum Europaeum, an vnterschiedlichen Orten / vnd darunter / im 3. Theil / das 904. blat; die Relationes, vnd von dem Saltzwesen / vnd den Saltz-Junckern / absonderlich / den Heigium part. 1. illustr. quaest. 14. vnd Draconem, de Origine, et jure Patriciorum, lib. 3. cap. 8. fol. 216. Vnd weilen vns / nach Verfertigung dieser / folgende Beschreibung / auß der Statt Hall selbsten / übersendet worden: Als wird dieselbe / zum Beschluß / auch hieher gesetzt.

Die Statt Halle hat ihren Nahmen / entweder vom Griechischen Wörtlein ἅλς, welches zu Teutsch Saltz heisset / oder ἁλία, ein Saltzgefäß / wegen deß guten Saltzes / so in dieser Statt gesotten wird / vnd / nechst dem Lüneburgischen / das beste ist: Oder vom Teutschen Wort Halle / welches so viel als ein Vorhoff / dieweil diese Statt gleichsam ein Vorhoff oder Eingang der eigentlich so genanten Halle deß Thals oder Saltzwercks ist / da die vier Saltz-Brunnen / sampt 107. Saltz kohten zu finden; oder eine Halle vnd Vorhoff deß Richtstuels / so von Keyser Otten dem Andern / vnd Rothen deß Nahmens / dieser Statt / nechst Magdeburg / gegeben / daß alle / die von Polen vnd Böhmen / vnd die auß der Marck / von Meissen / Laußitz / vnd Brandenburg / vnd auß dem Hertzogthumb Sachsen / vnd von der Graffschafft zu Aschersleben / vnd alle die auß den Stätten / so darinnen begriffen sind / ihr Recht zu Halle holen / welches auß Magdeburg gestifft / mit seiner Stifftung edler ist / denn die andern Stätte / vnd ist genant die höchste Dingstatt.

Sie heisst Hall in Sachsen / theils zum Vnterscheid anderer Stätte in andern Landschafften / so diesen Nahmen auch führen / als Hall in Schwaben / Hall in Brabant / Hall im Inthal / theils dieweil [115] sie / nach Petri Bertii vnd Gerhardi Mercatoris Beschreibung / die Metropolis, Mutter oder Hauptstatt / oder fürnehmste in Nieder-Sachsen ist / zu welchem Lande Sie gemeiniglich vnd fürnemblich gerechnet wird / wie Petrus Albinus gestehet / der Sie sonst deß Grunds vnd Bodens / der Spraache / Tracht vnd Art der Leute halben / zum MeißnerLande rechnen will.

Ist gelegen an dem berühmten Saalstrom / welcher nach Philippi Melanchtonis meynung / auch vom Saltz den Namen hat (wie der Fluß Halys in Armenia) vnd dem Straboni, so zu Keysers Augusti Zeiten gelebt / nicht vnbekant gewesen. Derselbe entspringt in den Böhmischen Grentzen / am Fichtelberge (sampt der Nabe / Eger / vnd Maynstrom) von dannen er durch das Voigtland / Thüringen vnd Sachsen fleusst / sonderlich aber bey der Statt Halle in vnterschiedliche alveos oder Arme / so zur Holtzflösse / Mühlen / vnd Wasserkunst / dienlich / sich zertheilet / hernach bey Gibichenstein wieder zusammen kompt / vnd also fort / neben vielen einfliessenden grossen vnd kleinen Wassern / als der Ilme bey Camberg / der Vnstrut zwischen Naumburg vnd Freyburg / der Geissel vnd Luppe vnter Merseburg / der Elster oberhalb Halle / der Wipper bey Bernburg / der Bude bey Niemburg / endlich vnter Rosenburg / in der Graffschafft Barby / in den Elbstrom sich ergiessen thut / dahero neben vielen andern guten / auch etliche Seefische / als Lachse / Schollen / oder Plateissen etc. in der Saale gefangen werden.

Vor 7oo. Jahren ist die Statt Halle ein Dorff gewesen / so Dobrebora oder Dobersola / das ist Gut-brunn / oder Gutsaltz in Wendischer Sprache geheissen / zur uralten Graffschafft Wettin vnd Merseburg gehörig / vnd gelegen bey den Saltzbrunnen / von welchen die Sage / daß ein Hirte allda gehütet / vnd ein Schwein sich im Quell / vnd darauß entstandenem Pfuel oder See / so hernach von den Hartzländern geöffnet / vnd gereiniget (wie Brotuff meldet / im Merseb. Chron. lib. 2. c. 4.) geweltzet / welches an der Sonnen vom Saltze sey gar weißlich worden.

Die Hällischen Saltzbrunnen / (deren vier / nemlich der Teutsche / Gutjahr / Meteritz / vnd Hakenborn / von Mathesio außfühlich beschrieben) über welche / wie Cornelius Tacitus gedencket / vnd nicht den Franckenhäusischen oder andern / im 60. Jahr nach Christi Geburt / zu Keyser Neronis Zeiten / die Hessen mit den Hartzländern vergeblich / hernach mit diesen im 451. Jahr / zu Keyser Theodosii deß Jüngern Zeiten / die Wenden / Slaven / oder Soraben / so den Meteritz Saltzbrunn erfunden / vnd dem Dorffe Dobrebora den Nahmen gegeben / gestritten vnd jene vertrieben / hat Keyser Carl der Grosse / im Jahr 806. zusampt dem Dorffe Dobrebora / vnd den herumbligenden Landen / darunter Gibichenstein auch begriffen / nach dem Er durch seinen Sohn König Carolum von Aach gesandt / die Wenden / sampt ihrem Obristen Miloduck, bestritten / theils erschlagen / theils zum Christlichen Glauben gebracht / vnd die denselben nicht annehmen wollen / verjagt / hingegen das Land mit Sachsen vnd Teutschen erfüllet / welche nach 15. Jahren angefangen / das Dorff zu erweitern / vnd / vermittels der Saltz-Nahrung / mehr Häuser auffzubawen / Witikindo dem letzten Könige / vnd ersten Hertzoge zu Sachsen / zugeeignet / vnd zur Graffschafft Wettin / mit welcher Keyser Carl Witikindum den Jüngern beliehen / geschlagen: Auch hat Er die Graffschafft Merseburg gemacht / vnd gleichsfalls Witikindo übergeben / vnd seynd die Hällischen Saltzbrunnen bey der Graffschafft Wettin / vnd fort eine lange Zeit bey der Graffschafft Merseburg / verblieben / biß vmb das 965. Jahr Keyser Otto der Erste / dieselbe der von Ihme newgestiffteten Ertzbischofflichen Kirchen zu Magdeburg zugeeignet / damit die Brunnen im Kriege zu frieden blieben / vnd die reine Lehre von dieser Gottes Gabe erhalten würde / Welche Donation so wol Keyser Otto der Andere / als Keyser Heinrich der Andere / da Erich der letzte Grafe von Merseburg verstorben / vernewert / vnd die Burg Gibichenstein bey Halle / sampt aller Zugehörung / vnd dem Saltzwercke / dem Ertzbischoffe Dagmann zu Magdeburg gegeben. [116] Im Jahr Christi 981. hat Keyser Otto der Andere deß Nahmens / mit dem Zunahmen der Rothe / die Statt Halle in Sachsen an der Sale / an dem Orte / da zuvor das Dorff Dobrebora gelegen / zu bawen angefangen / zu einer newen Keyserlichen freyen Reichs-Statt / die Er auch als eine andere Reichs-Statt befreyet / vnd auff ihr Anbringen (Hebben wir Abends Water vnd Holt / so hebben wir Morgens Silber vnd Gold) den Mond vnd Sternen zum Wappen gegeben / wie auch Keyser Rudolff der Erste / mit fürtrefflichen Freyheiten begabet / welche je mehr vnd mehr hernach / durch Gottes Segen / vnd zuförderst die Saltz-Nahrung / so zugenommen / daß Sie in den Historien eine schöne / grosse / reiche / lustige / vnd verwahrete Statt genennet wird auch in der alten Reichs-Matricul beym Onuphrio vnd Limnaeo, zu Keyser Friedrichs deß Dritten Zeiten / vnd vnter den Hansee-Stätten / bey Bertio, vnd Werdenhagen / zu finden.

Wie aber das Saltzwerck dem Ertzstiffte / vor Erbawung der Statt / einverleibet worden; also hat auch die Statt Halle fürnemlich desselben wegen / das Ertzstrfft zu recognosciren gehabt / indem die Bürger der Statt / die Thalgüter vom Herrn Ertzbischoffen zu Lehen empfahen / darüber auch Verträge auffgerichtet worden / wie viel Güter im Thal ein Ertzbischoff zu Magdeburg haben / vnd gebrauchen möge / wie Er solch sein Thalgut mit besessenen Bürgern zu Halle versieden lassen vnd seine Außläuffte davon nehmen / vnd wann mehr Güter / durch Verledigung der Lehen / oder in andere weise / an Ihn kommen / solche besessenen Bürgern / vnd sonst niemanden / verkauffen vnd verleihen solle.

Daß also die Statt Halle erstlich ihren Stand von vnd nach der Keyserlichen Erbawung / vnd Versehung mit gnugsamen Gerechtigkeiten vnd Freyheiten: fürters die Recognoscirung der Herren Ertzbischoffe / mit Verträgen / deren sonderlich im dreyzehenden / vier- vnd fünffzehenden Seculo, viel gestifftet / hat. Vnd als im Jahr 1478. einem Rathe die Pfänner widersätzig worden / worüber der Herr Ertzbischoff Ernestus, Hertzog zu Sachsen / vom Rathe angelanget / in die Statt gebracht / vnd die Widersetzigen vmb ein theil ihrer Güter gestrafft worden / ist eine Regiments-Ordnung auffgerichtet / damit der Rath mehr Schutz / der Ertzbischoff aber mehr Macht bekommen. Vnd seynd die Ertzbischofflichen Reverse / welche gegen der Statt Huldigung außgeantwortet / darauff gestellet / daß die von Halle bey ihren Rechten / Freyheiten vnd Gewohnheiten / die Sie von Alters gehabt haben / biß an diesen Tag / gelassen / vnd Ihnen die von vorigen Ertzbischoffen habende Handfesten vnd Briefe / dabey aber auch die von vnd mit Ertzbischoff Ernesto auffgerichtete Ordnungen / vnd Verträge / gehalten werden sollen.

Die Grösse der Statt belangende / so hat Sie in der länge / vnd zwar von Mittage gegen Mitternacht / 1617. in der breite / vom Morgen biß zum Abend / 1078. in dem Vmbkreise vnd Ringmawer / 5796. Schritte / vnd hält in sich 1347. Acker / 30. Ruten / jeden Acker zu 300. Ruten / die Rute zu 15. Römischen Schuen gerechnet.

Hat sechs Thor / als Steinthor / Galgthor / Ranisch / Moritz / Clauß / vnd Vlrichsthor / vnd so viel Vorstätte / deren zwo / Newmarckt vnd Glaucha / dem Ertzstifftischen Ampte Gebichenstein / die andern aber E. E. Rathe vnterworffen. Vber diß drey Pforten / als die Mühl- Kuttel- vnd Saalpforte.

Von vielen grossen vnd kleinen Kirchen vnd Capellen / so theils noch im Papstthumb abgebrochen / theils zerfallen vnd verbawet / sind nechst deren Anno 1546. zwischen vier Thürnen gantz new erbawete Ober Pfarrkirchen zur Lieben Frawen am Marckte / (deren Gewölbe vnd steinern Eingebäwde von verständigen Bawleuten hoch gerühmet wird) noch übrig / in der Statt zwar die Pfarrkirche zu S. Vlrich / vnd zu S. Moritz / die Dom oder Newe Stifftskirche zur H. Dreyfaltigkeit (anfangs zum Güldenen Fürhang) vom Cardinal Alberto, Ertzbischoffen zu [117] Meintz vnd Magdeburg / erbawet / von deren ersten kostbaren Zierat Georgius Sabinus zu lesen; die Franciscaner oder Barfüsser Kirche / so der Ertzbischoff Sigismundus Anno 1565. sampt dem gantzen Klostergebäude / zur Stattschulen verehret / welche der Administrator / Marggraff Joachim Friedrich / mit 24. Hufen Landes dotiret / vnd wegen der / durch zehen Collegen wolbestalten Information / darinnen erzogener gelehrten Leute / sehr berühmt / vnd von vielen Nationen besucht wird.

Ausser der Statt die Pfarrkirche zu S. Laurentij auff dem Newmarckt / vnd zu S. Georgen zu Glaucha. Ferner die Capell zum H. Creutz am Rathhause; zu S. Wolffgang an der Vlrichskirchen; zu S. Jacob / oder wie Hieronymus Henninges will / zu S. Sigismund / von Marggraff Wiprecht (zu Meissen vnd Laußnitz) im Jahr 1118. erbawet; die Capell an der Cantzeley / auch beederseits vom Cardinal Alberto erbawet: die Capell zu S. Cyriaci im Hospital vnd S. Georgen Closter: die Capell auff dem Petersberge; auff dem Moritzkirchhofe etc.

Nehest diesen Gotteshäusern sind die fürnehmsten Hauptgebäude / das Schloß / die Moritzburg / vom Ertzbischoffe Ernesto, Hertzogen zu Sachsen / (an statt deß alten so genanten schwartzen Schlosses) Anno 1479. erbawet / so aber Anno 1640. durch Verwahrlosung der Guarnison / mehrertheils abgebrannt; die Cantzeley; das Rathhauß mit dem Marstall; Bibliotheck; Stattkeller; Hochzeit- vnd Waghauß; Zeug- vnd Kornhauß; Thal- vnd Schöppenhauß; die Wasserkunst; der auff dem Marckt alleine stehende von Quaderstücken erbawete Rothe Thurn / so 140. Ellen hoch / sampt Glocken / grossem Vhrwercke / vierfachem Weiser vnd Mondszeiger / Der vnterschiedenen grossen vnd kleinen / runden vnd vierecketen / Thürmen vnd Pasteyen an der Stattmawer vnd Zwingern / der Stein- vnd Höltzern Saalbrücken / vnd dergleichen / zu geschweigen.

Die Religion betreffende / hat die Statt zur Zeit der Evangelischen Reformation / sich zu derselben bald gewendet / die in anno 1530. Keyser Carolo V. übergebene Augspurgische Confession angenommen / darüber viel gelitten / vnd darumb gethan: Ist auch bey solchem vngeänderten Glaubensbekäntnuß / GOtt sey Ehre / Danck vnd Preiß / beständig geblieben / vnd hat ihre Religion vnd Kirchenrecht wol erlangt / hergebracht / vnd erhalten.

Es hat auch diese Statt / wegen ihrer Freyheiten / vnd Bündnusse / mit den benachbarten Frey-Stätten / vnterschiedene Kriege / theils wider die Ertzbischöffe / theils andere vmbligende Fürsten / Grafen vnd Herren geführet / wie die Sachsen Chronicken bezeugen. Ist Anno 1136. vnd 1312. fast gantz / Anno 1645. der sechste oder siebende Theil derselben weggebrant. Anno 1625. ist Sie mit Keyserl. Kriegsvolcke / vnter dem Hertzog von Friedland / besetzt / folgendes Jahrs ihrer Geschütz vnd Gewehr entblösset / schwerer langwieriger Contribution / Einquartierung / Durchzügen / vnd andern Kriegs-Drangsalen / auch nicht wenigen gefährlichen Veränderungen vnterworffen worden.

Vnterschiedliche Gerichte seynd bey dieser Statt. Die ordentliche vnmittelbare Statt-Obrigkeit ist E. E. Rath / welcher vor Alters allein in zwölff Rathmannen bestanden / hernach aber auß jeder Innunge / deren jetzo sechse / Einer / vnnd von jeglichem der vier Viertel der Gemeine zween / dem Rathe zu Hülffe vnd Beysitz / gekohren: Also daß jährlich in gesampt sechs vnd zwantzig Personen beym Rathstuel seynd / vnnd von Rathmannen zween Rathsmeistere dem Collegio praesidiren / sonst aber zween Worthalter / drey Cämmerer / vnd ein Geheimter / (welche achte bey der Cämmerey täglich sitzen) so wol die Weinmeister / Bier- vnd GrevenHerren / vnd andere Aempter / von Rathmannen / vnd auch Meistern der Innungen vnd Gemeine / nach ihrer Ordnung bestellet werden / also Jährlich vmbwechseln / vnd jedes Raths Mittel immer im dritten Jahre / mit newer von Anno 1479. her gebräuchlichen Fürstl. Confirmation vnd Pflichtablegung / das Regiment wiederumb führet.

Vom Rathe werden fürters Jährlich [118] die Vormundsherren / so die Sachen der Vormundschafften tractiren / vnd dann die vier Herren / welche die angebrachten Schuld- vnd Injurienklagen erörtern / geordnet. Der Rath aber thut dem gemeinen Statt- vnd Policeywesen fürstehen / das Kirchen-Ministerium vnd die Schule bestellen / in peinlichen vnd andern Verbrechungen mit Inquisitions-Processen / in fürkommenden Bürgerlichen Sachen aber summarisch verfahren. Hat auch einen besondern Burggrafen / welcher zu dreyen mahlen deß Jahrs / jedes mahl vier Wochen lang / die ordentlichen peinlichen Gerichte hält vnd übet.

Hierneben seynd die Fürstlichen Gerichte / oder judicialia officia auffm Berge / deß Schultessen / vnd im Thale deß Saltzgräfen / der OberBornmeistere / vnd Nachgeordneten / welche alle vnd jede vom Rathe erwehlet / vnd vom Herrn Erzbischoffen bestettigt werden. Wie weit nun deß Raths Botmässigkeit vmb die Statt herumb gehe / ist in einem VertragsBriefe Ertzbischoffs Ernesti, An. 1499. beschrieben.

Der Fürstl. Schöppenstuel hat 8. Assessores, Jurisperitos, welche nicht alleine die offentliche hochpeinliche Gerichte beym Rolande / neben dem Schultessen / vnd / in bestimbten Zeiten deß Burggraffthumbs / deß Raths Burggrafen besitzen /vnd demselben sonst nach Gelegenheit fürfallender Sachen / Beystand leisten / vnd Gerichtliche Actus verrichten helffen; sondern auch als ein Juristen Collegium auff die Ihnen zugeschickte Acten vnd Fragen / nicht allein ins Ertzstifft Magdeburg / sondern auch in andere nahe vnd weite Lande / de jure respondiren / vnd Vrtheil fassen.

Die Lufft bey dieser Statt ist gesund vnd bequem / zumal weil sie gegen Mittag mit Hügeln vnd hohen Feldern vmbgeben / gegen Norden aber ist die gegend etwas niedriger / daß demnach die gesunde Nordwinde die Gassen zimlich durchwehen können / wird auch durch den Hallrauch vom Saltzsieden die Lufft nit wenig gereiniget. Wiewol nicht zu läugnen / daß in den allgemeinen Landsterben wol ehe in einem Jahre in drey / vier oder 5. tausent verstorbene Menschen bey dieser Statt gezehlet worden.

Das Lob dieser Statt nach dem / was zumal in geruhigen friedsamen Zeiten darinnen zu befinden / hat in einen Protheum oder wandelbaren einzigen Verß / von eilff einsylbigen / vnd einem zwosylbigen Wörtlein (welcher 39916800. mal / vnd wenn noch zwey einsylbige Wörter zum Anfange deß Pentametri darzu kommen / 6227020800. mal zu verändern / also daß / wann vom Anfange der Welt täglich 3000. variationes von 3. Personen geschrieben würden / dieselbe doch An. 1625. da dieser Verß gemacht / damit noch nicht fertig worden wären) zusammen gefast / der anfangs gewesene Archidiaconus zu Halle / hernach F. E. Magd. Hoffprediger / jetzo Churf. Sächs. General Superintendens, Professor, vnd Consistorialis zu Wittenberg / Herr D. Paulus Röberus. Der Verß / mit hinzu gethaner Außlegung / ist dieser:

Lex. Dux. Jus. Sal. Far. Pons. Mons. Merx. Pax. Ibi. Grex. Vox.
Nunc Sunt
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Lex. Die Lehre deß Göttlichen Worts / Psal. 1. v. 2. welche rein vnd reichlich in den Früh- vnd Nachmittagsstunden täglich zu Halle gehandelt wird / also das zum wenigsten alle Wochen 23. alle Jahr 1200. Predigten in vnd bey der Statt geschehen.

Dux. Der Ertzbischoff zu Magdeburg / Primas in Germanien / so allda residiret / jetzo Herzog Augustus zu Sachsen / dessen Fürstl. Durchl. zum 49. Ertzbischoffe erwehlet / vnd An. 1638. introduciret worden.

Jus. Das ist das höchste Gerichte im Ertzstifft / welches man die Cantzley nennet: darnach das Rathhauß; die Fürstl. Schulteissen- vnd Thalgerichte / vnd deß Raths Burggraffthumb.

Sal. Die vier Saltzbrunnen im Thale / dieser Statt sonderbares von GOtt verliehenes Kleinod.

Far. Der gute Ackerbaw vnd Viehzucht / Wiesewachs vnd Gartenwerck / in vnd ausser der Statt.

Pons. Die vnterschiedene Stein- vnd höltzerne Brücken / über den berühmten Saalstrom / welcher zur Fischerey von allerhand Gattung / zur Holtzflösse außm Voigtlande vnd Thüringen / zu Getreidig- Walck- Schleiff- Oel- Würtz- Brett- Pulvermühlen [119] vnd Wasserkunst bequem / vnd nutzbarlich gebraucht wird.

Mons. Der Weinbaw vnd Weinberglein / deß Landesfürsten / der Bürger vnd Einwohner vmbher.

Pax. Friede. O wolte Gott / daß es jmmer wehrete! Dadurch zugleich die Einigkeit der Bürger vnd Einwohner / vnd so vieler vnterschiedener Gerichte Ordnung vnd Handbietung gemeynet.

Merx. Wegen der fürnehmen benachbarten Stätte / vnd stättigen Saltzabfuhre / mancherlei Wahre / Nahrung vnd Handwercke / so einer solchen Volckreichen Statt von nöthen.

Grex. Der berühmten Schulen / Lehrer vnd Zuhörer / Schüler vnd Knaben / frembder vnd einheimischer / so da vnterhalten vnd erzogen werden.

Vox. Die lieblichste vnd künstlichste Vocal: vnd instrumental. Hof- vnd Statt-Musica.