Vollstreckung in Grundstücke (Großh Hess)(1820)
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Das Executionsverfahren bei gezwungenen gerichtlichen Veräusserungen unbeweglicher Güter betr.
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In Ansehung der gerichtlich vorzunehmenden gezwungenen Veräußerungen von verpfändeten unbeweglichen Güterstücken, und wie es damit von Richter-Amts wegen, besonders in den Fällen, zu halten ist, wenn in den anberaumten Versteigerungs-Terminen keine Gebote darauf geschehen, und doch auch die Pfandgläubiger diese, ihnen verpfändete, Güterstücke sich nicht adjudiciren lassen wollen, sind in einzelnen standesherrlichen Bezirken Zweifel und Anstände entstanden, und desfallsige Anfragen geschehen. Wenn gleich nun hierüber schon in der Proceßordnung vom Jahr 1724. Theil I. Titel 8. §. 7. bestimmt ist, daß
auch diese Vorschrift nach dem 8. §. des nämlichen Gesetzes noch besonders auf constituirte Specialhypothecken ausgedehnt, und durch die nachherige Executionsordnung vom Jahr 1727, für den Fall, wenn das aufgesteckte Gut nicht auf einen billigen, dem Taxato ziemlich gemäßen, Preis gebracht werden kann, der Creditor aber sich solches nicht pro pretio taxato adjudiciren lassen will — als was in diesem speciellen Fall von seinem Willen abhängt — dahin vervollständigt worden ist,
Auch ferner noch späterhin für den Fall, wenn auf das, wegen Schulden, subhaftirte Gut kein Gebot geschieht, und der Creditor der Adjudication widerspricht, weiter durch die Verordnungen vom 2ten September 1771. und 1ten März 1777. die Verfügungen und Bestimmungen getroffen worden sind,
So scheinen doch diese — und besonders die letzteren Bestimmungen weniger allgemein bekannt geworden zu seyn, wodurch Man sich veranlaßt findet, solche noch jetzo allgemein bekannt zu machen, und diese Verordnungen zu gleicher Zeit auf sämmtliche seit 1802. erworbenen Lande der beiden Provinzen Starkenburg und Hessen, in so weit dieses nicht schon geschehen, mit dem weiteren Anfügen zu erstrecken, daß übrigens die zuletzt angeführten Verfügungen bei Häusern und Baustellen, nach der Verordnung vom 18ten Iuny 1791., keine Anwendung finden; wornach sich von den betreffenden Behörden in vorkommenden Fällen gebührend zu achten und zu bemessen ist.
Aus Höchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium. Stumpff.
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