Vertrag mit Sizilien über Vermögensverschiebung (Großh Hess)(1820)

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Gesetzestext
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Titel: Völlige Freizügigkeit zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich beider Sicilien.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogthum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 28 S. 235-236
Fassung vom: 5. Mai 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Mai 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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[235]

Völlige Freizügigkeit zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich beider Sicilien.
Nachdem eine gegenseitige Freizügigkeit bei Erbschaften zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreiche beider Sicilien bereits früher (Großherzoglich Hessische Zeitung von 1819 Nr. 62) verabredet worden war, so ist durch eine weitere Uebereinkunft nunmehr [236] eine völlige Freizügigkeit für alle Fälle bedungen worden, wo Vermögen aus einem der beiden genannten Staaten in den andern übergehet, es geschehe dies durch Vererbung, Vermächtniß, Auswanderung, Schenkung, Verkauf oder auf irgend eine andere Weise; dergestalt daß die sowohl von dem Staate, als von anderen Personen oder Corporationen bezogenen Abgaben an Abzug oder Nachsteuer hinwegfallen, ohne daß jedoch die Gesetze über den Militär-Dienst durch diese Uebereinkunft verändert werden.
Darmstadt, den 5. May 1820.
Auf besonderen allerhöchsten Befehl.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.

von Grolman.      Jaup.      Freiherr von Lehmann.
L. von Zangen.