Verwaltungsgericht Darmstadt - Vernichtung von Archivgut

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Titel: Verwaltungsgericht Darmstadt – Vernichtung von Archivgut
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aus: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, S. 1471-1473.
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Entstehungsdatum: 2003
Erscheinungsdatum: 2004
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Siehe Archivrecht
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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 5 E 1395/97 (3) – Vernichtung von Archivgut

Zum Sachverhalt:

Der Kl. begehrt die Vernichtung der Ermittlungsakte XY. In diesem Verfahren ermittelten die Strafverfolgungsbehörden gegen den Kl. wegen des Verdachts der Vergewaltigung. Zu einer Verurteilung kam es nach Angaben des Kl. nicht, weil der Kl. in einem früheren Verfahren vor dem LG Frankfurt a. M. wegen Schizophrenie als schuldunfähig angesehen wurde. In den Jahren 1974 bis 1976 war er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, [1472] bis Juli 1979 stand er unter Führungsaufsicht. Weitere Ermittlungsverfahren, wie auch das hier im Streit stehende, endeten mit einer Einstellung nach § 170 II StPO. Am 28. 10. 1996 beantragte der Kl. beim Hessischen Staatsarchiv D., die nach dorthin abgegebene und archivierte streitbefangene Ermittlungsakte wie auch mehrere andere Akten zu vernichten. Mit Schreiben vom 28. 11. 1996 teilte das Hessische Staatsarchiv D. mit, nur die Akte XY sei zur dauerhaften Aufbewahrung aufgenommen worden; die restlichen angelieferten Akten seien nicht übernommen, sondern vernichtet worden. Über den Antrag auf Vernichtung der aufgenommenen Akte werde nach Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden. Mit Bescheid vom 4. 12. 1996 wurde der Antrag auf Vernichtung abgelehnt.

Das VG wies die Klage ab.

Aus den Gründen:

I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Begehren des Kl. ist auf ein tatsächliches Handeln und nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Denn der Kl. begehrt nicht die Einräumung eines Rechts, sondern eine bestimmte tatsächliche Handlung, hier die Aktenvernichtung.

Ob der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs ein Widerspruchsverfahren analog §§ 68 ff. VwGO vorausgehen muss, kann unentschieden bleiben. Denn ein Widerspruchsverfahren ist von der zuständigen Stelle, dem Hessischen Staatsarchiv D. (vgl. § 73 I Nr. 2 VwGO), durchgeführt und in das schon zuvor rechtshängig gewordene Klageverfahren einbezogen worden. Für die Klage ist das VG Darmstadt auch örtlich zuständig (§ 52 Nr. 5 VwGO). Dass das Land Hessen prozessual vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst vertreten wird, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwGE 71, 183 [188] = NJW 1985, 2774).

II. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kl. hat keinen Anspruch auf Vernichtung der streitbefangenen Ermittlungsakte (arg. § 113 V VwGO). Die insoweit ablehnenden Bescheide des Bekl. verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten.

Die Ablehnung des Hessischen Staatsarchivs begegnet aus verwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Der Kl. hat zunächst keinen Anspruch auf Beteiligung bei der Auswahl und Aussonderung von Gerichtsakten. Mit dem Bekl. ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass die Auswahl und Abgabe der Akten nach der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung ein behördeninterner Vorgang zwischen zwei Dienststellen des Lands Hessen ist. Dass mit der Weitergabe einer Akte über ein gegen den Kl. gerichtetes Ermittlungsverfahren Belange des Kl. betroffen sein können, steht auch nach Auffassung der Kammer nicht in Frage. Für die Frage, ob der Kl. ein Beteiligungsrecht hat (§ 13 HessVwVfG), ob die Auswahlentscheidung zu begründen ist (§ 39 HessVwVfG) und dem Kl. bekannt gegeben werden muss (§§ 41 u. 43 HessVwVfG), um wirksam zu sein, kommt es jedoch allein darauf an, ob die Behörde beabsichtigt, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Der Zweck hoheitlichen Handelns müsste dann darin liegen, etwas gerade mit Wirkung gegenüber einem Außenstehenden zu regeln. Nur dies ist das Ziel eines Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 HessVwVfG), das zur Beachtung der vorgenannten und von dem Kl. eingeforderten Verfahrensrechte verpflichtet.

Einen Verwaltungsakt will aber ersichtlich weder die abgebende Stelle noch die die Akten aufnehmende Stelle, hier: das Hessische Staatsarchiv Darmstadt, erlassen. Gemäß § 35 HessVwVfG liegt ein Verwaltungsakt bei einer hoheitlichen Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls vor, wenn er auf Außenwirkung gerichtet ist. Es kommt hiernach nicht darauf an, dass die Außenwirkung tatsächlich eintritt, weil zum Beispiel auch Belange des Einzelnen reflexartig mitgeregelt werden. Entscheidend ist, dass es der Zweck der Maßnahme ist, die Regelung eines Rechtsverhältnisses mit einer außenstehenden Person zu beabsichtigen. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in den §§ 10 und 11 HessArchivG bleibt sowohl die Aussonderung als auch die Andienung als auch die Archivierung ein rein behördeninterner Vorgang, durch den Rechte einer dritten Person grundsätzlich nicht geregelt werden sollen. Die vom Kl. gerügte Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Mitwirkungsrechte liegt mangels Verwaltungsverfahrens i. S. der §§ 9 ff. HessVwVfG somit nicht vor.

Auch materiell hat der Kl. keinen Anspruch auf Vernichtung der streitbefangenen Akte. Insbesondere folgt ein solcher nicht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das BVerfG hat in seinem grundlegenden Urteil vom 15. 12. 1983 zur Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1983 ausgeführt, dass sich aus Art. 2 I GG ein Recht entnehmen lasse, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung der eigenen persönlichen Daten zu bestimmen. Zugleich hat es entschieden, dass dieses so genannte „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ nicht schrankenlos gewährleistet werde und der Einzelne nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneingeschränkten Herrschaft über „seine“ Daten habe; er sei vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen sei, stelle ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden könne. Grundsätzlich müsse der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Solche Beschränkungen bedürften einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen ergeben müssen. Ferner sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, weshalb Grundrechte nur beschränkt werden dürften, soweit dies zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sei (BVerfG, NJW 1984, 419 [422]).

Diesen verfassungsgerichtlichen Anforderungen hat der Gesetzgeber mit der Verkündung des Hessischen Archivgesetzes vom 18. 10. 1989 (GVBl I, 270) Rechnung getragen. Zum einen hat er in § 1 HessArchivG bestimmt, welche Unterlagen Gegenstand einer amtlichen Archivierung sein können und welche davon archivwürdig sind. Archivwürdig sind hiernach Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die zur Rechtswahrung sowie auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind (§ 1 IV HessArchivG). Zum anderen hat der Gesetzgeber durch Zugangsregelungen bestimmt, welchem Personenkreis Einblick in öffentliches Archivgut gewährt werden kann (§ 14 HessArchivG) und Schutzfristen mit absoluten Zugangssperren angeordnet (§ 15 HessArchivG). Gerade diese letzte Vorschrift dient in besonderem Maße dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen. Hiernach ist es grundsätzlich erst zehn Jahre nach dem Ableben des Kl. möglich, in die Akte Einsicht zu nehmen (§ 15 I 3 HessArchivG).

Gemäß § 15 IV HessArchivG ist es zwar möglich, die Schutzfristen abzukürzen. Voraussetzung dafür wäre aber, dass eine Abkürzung im öffentlichen Interesse läge, für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgen würde und schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden würden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich übersteigen würde; in diesem Fall wäre zusätzlich – soweit dies der Forschungszweck zulässt – die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen. Die hier aufgestellten Hürden sind bezogen auf die streitige Akte so hoch, dass sie kaum zu erfüllen sind.

Durch das bestehende lange postmortale Zugangsverbot und den auch danach nur eingeschränkten Benutzerkreis erscheint der Erhalt der Akte nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens nicht unverhältnismäßig. Eine Verletzung des Rechts des Kl. auf Schutz seiner individuellen Daten vermag die Kammer unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG nicht zu erblicken.

Ein Anspruch auf Vernichtung folgt auch nicht aus einfachgesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Archivgesetzes und des Datenschutzgesetzes, oder aus der Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften in Verbindung mit dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch (arg. § 113 I 2 VwGO).

[1473] Ob § 13 II 2 HessArchivG dem Kl. einen individualrechtlichen Vernichtungsanspruch gibt oder lediglich allgemeine Verhaltensregeln für die Staatsarchive vorgibt, kann dabei unentschieden bleiben. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern die Akte, die derzeit der wissenschaftlichen Forschung entzogen ist, keine Bedeutung mehr hat.

Darüber hinaus bestehen gegen die Archivierung einer Ermittlungsakte keine grundsätzlichen Bedenken; Behördenakten können ohne weiteres öffentliches Archivgut sein (§ 1 II 2 HessArchivG). Das gilt auch für die streitbefangene Ermittlungsakte.

Auch gegen die Auswahl gerade dieser Akte bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 I HessArchivG entscheiden die öffentlichen Archivare im Benehmen mit der anbietenden Stelle über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Archivs ist hierzu Einsicht in die angebotenen Unterlagen zu gewähren (§ 11 II HessArchivG). Eine Pflicht zu begründen, warum bestimmte Unterlagen als archivwürdig angesehen werden, besteht einfachgesetzlich nicht. Ob dies angesichts der Fülle des Materials in jedem Einzelfall nicht geleistet werden kann, wie der Bekl. meint, dürfte dabei nicht entscheidend sein. In formeller Hinsicht entscheidend ist, dass die Archivierung der Akte nicht der Zustimmung der abgebenden Stelle bedarf (vgl. § 11 II HessArchivG: „Benehmen“), ihr also nicht erläutert, begründet oder sonstwie erklärt zu werden braucht und die abgebende Stelle im Übrigen für das weitere Schicksal der sonst zur Vernichtung anstehenden Akte nicht verantwortlich ist. In materieller Hinsicht entscheidend ist, dass die Auswahl ein Akt wertender Erkenntnis ist, der keinen objektiv überprüfbaren Regeln folgt. Warum ein bestimmtes Schriftstück als geschichtlich wertvoll und daher als archivierbedürftig angesehen wird, bestimmt sich regelmäßig nach der subjektiven Einordnung des Vorgangs in Geschichte und Gegenwart durch den jeweiligen Betrachter. Die Auswahlentscheidung dürfte daher selbst dann nicht auf ihre objektive Richtigkeit überprüfbar sein, wenn sie kurz begründet wäre (z.B. „Archivierung wegen psychiatrischem Gutachten über Täter“ oder „Archivierung wegen der Begehungsform der Tat laut Opferangaben“ oder dergleichen). Es liegt in der Natur des Auswahlvorgangs, dass für die Frage, welche Akten einzeln oder in ihrer Gesamtschau die soziale Realität einer Epoche widerspiegeln, subjektive Einschätzungen und Betrachtungen bestimmend sind. Die objektive Erforderlichkeit der Archivierung einer Akte als historischer Vorgang lässt sich kaum je nachweisen. Deshalb wäre es auch nicht überraschend, wenn ein anderer Archivar, mithin eine andere fachkundige, zu sachgerechter Einordnung fähige Person, die Auswahlentscheidung von Archivrat H nicht teilen würde, weil er dem Vorgang keine historische Bedeutung beimisst. Denkbar ist auch, dass sich die Einschätzung zwar 1986, nicht aber mehr heute als geboten erweist, weil zum Beispiel inzwischen eine Vielzahl anderer Akten vergleichbaren Inhalts dem Staatsarchiv angedient worden sind. Die Vertretbarkeit der getroffenen Auswahlentscheidung lässt sich folglich weder durch ein Gericht noch durch einen Sachverständigen in objektivierbarer Weise überprüfen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Archivierung außerhalb dieses grundsätzlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums grob sachwidrig oder unter keinem denkbaren Umstand vertretbar erscheint, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Kl., noch hat das Gericht entsprechende Anhaltspunkte.

Auch Hinweise auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften des Archivgesetzes – das erst 1989 in Kraft getretene Hessische Archivgesetz kann auf den Auswahlvorgang des Jahres 1986 allenfalls vom Grundgedanken her angewendet werden – sind nicht erkennbar. Schon damals wurde nach § 10 HessArchivG verfahren und die Akte wurde durch Archivrat H, einer fachkundigen Person i.S. des § 11 HessArchivG, ausgewählt.

Die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes und auch des Bundesdatenschutzgesetzes sind auf Archivgut grundsätzlich nicht anwendbar, denn beide Gesetze treten in ihrem Anwendungsbefehl zurück, soweit andere Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten Anwendung finden (§ 1 II BDSG; § 3 III HessDSG). Letzteres ist hier der Fall, da die bereits genannten Bestimmungen des Hessischen Archivgesetzes eigene Regeln über den Schutz personenbezogener Daten enthalten.

Eine Verletzung des Hessischen Datenschutzgesetzes durch Weitergabe der Akten von der StA beim LG Gießen an das Hessische Staatsarchiv ist ebenfalls nicht erkennbar. Zwar dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie erhoben worden sind (§ 13 I HessDSG). Der Auffassung des Bekl., die Daten seien auch erhoben worden, um staatliches Handeln zu dokumentieren, weshalb mit der Archivierung ein Zweckwechsel nicht einhergeht, vermag das Gericht allerdings nicht beizutreten, denn dann müssten alle Akten auf unbestimmte Zeit aufbewahrt werden. Der hier wohl mit der Archivierung eingetretene Wechsel des Speicherungszwecks, mithin die Weiterverarbeitung, ist jedoch gem. § 13 II i. V. mit § 12 II Nr. 1 HessDSG zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Dies ist vorliegend der Fall, denn nach § 10 HessArchivG sind Behörden und Gerichte verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich auszusondern und dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.

Die vom Kl. aufgeworfene Frage, wie lange das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach dem Tode des Betroffenen hinaus noch wirkt, stellt sich vorliegend nicht. Der Kl. macht den Vernichtungsanspruch jetzt – also zu Lebzeiten – aus eigenem Recht geltend. Ob nach dem Ableben des Kl. Dritte, zum Beispiel Angehörige des Kl., einen Anspruch auf Vernichtung der Akte mit Rücksicht auf den vom BVerfG aus Art. 1 I GG entwickelten postmortalen Achtungsanspruch Verstorbener haben (vgl. hierzu BVerfGE 30, 173 [194] = NJW 1971, 1645), bedarf in diesem Verfahren keiner Klärung.

Dem Kl. ist zuzugeben, dass die gerichtliche Kontrolle von Auswahlentscheidungen über die Archivierung von Behördenakten nur sehr eingeschränkt möglich ist und ein Betroffener es nur ausnahmsweise wird verhindern können, Unterlagen mit seinen persönlichen Daten der wissenschaftlichen Forschung zu entziehen. Dem steht gegenüber, dass die Daten – wie dargestellt – zu Lebzeiten des Betroffenen und noch lange Zeit danach praktisch niemandem zur Verfügung stehen und auch nach Ablauf der Schutzfristen nur Personen Zugang erhalten, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können (§ 14 HessArchivG). Dem Persönlichkeitsschutz des Betr. ist bei verständiger Würdigung seiner schützenswerten Belange damit in ausreichendem Maße Rechnung getragen.