Verzeichnuß / Deß Heyl: Römischen Reichs / Teutscher Nation / Hochlöblichster: Hoch: und Wol-löblicher Stände / nach den Zehen Reichs-Craissen /
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Verzeichnuß/
Deß Heyl: Römi-
schen Reichs / Teutscher Nation /
Hochlöblichster: Hoch: vnd Wol-löblicher Stände / nach
den Zehen Reichs-Craissen / samt jhrem Monatlich: Einfachen
Anschlag zum Römerzug; als vil man namlich in Schrifften
gefunden / vnd berichtet worden ist / nach dem gegenwärti-
gen Stande des Reichs / zusammen getragen;
Einen Reuter zu 12. vnd einen
Fußknecht zu 4. fl.
gerechnet.
Anjetzo wider durchsehen / vnd
zum dritten mal gedruckt.
Im 1663. Jahr.
[2] [3]Eingang.
Dieweil ein Zeit hero vil nachfragens vmb ein ordenliche Verzeichnuß deß H: Röm: Reichs Ständen / nach den Zehen Craisen / gewesen: Als hat man dise / vnd zwar nicht vnersucht / zusammen tragen: Damit aber Niemanden an seinem Stande / wolher gebrachten Sessions: oder Praecedenz: vnd Alternations: oder auch andern Rechten / Gerechtigkeiten / erlangten Freyheiten / vnd Nachlaß / etwas praejudiciren (deßwegen man sich dann hiemit bester massen verwahren / vnd feyerlich bedingen thut) wollen vnd sollen. Wie dann auch theils Stände / wegen vnterschiedlicher Herrschafften / andern bißweilen vor: bißweilen nachgehen: Auff welches man aber allhie so genaw nicht gesehen: sondern / wegen mehrer Richtigkeit / die Herrschafften meistentheils zusammen gesetzt / oder bey einander gelassen hat. Was die Sieben Reichs-Craisse / als den Nider: vnd Ober:Rheinischen / Ober: vnd Vnter-Sächsischen / Fränkischen / Schwäbischen vnd Westphälischen / anbelangt: So ist der Anschlag auff 133½ Monat / für die Schwedische Kriegs-Satisfaction[1], gerechnet / in der zu Nürnberg vnd Meyntz / Anno 1650. getrukter Repartition,[2] [4] zwar zu finden: Weilen aber nicht eines jeden gelegenheit ist / die grosse daselbst gesetzte Posten / was sich davon für einen Monat belauffen möchte / außzurechnen: benebens auch daselbst etliche Stände / so sich in den vorhin außgegangenen Schrifften befunden / außgelassen: Andern aber ihre vorhin gehabte quota, vnd zwar / wie leicht zu erachten / nicht ohne sonderbar erhebliche Vrsachen, als beschehener anderwertigen Assignationen[3], oder Anweisungen; allbereit erlegter Gelter / strittig gemachten / oder / noch vor dem nächsten Krieg / begehrter moderation, grossen seithero erlittenen Schäden / Armut / vnd dergleichen / geringert worden: Deßwegen so hat man den Anschlag / wie solcher / vor wenig Jahren / noch gewesen / vnd zwar auf einen Einfachen Monat gerichtet; aber / wie oben gemeldt / Niemands zu Nachtheil / allhie etwas setzen wollen. Wie dann in obernanter / zu Nürnberg den 25. Junij An: 1650. bey den General-Frieden Executions angestellten Tractaten / gemachten Repartition, am ende / also stehet: Nach deme auch dise Außtheilung vor die Königl: Schwedische Soldatesca, auff der Craiß angeben / alles ist eingericht / vnd calculirt worden; Wordurch etliche Ständ über die Gebür beschwert / dargegen andere zu gering angelegt worden seyn möchten / welchem allem billich zu remediren [4] / jetzt aber / ob periculum in mora[5], nicht hat geschehen können, sondern die versprochene repartitio den Herren Königlich Schwedischen Plenipotentiarijs eylfertig extradirt[6] werden müssen: Als wird hiermit per expressum bedingt / daß dise Anlag / vnd derselben Außtheilung / dem Heil: Römischen Reich / oder einem andern Craiß / [5] oder Stand / zu keinem Praejuditz gereichen / sondern was dißmal zu vil / oder zu wenig angesetzt / oder nach gar praeterirt[7] worden / nach der bey nächstem ReichsTag / ohngesäumt rectificirender Reichs-Matricul / gerestituirt, vnd bey den nächstfolgenden Reichs-Anlagen respective decurtirt, addirt, vnd ersetzt werden soll. Biß hieher besagter Beschluß. Sonsten wird nicht gezweifelt / daß theils leiden möchten / daß auch die Jährliche Gebür / so dem hochlöblichen Cammergericht zu geben[8] / allhie mit eingebracht wurde: Weilen aber hierzu ein mehrer Bericht / als in den außgangenen Verzeichnussen zu finden / erfordert wird: Als hat man es / damit kein Irrthumb begangen werden möchte / zu thun vnterlassen: sonderlich / weil der Thaler / als solche Anlag gemacht worden / etwan vmb 69. Kreutzer / oder dergleichen geringen Werth / gängig gewesen; der jetzt an den meisten Orten anderhalben Gulden gelten thut: vnd also / an statt hundert Thaler zu 69. Kr. gerechnet / oder 115. fl. jetzo man 150. vnd für 212½. Thaler / dem gegenwertigen Werth nach / 318. fl. 49. Kr. zu erlegen hat; so damalen nur 244. fl. vnd etliche Kreutzer / gebracht haben. Zumalen auch dise Anlagen auff 2. Zihl / namlich alle halbe Jahr zu Franckfurt / in beyden Messen / wie man berichtet / erlegt werden. Wer nun ein Zihl für ein gantzes Jahr rechnen wolte / der wurde sich grob jrren. Hierauff nun folgen die Craisse ordenlich nach einander / Vnd zwar [6]I.
Oesterreichischer Craiß.
Gibt alle Monat / dem Einfachen Anschlag nach / 120. zu Roß / vnd 554. zu Fuß / oder an Gelt 3656. fl. Es werden aber / vnter solchem Craisse / verstanden alle dem Hochlöblichsten Hauß von Oesterreich zugehörige / auch vnter dessen Landsfürstlichen Obrigkeit / vnd Schutz / gelegene / vnd sich befindende / Teutsche Landschafften / Stiffter / Oerter / etc. vnd deren Innhabere / es seyen gleich Bischöffe / Fürsten / Grafen / Herren / vnd Andere; welche / ob Sie gleich bey den Oesterreichischen Landtägen erscheinen / keine Reichs-Stände seyn; oder einen besonderen Reichs-Anschlag haben: Ausser Trient / Brixen / Kirchberg / vnd die Statt Costantz[9]: die zwar höchstgedachtes Hause auch eximiret; aber Sie gegen dem Reich absonderlich mit den Anlagen vertrittet; Wiewol die Herren Bischöffe zu Trient vnd Brixen / jhr Gebür zu Vnterhaltung deß Cammergerichts zu Speyer / selbsten jährlich geben; auch Session, vnd votum[10] bey den Reichstägen: Sonsten aber Tyrol zum Schirm: oder Schutz-Herren haben. Vnd an disem doppelten Churfürsten Anschlag der 120. zu R. vnd 554. zu F. oder den 3656 fl. gab weyland Kayser Rudolff der Ander[11] / wegen Oesterreich / ein dritttheil: Ertz Hertzogs Ferdinanden [12] zu Insprugg Lande / als Tyrol / vnd was solcher Gefürsten Grafschafft in Schwaben / vnd Elsaß / etc. einverleibt war / auch 1/3. vnd dann Ertz Hertzog Ferdinand[13] [7] zu Grätz / wegen Steyer / Kändten [14] / Crain / etc. deßgleichen 1/3. oder 40. zu Roß / 1842/3. zu Fuß / oder an Gelt 1218. fl. 40. Kreutzer. Trient / gibt ferner vnd absonderlich / alle Monat 14. zu Roß / vnd 91. zu Fuß / oder an Gelt 532. fl. Brixen / das Stifft / auch so vil: vnd werden beede / gegen dem Reich / mit solchen ihren Anlagen / von Tyrol / vertretten. Kirchberg / Graffschafft in Schwaben / so der Zeit Gräflich-Fuggerisch / gibt 1. zu Roß / vnd 4. zu Fuß / oder 28. fl. so Tyrol auch vertritt. Costantz / die Statt / hat Monatlich dem Reich zu geben / 3. zu Roß / vnd 50. zu Fuß / oder an Gelt 236. fl. II.
Burgundischer Craiß.
Im Jahr 1548. auff dem Reichstag zu Augspurg / hat Kayser Carl der Fünffte / die Niderlanden vnter einen Craiß gebracht / Ihn den Burgundisch: Niderländischen genannt / vnd an das Römische Reich gebunden / also / daß Er von dem Reich solte beschützt werden; hergegen aber so vil / als zween; vnd / wider den Türcken / so vil / als drey Churfürsten / das ist / 120. oder 180. zu Roß / 554. oder 831. zu Fuß / oder an Gelt 3656. vnd 5484. fl. alle Monat / einfach geben: jedoch seine privilegia behalten / vnd an die Reichs Abschiede / vnd Ordnungen / [8] nicht gebunden seyn. Als aber / nach dises Keysers Absterben / bey Regierung seines Sohns / Königs Philipsen deß Andern in Hispanien / der Niderländische langwürige Krieg sich erhoben; So hat es auch mit solcher Reichs-hülffe ein andere Gestalt bekommen: Wie hievon beym Theodoro Reinkingk de Regim. secul. & Eccl: p. 351. deß letzten Abtrucks im Jahr 1651. vnd Limnaeo tom. 4. de J. publ. Imperij Romano-Germanici, p. 697. hievon zu lesen. III.
Der Nider-Rheinisch: oder Chur-Rheinische Craiß.
Den man sonsten gemeinlich gleich nach dem Oesterreichischen / vnd vor dem Burgundischen / zu setzen pfleget, vnd in welchem / neben andern mehr Ständen deß H. Röm: Reichs / insonderheit die Vier Herren Churfürsten am Rhein / Meyntz / Trier / Cöln / vnd Pfaltz / seyn: deren Monatlich Einfacher Anschlag vor dem nächsten Krieg diser gewesen als: Meyntz / der gewohnlich Churfürsten Anschlag / namlich 60. zu Roß / vnd 277. zu Fuß / oder an Gelt Monatlich 1828. fl. Trier / ist Anno 1545. vmb 20. zu Roß / vnd 93. zu Fuß / an dem besagten alten Churfürsten Anschlag / geringert worden; daß also noch 40 zu Roß / vnd 184. zu Fuß / oder an Gelt [9] Monatlich 1216. fl. verblieben seyn: Wie dann auch so vil Wehnerus, Wurfbain, vnd Reinkingh, setzen. Cöln / der Ordinari / Churfürsten-Anschlag der 60. zu R. vnd 277. zu F. oder 1828. fl. Pfaltz / auch so vil. Aber in der zu Nürnberg / wegen der Schwedischen Militiae Satisfaction Gelter / Anno 1650. gemachten Repartition, werden Ihr Churfürstl. Durchleucht für 133½. Monat 122019. fl. assignirt, so da einen Monat 914. fl. vnd also den halben Theil von dem alten Anschlag bringen. Hergegen die Ober Pfaltz dem Chur-Bayrischen Craiß zugetheilt worden: wie daselbst so wol im Titul / als auch hernach am 13. Blat / hievon zu lesen. Ausser diser Vier Herren Churfürsten / seyn in disem Nider Rheinischen Craisse auch nachfolgende Stände / als der
Herr Land-Commendator zu Coblentz / so ins gemein die Baley Coblentz genandt wird / vnd Monatlich angeschlagen ist auff 4. zu Roß / 20. zu Fuß / oder 128. fl. Probstey / Seltz / so da gibt 1. 3. oder 24. fl. vnd welche vorhin Chur Pfaltz gegen dem Reich also vertretten hat. Nassaw / Beylstein / 1. zu R. 2. zu F. oder 20. fl. Arenberg / gefürste Grafschafft / ist vorhin Monatlich auff 2. zu Roß / vnd 6. zu Fuß / oder 48. fl. angeschlagen gewest, so / zu 133½. Monaten / brächte 6408. fl. darfür aber in der obbesagten Repartition 5408. fl. stehen. Mag aber villeicht / wie mit theils Namen geschehen / auch in den Zahlen bißweilen ein [10] Druckfähler mit vntergeloffen seyn; weil man mit solchem Druck geeylet hat. Rheinegg / Herrschafft am Rhein / von deren jetzigen Beschaffenheit Limnaeus tom. 4. de J. publ. p 536. zu sehen. Sie gibt Monatlich 1. zu Roß / oder 12. fl. Nider-Eisenburg / oder Isenburg / Grafschafft / gibt Monatlich 2. zu Roß / 8. zu Fuß / oder 56. fl. Von Ober-Eisenburg sihe vnden den Ober-Rheinischen Craiß. Vnd dise Stände seyn in der besagten Nürnbergischen Repartition einkommen. Vor Jahren hat man zu disem hochlöblichsten Craisse auch gerechnet die von Neuenar / von Reifferscheid / den Abbt zu S. Maximin / vnd die Statt Gelnhausen. IV.
Der Chur-Bayrische Craiß.
Herr Maximilian / Pfaltzgraf bey Rhein / Hertzog in Ober vnd Nider Bayern / etc. hat auch vorhin / ehe die Chur-Fürstliche dignitet an Ihre Durchleucht gelangt ist / den gewohnlichen alten Churfürsten Anschlag der 60. zu Roß / 277. zu Fuß / oder Monatlich an Gelt 1828. fl. getragen. Wie er aber ferners / wegen der Obern Pfaltz / so an Ihre Churfürstliche Durchleucht seithero kommen / gehalten werden möchte: Davon wird etwan künfftig Bericht geschehen können. [11] Saltzburg / Ertz-Bistum / 60. zu R. 277. zu F. oder 1828. fl. Passau / Bistum / 18. 78. oder 528. fl. Freysing / Bistum / 12. 80. oder 464. fl. Regenspurg / Bistum / 8. 30. oder 216. fl. Berchtolsgaden / Probstey / 2. 20. oder 104. fl. WaldSachsen Abbtey / alter Anschlag ist 4. zu Roß / vnd 18. zu Fuß / oder 120. fl. Welchen auch noch Wehnerus vnd Reinkingk behalten. Wie es aber der Zeit damit bewandt / darvon ermangelt eigendlicher Bericht. Kaysersheim / oder Kayßheim / Abbtey / gibt Monatlich 4. zu R. 60. zu F. oder 288. fl. S. Haimaran / Abbtey in Regenspurg / 2. 18. oder 96. fl. Nidermünster / Aebbtissin allda / 1. 3. oder 24. fl. Obermünster / Aebtissin auch daselbst / deßgleichen so vil / oder 1. zu Roß / 3. zu Fuß; wie Reinkingk sagt. Andere haben 6. zu Fuß; welches aber auch 24. fl. macht. Newburgisch Fürstenthum / (Sultzbach mit eingeschlossen) gibt 20. zu Roß / 100. zu Fuß / oder Monatlich an Gelt 640. fl. Leuchtenberg / Landgrafen / so vor wenig Jahren abgestorben / haben vorhin geben / 6. zu Roß / 14. zu Fuß / oder an Gelt 128. fl. Hag / Grafschafft in Bayern / wird vom Herrn Churfürsten in Bayern / gegen dem Reich / Monatlich mit 4. zu [12] Roß / vnd 10. zu Fuß / wie gedachter Reinkingk schreibet / oder an Gelt mit 88. fl. absonderlich vertretten. Ortenburg / Grafe / gibt Monatlich 2. zu Roß / oder 34. fl.[15] Stauff / am Regen / oder Ehrenfels / vertritt Pfaltz-Newburg / gegen dem Reich / mit 3. zu Roß / oder 36. fl. als welche Herrschafft / durch Kauff / an Newburg gelangt ist. Wolffstein / Freyherren zu Ober-Sultzburg / vnd Pyrbaum / geben Monatlich 2. zu Roß / vnd 4. zu Fuß / oder 40. fl. Meichselrain / Freyherren zu Waldegg / etc. seyn auff 1. zu Roß / vnd 2. zu Fuß / oder 20. fl. angelegt. Regenspurg / der Statt / alter Anschlag / den besagter Reinkingk noch behält / ist 10. zu Roß / 50. zu Fuß / oder 320. fl. NB. Auff nächstem Reichstag zu Regenspurg / Anno 1641. haben die Herren Fürsten von Eggenberg / vnd Lobkowitz / sich auch in disen Craiß begeben wollen. Es ist aber der Schluß / biß auff künfftigen Reichstag / verschoben worden. V.
Ober-Sächsischer Craiß.
Deß Herrn Churfürsten zu Sachsen Monatlicher Anschlag ist 65. zu Roß / 301. zu Fuß / oder 1984. fl. Wegen der [13] Assecurirten Aembter / Weida / Sachsenburg / Arnshaug vnd Ziegenruck / geben Ihre Churfürstl. Durchl. vermög deß Naumburgischen Vertrags [16] / absonderlich / alle Monat 5. Reuter / vnd 20. Fußknechte / oder 140. fl. Item / wegen der Güter / so Dieselbe im Voigtland haben / Monatlich 10. zu R. 46. zu F. oder 304. fl. Das übrige folget hernach. Der Herr Churfürst zu Brandenburg gibt / dem alten Churfürsten-Anschlag nach / 60. zu Roß / 277. zu Fuß / oder Monatlich an Gelt 1828. fl.
Drey Bistümer / oder Stiffte / so der Herr Churfürst zu Sachsen / ein jedes / Monatlich mit 6. zu Roß / vnd 6. zu Fuß / oder 96. fl. gegen dem Reich vertretten thut. Camin / Bistumb in Pommern / gibt Monatlich 6. zu Roß / 28. zu Fuß / oder 184. fl. so der Herr Churfürst von Brandenburg anjetzo vertritt. Walkenried / Stifft / oder Abbtey / so jetzt das Hauß Braunschweig / als ein jmmerwehrendes Reichs-Lehen hat / gibt Monatlich 2. zu R. 6. zu F. oder 48. fl. Quedlinburg / gefürste Aebbtissin / gibt einen Monat 1. zu R. 10. zu F. oder 52. fl. Gerenrode / oder Geringerode / gefürste Aebbtissin / 1. 6. oder 36. fl. Welchen Anschlag die Fürsten von Anhalt erlegen. [14] Sachsen-Altenburg / gibt Monatlich an Gelt 228. fl. vnd wegen der Coburgischen Pfleg / 105. fl. 20. Kr. Sachsen-Weymar / 219. fl. 20. Kr. Sachsen-Gotha / auch 219. fl. 20. Kr. Summa 772. fl. Vnd so vil belaufft auch der alte Anschlag / in deme / vor disem / Coburg / vnd Eisenach / 10. zu Pferd / 49. zu Fuß: Weymar vnd Altenburg aber 15. zu Pferd / vnd 69. zu Fuß / geben haben. Pommern / Vorder vnd Hinder / geben dem alten Anschlag nach / zusammen 34. zu R. vnd 200. zu F. oder an Gelt 1208. fl. Welchen Anschlag der Zeit die Cron Schweden vnd der Herr Churfürst zu Brandenburg / als jetzige deß Landes Innhabere / (weil die Herzogen in Pommern abgestorben) nach dem Sie sich pro rata verglichen / oder noch vergleichen werden / zu erstatten haben. Das Bistumb Camin aber ist / wie allbereit oben einkommen / absonderlich zu vertretten. Anhaltische Fürsten / so vnterschiedlicher Linien / vnd Hofhaltungen / ins gesamt / einen Monat 9. zu Roß / 20. zu Fuß / oder an Gelt 188. fl. Reussen / Herren von Plauen / zu Gera / oder Gerau / vnd Schletz / 2. 12. oder 72. fl. Herren Reussen zu Grätz / oder Graitz / vnd Cranichfeld 1. 3. oder 24. fl. Schwartzenburg / Viergrafen des H. Röm: Reichs / alle Monat mit einander 7. zu R. 29. zu F. oder 200. fl. Manßfeld / Grafschafft / ins gesambt 10. 45. oder 300. fl. davon Wehnerus den Grafen von Mansfeld / wegen [15] ihrer noch inhabenden Güter /120. fl. gerechnet: das übrige am Anlag müsten die Andere Besitzer diser Grafschafft erlegen. Stollberg / Grafen am Hartz / 3. 12. oder 84. fl. daran / wie man findet / die Herren Grafen drey viertheil / vnd Chur-Sachsen ein viertheil bezahlen; daß also den Herren Grafen davon 63. fl. gebührten. Hohenstein / oder Honstein / Grafen / auch am Hartz / so verwichener Zeit gantz abgestorben / haben Monatlich geben 2. zu Roß / 8. zu Fuß / oder 56. fl. So weit / als solche Grafschafft ein Halberstättisch Lehen / vnd in den zweyen Aembtern Lor vnd Klettenberg bestehet / gehöret sie / der Zeit / vermög General-Frieden-Schlusses / dem Herrn Churfürsten von Brandenburg: die übrigen Güter / so Sächsisch Lehen / sollen / wie man berichtet / die Grafen von Schwartzenburg / vnd Stollberg / innen haben. Beuchlingen / alte Grafschafft in Thüringen / gibt Monatlich 2. zu Roß / oder 24. fl. die / an statt der Innhaber / namlich der Herren von Werthern / Chur-Sachsen erlegt. Barby / vnd Mülingen / Grafen / geben Monatlich 1. zu R. 2. zu F. oder 20. fl. Leißnick / ein Chur-Sächsische Herrschafft / die aber absonderlich / gegen dem Reich / mit 1. zu R. vnd 2. zu F. oder 20. fl. Monatlich vertretten wird. Wildenfels / ein Herrschafft im Voigtland / so zwar den Grafen von Solms / auff Sonnenwalde / in der Laußnitz / zuständig ist: aber auch / an ihrer statt / Chur-Sachsen mit 1. zu R. vnd 2. zu F. oder 20. fl. gegen dem Reich vertretten thut. [16] Schönburg / Freyherren / Herren zu Glaucha / vnd Waldenburg / geben dem alten Anschlag nach / 2. zu Roß / vnd 4. zu Fuß / oder an Gelt 40. fl. Tautenberg / Schencken in Thüringen / seyn Anno 1640. gar abgestorben. Ihr Monatlicher Reichs-Anschlag war 1. zu R. 2. zu F. oder 20. fl. so aber Chur-Sachsen vertretten hat. Vber dise Chur: Fürsten / Grafen vnd Herren / auch die Stiffter / so in der Nürnbergischen Reparation einkommen / haben sich vorhin noch mehrere befunden; Als / die Bistümer Brandenburg / Havelberg / vnd Lubus; die aber Chur Brandenburg / sampt der Grafschafft Rupin / schon vor langsten / sine onere eximirt hat; Item das Stifft Salfeld in Thüringen / dessen alter Anschlag ist / 2. zu Roß / 13. zu Fuß / oder 76. fl. nacher Altenburg der Zeit gehörig. Item / die Graffschafft Gleichen / deren Herren nunmehr gantz außgestorben / vnd ihretwegen vor disem Monatlich geben worden 3. zu R. vnd 13. zu F. oder 88. fl. Vnd dann die von Brandenstein / Herren zu Ranis / deren alter Anschlag ist / 1. zu Roß / vnd 4. zu Fuß / oder 28. fl. VI.
Fränckischer Craiß.
Bamberg / Bistumb / 30. zu Roß / 182. zu Fuß / oder 1088. fl. Monatlich einfach an Gelt. [17] Würtzburg / Bistumb / 45. 208. oder an Gelt 1372. fl. Absonderlich gibt der Herr Bischoff / wegen der zwey Dörffer Gochsheim / vnd Sentfeld / in der Nürnbergischen Repartition, die Mayndörffer genandt / so dises Stifft von der Statt Schweinfurt bekommen / vnd deßwegen Anno 1604. von selbiger Statt Quota, wie Limnaeus tom. 4. p. 478. berichtet / 5. zu Fuß über sich genommen / Monatlich 20. fl. Andere dises Stiffts Anschläge / wegen Henneberg vnd Reichelsberg / folgen hernach. Aichstätt / Bistum / 20. 132. oder 768. fl. Teutsch Meisterthum / 19. 55. oder 448. fl. Brandenburg-Culmbach vnd Onoltzbach / so man gemeinlich das Burggrafthum Nürnberg nennet / zusammen 34. zu Roß / 156. zu Fuß / oder 1032. fl. daran jede Lini / oder jeder regierender Herr Marggraf / den halben Theil / namlich 17. zu Roß / vnd 78. zu Fuß / oder an Geldt 516. fl. erstattet. Henneberg / gefürste Graffschafft / gibt Monatlich ins gesamt 15. 44. oder an Gelt 356. fl. Daran erlegen / wegen der Schleusingischen Lini / das Stifft Würtzburg 1. zu Roß / vnd 1. zu Fuß: Die Chur: vnd Fürsten zu Sachsen 7. 20. Der Landgraf zu Hessen Cassel / 1. 3. Vnd wegen der Romhilder-Lini / Würtzburg 1. zu R. vnd 2. zu Fuß. Chur: vnd Fürsten zu Sachsen / Dreßden / Weinmar / etc. 2. zu R. 8. zu F. vnd Sachsen-Coburg / jetzt Altenburg / 3. zu Pferd / 10. zu Fuß. Castell / Grafen / geben Monatlich 1. zu Pferd / 4. zu Fuß / oder 28. fl. Wertheim / Grafen / 5. 25. oder 160. fl. [18] Reineck / Grafschafft in Francken / deren alte Herren außgestorben; vnd jetzt Chur Mayntz das meiste daran hat / ist auff 2. zu Roß / vnd 10. zu Fuß / oder 64. fl. belegt worden. Hohenlohe / Grafen vnterschiedlicher Linien / geben sammentlich alle Monat einfach 8. zu Roß / 40. zu Fuß / oder 256. fl. Raigelsperg / oder Reichelsperg / ist zwar ein Würtzburgische Herrschafft / die aber absonderlich gegen dem Reich / mit einem zu Roß / vnd 4. zu Fuß / oder 28. fl. Monatlich vertretten wird. Erbach / Grafschafft / gibt 2. zu Roß / 8. zu Fuß / oder 56. fl. Limpurg / Semperfreyen / etc. Speckfelder Lini / 2. zu R. 7. zu Fuß / oder 52. fl. Gaildorffer Lini / 2. zu R. 10. zu F. oder 64. fl. Schwartzenberg / Grafen in Francken / 1. 3. oder 24. fl. Seinßheim / Freyherren / 1. 4. oder 28. fl. Nürnberg / Statt / 40. zu R. 250. zu F. oder an Gelt Monatlich 1480. fl. Rotenburg / an der Tauber / 10. 65. oder 380. fl. Winßheim / 4. 30. oder 168 fl. Schweinfurt / gibt jetzt 4. zu R. vnd 25. zu Fuß / oder 148. fl. nach dem / wie oben bey Würtzburg gesagt worden / selbiges Stifft 5. zu Fuß / oder 20. fl. von diser Statt übernommen hat. Weissenburg am Nordgöw / 3. 16. oder 100. fl. [19] NB. Vorhin gehörte auch zu disem Craisse / das Stifft oder Adeliches Collegium Chomberg / dessen Anschlag 1. zu Roß / vnd 13. zu Fuß / oder 64. fl. Monatlich gewesen / ehe Würtzburg solches den 15. Septembris Anno 1587. per Sententiam sine onere eximirt hat. Also hat die Statt Nürnberg Anno 1567. den 27. Octobris, durch Cameralischen Außspruch / die Abbtey S. Aegidij für frey erlangt / die vorhin 1. zu Roß / vnd 7. zu Fuß / geben hat. So wirdt das Closter Heilsbrunn von Onoltzbach sine onere eximirt, das / wie einer berichtet hat / vorhin auff 2. zu R. 10. zu Fuß / oder / wie Wurffbain sagt / auff 1. zu Roß / 13. zu Fuß / angelegt gewesen ist. VII.
Schwäbischer Craiß.
Geistliche.
Costantz / Bistum / gibt Monatlich einfach 7. zu Roß / 30. zu Fuß / oder an Gelt 204. fl. Vnd / wegen deß Closters Reichenaw / absonderlich 2. 4. oder 40. fl. Augspurg / Bistum / 21. 100. oder 652. fl. Kempten / gefürste Abbtey / 6. 20. oder 152. fl. Elwangen / gefürste Probstey / 5. 18. oder 132. fl. Lindau / gefürste Aebbtissin / 5. zu Fuß / oder 20. fl. [20] Buchau / gefürste Aebbtissin / 2. 6. oder 48. fl. Salmonsweil / Abbtey / 4. 67. oder 316. fl. Weingarten / Abbtey / 4. 18. oder 120. fl. Ochsenhausen / Abbtey / 4. 20. oder 128. fl. Gengenbach / Abbtey / 1. 3. oder 24. fl. Elchingen / Abbtey / 3. 13. oder 88. fl. Yrsin / Abbtey / 14. zu Fuß / oder 56. fl. Auersperg / Vrsperg / Abbtey / 10. zu Fuß / oder 40. fl. Rockenburg / Abbtey / 2. 10. oder 64. fl. Münchrot / Abbtey / 1. 8. oder 44. fl. Schussenried / Abbtey / 2. 14. oder 80. fl. Weissenau / oder Minderau / Abbtey / 2. 14. oder 80. fl. Marchthal / Abbtey / 2. 5. oder 44. fl. Petershausen / bey Costantz / Abbtey / 6. [17] oder 24. fl. Wettenhausen / Probstey / 1. 3. oder 24. fl. Baindt / Abbtissin / 3. zu Fuß / oder 12. fl. Heppach / Heegbach / Abbtissin / 5. zu F. oder 20. fl. Guttenzell / Abbtissin / auch 5. zu Fuß / oder 20. fl. Rottenmünster / Abbtissin / 1. 4. oder 28. fl. Weltliche
Würtenberg / Hertzog / sampt Mümpelgart / 60. 277. oder 1828. fl. [21] Baden / Durlach / an Gelt 452. fl. als / wegen der halben Marggrafschafft Baden 264. fl. wegen Hochberg / Röteln / vnd Sausenberg 188. fl. Baden / zu Baden / an Gelt 248. fl. Thut zusammen 736. fl. so die Herren Marggrafen zu Baden zum Schwäbischen Craiß zu erlegen haben. Sonsten ist ihrer sammentlicher Reichs-Anschlag 38. zu R. 103. zu F. vorhin gewesen / so da machen 868. fl. Daher das übrige zum Ober-Rheinischen Craisse / davon hie unten / wegen der Grafschafft Spanheim / gelifert wird. Hohen-Zollern / Fürsten / wegen Hechingen vnd Haigerloch / 6. zu R. 20. zu F. oder 152. fl. Wegen der Werdenbergischen Güter / vnd Sigmaringen / findet sich ein Anschlag auff 4. zu R. vnd 22½. zu F. namlich so vil / als bey Fürstenberg / wegen Werdenberg. Es ist aber die Grafschafft Veringen strittig / vnd liset man / daß Anno 1588. dem Reich allein Sigmaringen zugesprochen worden. In der offt angezogenen Nürnbergischen Repartition, stehet nur der oben vermeldte erste Anschlag / namlich die 152. fl. daran (ad interim, absque tamen praeiudicio petitorij & possessorij ordinarij) der Zeit geben sollen / Hechingen 95. Haigerloch 57. fl. Alschhausen / Land-Commendator, wegen der Balley Elsas / etc. 3. 31. oder 160. fl. Montfort / Grafschafft / 3. zu R. 20. zu F. oder 116. fl. Daran geben die Herren Grafen von Montfort / wegen Tetnang vnd Argen / 2. 11. oder 68. fl. Die von Königsegg / wegen Rotenfels / so Sie von denen von Montfort erkaufft / 1. 7. oder 40. fl. [22] vnd die Herren Fugger / wegen Wasserburg / so Sie auch von Ihnen bekommen / 2. zu Fuß / oder 8. fl. Fürstenberg / wegen der Landgrafschafft Barr / vnd Küntzgerthals / 6. 30. oder an Gelt 129. fl. [18] Wegen deß halben Theils der Werdenbergischen Güter / Heiligenberg / Jungenau vnd Trochtelfingen / 4. 22½. oder 138. fl. Wegen der Herrschafft Gundelfingen / oder Neüfern / Haingen / 2. 2. oder 32. fl. Andere diser Herren Grafen Anschläge folgen hernach. Oetingen / Grafen / geben mit einander / 8. 45. oder 276. fl. nämlich jede Lini / als Oetingen zu Oetingen / vnd Oetingen zu Wallerstein / den halben Theil / oder 138. fl. namlich (ad interim) Wallerstein 97. fl. 40. Kr. vnd Spielberg 40. fl. 20. Kr. Wisensteig / weiland Gräflich Helffensteinische Herrschafft 2. zu Roß / oder 24. fl. so die jetzigen derselben Innhaber zu erstatten. Zimmern / Grafschafft / 2. 9. oder 60. fl. daran gibt Meßkirch / so Fürstenbergisch / 30. fl. Der ander halbe Theil wird an die Statt Rotweil begehrt. Lupfen / Grafschafft / 4. 18. oder 120. fl. daran seithero deß 1613. Jahrs sollen erlegt haben / Sultz 6. fl. Stülingen 18½. fl. Heben oder Engen 70. fl. vnd das Closter S. Blasij / wegen Bondorff / 25½. fl. Sonsten der besagten weiland Lupfischen Herrschafft Heben / oder Hewen / darinn gemeldtes Stättlein Engen ligt / Anschlag / nur 1. zu R. vnd 4. zu F. [23] gewesen; So jetzt / sampt der Landgrafschafft Stülingen / Fürstenbergisch ist. Mindelheim / Herrschafft / so der Herr Churfürst in Bayern / etc. gegen dem Schwäbischen Craisse vertritt / mit 3. 10. oder 76. fl. Sultz / Grafen / haben vorhin wegen deß Kleckglöws / geben 2. 9. Wegen der Brandeissischen Güter aber / oder Herschafften / als Vadutz / Blumenegg / vnd Schellenberg / 1. 6. vnd wegen der Herrschafft Tüngen 1. zu Roß / so zusammen gebracht hat 108. fl. Daran Sie / die Herren Grafen von Sultz / wegen deß Kleckglöws / noch newlich / so vil man Nachrichtung hat / bezahlt 60. fl. wegen Tüngen / Hohen Zollern / Sigmaringen / wegen
Weingarten / wegen der erkaufften Brandeissischen Herrschafft / Blumenegg / oder Blumegg / 18. fl. Vnd Hohen-Embs / wegen auch den Herren Grafen von Sultz aberkaufften Brandeissischen Herrschafften Vadutz / vnd Schellenberg / 18. fl. [24] Waldburg / Erb-Druchsessen / geben sammentlich von ihren Gütern (darunter auch etliche Sonnenbergische begriffen) an Gelt 312. fl. (so man auff 11. zu Roß / vnd 45. zu Fuß / rechnen möchte.) Daran bezahlt die Lini zur
Königseck / Grafen / wegen der Herrschafft Aulendorff / 1. zu R. 3. zu F. vnd wegen der Herrschafft Königs-Eckerberg / 5. zu F. thut an Gelt zusammen 44. fl. Ihr Anschlag / wegen Rotenfels / stehet oben bey Montfort. Grafenegg / vnd Eglingen / Freyherren / 1. 2. oder 20. fl. HohenEmbs / Grafen / derer Monatlicher Anschlag an Gelt ist 24. fl. Was Sie wegen Vadutz / vnd Schellenberg / zu geben / das stehet oben bey Sultz. Eberstein / Grafen / 4. zu Fuß / oder 16. fl. Fugger / Grafen / 4. 15. oder 108. fl. als / die Marx Fuggerische Lini / wegen
Die Grafschafft Kirchberg vertritt Oesterreich gegen dem Reich; davon oben im Oesterreichischen Craiß. Wasserburg ist hie oben bey Montfort einkommen: Die andern Fuggerischen Güter sollen mit der Reichs-Ritterschafft contribuiren; so vil deren in Schwaben ligen. Justingen / Herrschafft / 5. zu Fuß / oder 20. fl. Rechberg / Grafe / ist Anno 1638. interimsweise / wegen IlerAichheim / vnd Hohen Rechberg / auff 20. fl. angeschlagen worden. Geroltzegg / Freyherren / so nunmehr gantz abgestorben seyn / haben geben 1. zu Pferd / 2. zu Fuß / oder 20. fl. Vnd solcher Anschlag ist noch Anno 1650. in der Nürnbergischen Repartition einkommen. Augspurg / die Statt / 25. 150. oder an Gelt Monatlich 900. fl. Vlm / auch so vil. Eßlingen / 5. 40. oder 220. fl. Reutlingen / 3. 38. oder 188. fl. Nördlingen / 5. 50. oder 260. fl. Hall / 293. fl. 20 Kr. [26]
Zell am Harmenspach / oder Hamersbach / 10. zu Fuß / oder 40. fl. [27] NB. Vor Jahren seyn noch vil mehrere Stände dises Craisses gewesen; die aber nichts mehr zu demselben contribuiren; vnd daher auch in der offtbesagten Nürnbergischen Repartition nicht zu finden seyn; auch deßwegen allhie außgelassen werden. VIII.
Der Ober-Rheinische Craiß.
Chur-Pfaltz / wegen eines Theils an der Grafschafft Spanheim / 3. zu R. 10. zu F. oder 76. fl. Baden / wirdt wegen diser Grafschafft / in der Nürnbergischen Repartition, Monatlich bey die 152. fl. angeschlagen. Sihe oben / im Schwäbischen Craiß / (als dahin sonsten die Herren Marggraffen gehören/) Baden; vnd die continuationem Itinerarij Germaniae Zeilleri, cap.1. num.18. p.13. Pfaltz Zweybrüggen / 10. 30. oder 240. fl. Pfaltz Lautereck / 2. 4. oder 40. fl. Hessen / Landgrafen / geben mit einander 50. zu Roß / 260. zu Fuß / oder an Gelt 1640. fl. Davon in der Nürnbergischen Repartition 1093. fl. 20 Kr. der Casselischen; vnd 546. fl. 40. Kr. der Darmstättischen Lini / zugerechnet worden. Nassaw-Sarbrücken / vnd Lohr / befindet sich vor disem zu 6. 30. oder 192. fl. angeschlagen: Darbey auch Reinkingk noch verbleibet: wiewol Wurffbain nur 144. fl. hat. In der dickerwehnten Nürnbergischen Repartition wird der Sarbrückische Anschlag getheilet / vnd Nassaw-Sarwerden 80. fl. Nassaw-Sarbrücken aber 65. fl. 36. Kr. zugerechnet / so da machet 145. fl. 36. Kr. einen Monat. Nassaw-Weilburg / 6. 30. oder 129. fl.[19] Vnd so vil stehen auch in der Repartition. [29] Nassaw Wißbaden / 2. 10. oder 64. fl. Wild- vnd Rheingrafen / 4. 12. oder 96. fl. Reipoltzkirchen / (in der Repartition Reipoltzkirchen-Falkenstein) 1. zu R. 4. zu F. oder 28. fl.
Königstein / vor sich / (wie in der Repartition stehet: Andere aber geben es dem Grafen von Stollberg / vnd Königstein /) 20. fl. Chur-Mayntz / wegen Königstein 80. fl. Welches dann der alte Anschlag diser Grafschafft / namlich 4. zu Roß / vnd 13. zu Fuß ist. Ober Isenburg / oder Eisenburg / vnd Budingen / Grafen 140. fl. Hessen-Darmstatt / wegen Isenburg / 28. fl. So dann den alten Anschlag der 6. 24. oder 168. fl. diser Grafschafft machet. Von Nider-Isenburg S. den Nider-Rheinischen Craisse / oben. Solms / Lich / vnd Laubach / 4. 24. oder 144. fl. Solms / Münzenberg / oder Braunfels / 4. 18. oder 120. fl. [30] Witgenstein / oder Sain / vnd Witgenstein / (dann Sain auch unten im Westphälischen Craisse besonders stehet) 1. 4. oder 28. fl. Waldeck / 4. 18. oder 120. fl. Pleß / Herrschafft / vertritt Hessen-Cassel / mit einem zu Roß / oder 12. fl. Fleckenstein / vnd Tachstul / 1. 1. oder 16. fl. Reichs-Stätte in disem Craisse seyn /
[31]
NB. Das seyn nun die Stände / so in der vilgedachten Nürnbergischen Repartition, wegen der Schwedischen Satisfaction-Gelter / Anno 1650. einkommen seyn: die man allhie / nach dem einfachen Monat / gesetzt hat. Man hat aber / vor disem / zu solchem weitläuffen Craisse / auch den Ertz-Bischoff / vnd die Statt / Bisantz: den Bischoff zu Sitten / im Wallisser-Land: die Bischöffe zu Losanna vnd Genff: die Bischöffe zu Metz / Tull vnd Verdun (welche Stiffter / sampt ihren drey Haupt-Stätten / nunmehr der Cron Franckreich gehören): die Hertzogen von Lothringen / vnd Savoia (welchen letzten Reinkingk noch für einen richtigen Stand dises Craisses hält / vnd Ihme 1828. fl. assignirt): die Abbtissin zu Kauffungen in Hessen: den Grafen zu Bitsch: die Waldpotten von Passenheim / wegen Olbrück; die Herren von Oberstein: die Stätte / Basel / Mühlhausen im Sundgöw / vnd Kauffmanns-Sarbrück / gerechnet. IX.
Westphälischer Craiß.
Paderborn / Bistum / 18. zu Roß / 34. zu Fuß / oder 352. fl. [32] Lüttich / Bistum / sampt den Stätten / Lüttich / Bullion / vnd Mastricht / 50. 170. oder 1280. fl. Münster / Bistum / nach dem moderirten Anschlag / 30. zu Roß / 118. zu Fuß / oder 832. fl. Oßnabrück / Bistum / 6. 36. oder 216. fl. Verden / Stifft / vnd Statt / 5. 15. oder 120. fl. so jetzt Weltlich / vnd der Cron Schweden gehörig. Minden / vorhin Bistum / oder Stifft / jetzt auch ein Weltlich Fürstenthumb / Chur-Brandenburg zuständig / so mit der Statt Minden gibt / 10. zu Roß / 16. zu Fuß / oder 184. fl. Werden / Abbtey / 2. 6. oder 48. fl. Stablo / oder Stabel / Abbtey / 2. 22. oder 112. fl. S. Cornelij Münster / an der Inden / ein Meil Wegs von der Statt Aach / 12. zu Fuß / oder 48. fl. Corbey / oder Corvey / Abbtey / mit der Statt Höxter / 3. 9. oder 60. fl. Herforden / Abbtissin / 6. zu Fuß / oder 24. fl. Essen / Abbtissin / mit der Statt / 2. 13. oder 76. fl. Gülch / Cleve / vnd Berg / etc. seyn vor disem ins gesamt auff 70. zu Pferd / vnd 323. zu Fuß / oder an Gelt 2132. fl. Monatlich belegt gewesen. In der oben offterwehnten Repartition werden auff die 133½. Monat / wegen Gülch / vnd Berg / oder Pfaltz-Newburg / 65794. fl. 18. Kr. für Cleve / vnd Marck / oder Chur-Brandenburg / 142311. fl. vnd für Ravenspurg 18975. fl. 14. Kr. gesetzt; so für einen Monat nur bey die 1701. Gulden bringen thete. [33] Ost-Frießland / 6. 30. oder 192. fl. Nassaw-Dillenberg / 10. 45. oder 300. fl. In der vorbesagten Repartition wird diser Anschlag in Sigen / Dillenberg / vnd Dietz (so / wie auch Sigen / zum Dillenbergischen Ländlein gehörig) getheilet; Welche daselbst gesetzte 3. Posten gleichwol den obermeldten Anschlag / wann die Summa durch 133½. dividirt wird / nicht erreichen. Holtzapfel / wird zu 133½. Monat / in der gemeldten Repartition auff 2002. fl. 45. Kr. angeschlagen; aber darbey nicht gesetzt / wann diser newe Stand / von dem in anderen Craiß-Verzaichnussen nichts zu finden / auffgenommen worden; oder was er für eine Herrschafft besitze; oder was es sonsten für eine Bewandtnuß habe. Sayn / 4. 16. oder 122. fl. Einen andern Anschlag findest du oben im Ober-Rheinischen Craisse. Bentheim / 6. 20. oder 152. fl. Tecklenburg / so Bentheim vertritt / 3. 10. oder 76. fl. Ritberg / 6. zu Roß / oder 72. fl. Pirmont / 1. 4. oder 28. fl. Oldenburg / vnd Delmenhorst / 10. zu Roß / 44. zu F. oder an Gelt 296. fl. Als / wegen Oldenburg 8. 30. Delmenhorst / vnd Harbstetten / 2. zu R. 14. zu Fuß. Hoya / 2. 8. oder 56. fl. So vom Fürstl: Hause Braunschweig / vnd / wegen eines Antheils / auch / mit etwas [34] wenigem / von Bentheim vertretten wird; Davon die Nürnbergische Repartitio zu lesen. Diffolt / 1. 4. oder 28. fl. Schaumburg / Grafschafft / deren vorige Herren / wie auch die von Diffolt / Hoya / Pirmont / vnd Andere / abgestorben seyn / 6. 26. oder 176. fl. Lipp / Grafen / 4. 18. oder 120. fl. Cöln / Statt / 25. 200. oder an Gelt 1100. fl. Aach / 7. 30. oder 204. fl. Dortmund / 7. 30. oder 304. fl. Herforden / oder Heerwerden / Statt / 1. 15. oder 75. fl. Vnd dise Stände seyn in der vil vnd offtgedachten Nürnbergischen Repartition (wiewol bei vilen weniger / als allhie stehet / auß denen / sonders zweiffels oben im Eingang angedeuten Vrsachen) einkommen. Vor disem hat man zum Westphälischen Craisse auch gerechnet die Bischöffe von Vtrecht vnd Camerach: den Abbt zu Epternach / oder Echternach: die Grafen / vnd Herren von Virnenberg / Manderscheid / Widt vnd Runckel / Mörst / Brunkorst / Spiegelberg / Sommerauff / Winnenberg / vnd andere mehr. Vnd hat Steinfurt / so jetzt Bentheimisch / einen besondern Anschlag / namlich 2. zu Roß / 4. zu Fuß: vnd Spiegelberg / so Pirmontisch gewesen / auch einen absonderlichen / namlich 2. zu Roß / gehabt. Vnd ist Winnenberg / vnd Beylstein / so einen zu Roß geben; Item die von Widt / Grafen / vnd Herren zu Runckel / vnd Reichenstein / [35] deren Anschlag 4. 12. oder 96. fl. verwichener Zeit / für gewisse Stände dises Craisses gehalten worden. So hat man auch vor Jahren darzu gesetzt / die Stätt Vnder Wesel / Söst / Duyßburg / Brackel / Warberg / Lemgow / Werden / Deuren / oder Düren / vnd Camerach. X.
Nider-Sächsischer Craiß.
Ertz-Stifft Magdeburg / sampt den Stätten / gibt Monatlich 43. zu Roß / 196. zu Fuß / oder 1500. fl. Ertz-Stifft / jetzt Hertzogthum Bremen / gibt an Gelt / wie es Wehnerus, vnd die Nürnbergische Repartitio, setzen / (dann die Statt Bremen hie unten absonderlich kompt) 688. fl. Halberstatt / vorhin Bistum / jetzt Chur-Brandenburg gehöriges Fürstenthum / 14. 66. oder 432. fl. Hildesheim / Bistum / mit der Statt / 18. zu Roß / vnd 80. zu Fuß / oder 536. fl. So vermög jetztbesagter Repartition, der Bischoff zu Hildesheim / vnd Hertzog Christian Ludwig zu Braunschweig / nach proportion der innhabenden Land / vnd Güter / zu erlegen. [36] Lübeck / Stifft / 5. zu Roß / oder 60. fl. die gedachte Repartitio hat nur 36. Schwerin / Stifft / jetzt Fürstenthum / Hertzog Adolph Friderichen von Meklenburg[20] gehörig / 3. zu R. 5. zu F. oder 56. fl. wie Einer setzet. Wehnerus aber hat 80. fl. Wurffbain vnd Reinkingk, 10. zu R. 10. zu Fuß / oder 160. fl. Dann es damit vor disem strittig gewesen. In vilgemelter Nürnbergischen Repartition, zur Schedischen Satisfaction, seyn für einen Monat 96. fl. gesetzt worden. Ratzenburg / Stifft / jetzt deßgleichen ein Fürstenthum / hochgedachtem Hertzog Adolph Friderichen gehörig / (Sihe das Instrumentum Pacis Caesareo-Suecicae §. 12. in pr.[21]) ist Anno 1521.[22] auff 5. zu Roß / vnd 15. zu F. belegt; aber hernach auff etliche Jahr geringert worden. Daher Wehnerus vnd Wurfbain 60. vnd die Repartitio nur 24. fl. setzen. Braunschweig / Wolffenbüttelischen Theils / sampt der Statt Braunschweig / so Hertzog Augustus zu Braunschweig vnd Lüneburg[23] erlegt / 686. fl. Lüneburgisch Fürstenthum / mit der Statt Lüneburg / so Hertzog Christian Ludwig[24] zu entrichten / 720. fl. Grubenhagisch Fürstenthum / mit der Statt Einbeck / so auch jetzt hochernandter Hertzog Christian Ludwig von Braunschweig vnd Lüneburg zu bezahlen 60. fl. Calenbergisch Fürstenthum / mit den Stätten Hannover / Göttingen / Nordheim / Hammeln / vnd andern / 686. fl. so sein Herr Bruder / Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig vnd Lüneburg[25] zu erstatten. Summa 2152. fl. so [37] den alten Anschlag macht / in deme das samtliche Hauß Braunschweig / vnd Lüneburg / geben 70. zu Roß / 328. zu Fuß / oder 2152. fl. an Gelt; namlich die Braunschweigische Lande / oder Fürstenthümer / Wolffenbüttel / vnd Calenberg / etc. 45. Reuter[26] / 208. Fußknechte / oder 1375. fl. Grubenhagen 5. R. oder 60. fl. vnd das Fürstenthum Lüneburg 20. R. oder 120. F. oder 720. fl.
Mecklenburg / Hertzogen / 40. 67. oder 748. fl. Daran gibt Hertzog Adolph Friderich zu Schwerin / den halben Theil / als 20. zu Roß / 33½. zu Fuß / oder 374. fl. vnd sein Herr Vetter Gustaph Adolph zu Güstrow[27] auch so vil.
Holstein / 40. 80. oder 800. fl. Welchen Anschlag der König in Dennemarck / vnd Hertzog Friedrich zu Holstein / auff Gottorff[28] / als regierende Hertzogen in Holstein / zu erstatten haben. Sachsen Lauenburg / 8. 30. oder 216. fl. so der Hertzog Augustus zu Sachsen / Engern vnd Westphalen[29] / richtig zu machen hat. [38] Reinstein / Blankenburg / Grafschafft / 2. zu Roß / oder 24. fl. In der offtangezogenen Nürnbergischen Repartition stehet also: Grafschafft Reinstein / Planckenburg / Herzog Augustus / vnd Hertzog Christian Ludwig zu Braunschweig / Lüneburg / gibt der Graf von Tättenbach pro rata seinen Antheil / 3204. fl. namlich für 133½. Monat. Werden also / disem nach / hochgedachte Hertzogen auch Theil an diser Grafschafft haben. Sonsten was wol vorernandter Herr Graf Wilhelm von Tättenbach / etc. Malteser Ritter / etc. darvon besitzet / Halberstättisch Lehen ist. Vnd wird in dem Instrumento Pacis Caesareo-Suecicae § 11. p. 56. also gelesen: Teneatur idem Dominus Elector (Brandeburgicus, als dessen Durchleucht jetzt Halberstatt gehörig ist /) Comitem à Tattenbach in possessione Comitatus Rheinstein conservare, eidemque investituram à Domino Archi-Duce, de consensu Capituli, concessam, renovare. Lübeck / Statt / 2. zu R. 177. zu Fuß / oder 960. fl. In der Nürnbergischen vorbesagten Repartition ist nur der halbe Theil / namlich 480. fl. einkommen. Bremen / Statt / 16. zu R. 32. zu F. oder 320. fl. so jetzt diser Reichs-Statt Anschlag ist. Hamburg / 20. 120. oder 720. fl. Goßlar / deren Statt Anschlag Einer auff 30. Fuß-Knechte setzet: Reinkingk aber / vnd Wurfbain / von 100. zu Fuß / oder 400. fl. sagen. In nächsterwehnter Repartition stehen nur 60. fl. [39] Mülhausen in Thüringen / 40. zu Fuß / oder 160. fl. Nordhausen 20. (vor disem 30.) zu Fuß / oder 80. fl. ENDE.
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Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ gemeint sind die Zahlungen für die Demobilisierung der schwedischen Truppen im Reich
- ↑ Reichs-Friedens-Rezess vom 26. Juli 1650
- ↑ Zuteilungen
- ↑ heilen
- ↑ =„wegen Gefahr im Verzuge“
- ↑ ausliefern, aushändigen
- ↑ auslassen, nicht erwähnen, übergehen
- ↑ der sogenannte Kammerzieler
- ↑ Konstanz
- ↑ Sitz und Stimme
- ↑ Rudolf II. (1576-1608), als Erzherzog R. IV. (1576-1612)
- ↑ unklar, ob hier Ferdinand II. von Tirol (1564-1595) gemeint ist oder Ferdinand Karl von Tirol (1646-1662)
- ↑ Ferdinand III. von Innerösterreich (ab 1595), später als Kaiser Ferdinand II. (1619-1637)
- ↑ Kärnten
- ↑ offenbar ein Druckfehler, wohl 24. fl.
- ↑ Naumburger Vertrag vom 24. Februar 1554.
- ↑ offensichtlich zu Fuß
- ↑ Zahlendreher: muss 192. fl. sein.
- ↑ Zahlendreher: sind 192. fl.
- ↑ Adolf Friedrich I.
- ↑ siehe Westfälischer Friede, Vertrag von Osnabrück
- ↑ siehe Reichstagsabschied von 1521
- ↑ August I.
- ↑ Christian Ludwig
- ↑ Georg Wilhelm
- ↑ Reiter, also zu Roß, wie es bisher bezeichnet wurde
- ↑ Gustav Adolf
- ↑ Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf
- ↑ August von Sachsen-Lauenburg
