Wahnsinnig und doch Peitschenhiebe

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Titel: Wahnsinnig und doch Peitschenhiebe
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aus: Die Gartenlaube, Heft 19, S. 296–297
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1865
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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[296]
Wahnsinnig und doch Peitschenhiebe![1]

Mit dem Fortschritt der Cultur ist die Strafrechtspflege von Jahrhundert zu Jahrhundert eine mildere geworden; die Barbarei der Folter hat längst aufgehört, – für die Abschaffung der Todesstrafe hat sich eine mächtige Agitation erhoben, – der Staat verwendet heutzutage bedeutende Mittel auf die Einrichtung gesunder und zweckmäßiger Gefängnisse, mehr und mehr strebt man, besonders in England, dahin, das Besserungs-System in diesen Anstalten zur Geltung zu bringen, den Gefangenen durch Unterricht und Gewöhnung zur Arbeit wieder für die menschliche Gesellschaft nützlich zu machen, gegen deren Ordnung er gefrevelt hatte. Es ist nicht zu leugnen, diese humane Richtung gewinnt immer mehr Boden. Darum macht es einen desto betrübenderen Eindruck, wenn hin und wieder aus dem Leben der Gefängnisse Brutalitäten und Quälereien berichtet werden, die selbst die Willkür der betreffenden Beamten nur mangelhaft zu entschuldigen vermag. Gelingt es nur selten, dergleichen Mißbräuche zu constatiren, so hat die Presse da, wo der Zufall sie an’s Licht bringt, eine um so größere Pflicht, sie an die Oeffentlichkeit zu ziehen und ihr Urtheil darüber nicht zurückzuhalten. Mögen deutsche Volksvertretungen in dem Kampf um politische Rechte und über den glänzenden, oft leider müßigen Debatten über Tagesfragen jene wichtigeren Reformen nicht vergessen, die der Standpunkt der heutigen Bildung unabweislich fordert und deren Aufschub ein trauriges Zeugniß für unsern praktischen Sinn sein würde. Die Möglichkeit auszuschließen, daß solche Fälle, wie sie der nachstehende Bericht schildert, in der Verwaltung einer bedeutenden Strafanstalt eines deutschen Großstaates vorkommen können, ist jedenfalls ein gerechtfertigter Anspruch, in einer Zeit zumal, die sich so lebhaft für die Emancipation der Negersclaven, für die gute Behandlung der Hunde und Katzen u. s. w. interessirt.

Das Material zu diesem Bericht hat uns ein Actenstück: „Acten der Straf-Anstalt R. über Melchior F.“ (Litt. F. 377) gegeben. Dasselbe ist zu Anfang der dreißiger Jahre angelegt und bis in die neueste Zeit fortgeführt. Dieser Melchior F. war zwanzig Jahre alt, als er in’s Zuchthaus wanderte. Er ist bestraft worden:

Durch Urtel vom 3. September 1833 wegen Diebstahls mit sechs Monaten Zuchthaus und dreißig Peitschenhieben;
durch Urtel vom October 1834 wegen fünf verschiedener Diebstähle mit vier Jahren Zuchthaus und sechszig Peitschenhieben;
durch Urtel vom 20. April 1844 wegen großen gemeinen Diebstahls mit drei Jahren Zuchthaus;
durch Urtel vom 3. October 1850 wegen kleinen gemeinen Diebstahls und Beschädigung fremden Vermögens aus Rache und Bosheit mit fünf Monaten Zuchthaus;
durch Urtel vom 30. November 1852 wegen eines kleinen gemeinen und zweier schwerer Diebstähle mit fünfzehn Jahren Zuchthaus und fünfzehn Jahren Polizei-Aufsicht;
endlich wegen vorsätzlicher Brandstiftung mit zwölf Jahren Zuchthaus. (Diese Brandstiftung hatte F. in der Straf-Anstalt zu R. verübt. Gemeinschaftlich mit einigen Mitgefangenen hatte er versucht, das Gebäude in Brand zu stecken. Dieser Versuch wurde aber noch rechtzeitig vereitelt.)

Außerdem hat er verschiedene kleine Strafen erlitten. F. hat eine mangelhafte Erziehung genossen und sein Gemüth hat wenig gute Anlagen gehabt. Im Jahre 1834 stahl er einem blinden Bettler seine aus 17 Silbergroschen 6 Pfennigen bestehende Baarschaft. Kaum hatte er die eine Strafe verbüßt, als er sich schon eine neue zuzog. Die verschiedenen Zuchthausstrafen, die sich nach und nach bis auf zusammen fünfunddreißig Jahre gehäuft hatten, verbüßte F. in R. Wir lassen hier gleich das den Acten vorgeheftete Verzeichniß der gegen ihn in R. verhängten Disciplinar-Strafen folgen. Es lautet wörtlich:

Disciplinar-Strafen gegen F.
25./11. 1834. Wegen Unterhaltung: 2 Tage Wasser und Brod.
5./12. 1834. Nicht erledigtes Arbeitspensum: 1 Tag Wasser und Brod.
9./2. 1835. Unterhaltung: 8 Peitschenhiebe.
4./7. 1835. Eigenmächtiges Abschneiden der Kette: 5 Peitschenhiebe.
7./9. 1835. Unterhaltung: 5 Peitschenhiebe.
10./12. 1835. desgl.      5      "
24./5. 1836. desgl.      5      "
16./6. 1837. Unterhaltung und Ungebührniß: 10 Peitschenhiebe.
29./5. 1844. Ungebührliches Vergreifen an Speiseresten: 1 Tag Wasser und Brod.
27./7. 1844. Unterhaltung: 1 Tag Wasser und Brod.
3./8. 1844. Tabakrauchen: 10 Peitschenhiebe.
3./8. 1844. Raisonnement und Verhöhnung der ihm auferlegten Strafe: 10 Peitschenhiebe.
19./11. 1844. Weil er in fünf Tagen sechs Pfund Garn zu wenig gesponnen: 2 Tage Wasser und Brod.
2./12. 1844. Weil er in zwölf Tagen sechszehn Pfund Garn zu wenig gesponnen: 10 Peitschenhiebe.
3. 12. 1844. Versuchte Verschleppung von Arbeits-Material nach dem Abtritt: 2 Tage Wasser und Brod.
16./12. 1844. Unterhaltung: 1 Tag Wasser und Brod.
23.12. 1844. Weil er in elf Tagen fünfzehn Pfund Leistengarn zu wenig gesponnen: 10 Peitschenhiebe.
14./4. 1845. Schimpfen gegen einen Mitsträfling: 2 Tage Wasser und Brod.
16./2. 1847. Hegung von Ungeziefer: 1 Tag Wasser und Brod.
9./1. 1851. Unterhaltung beim Antreten zum Abendgebet: 1 Tag Wasser und Brod.
16./1. 1851. Unterhaltung im Arbeitssaale: 8 Peitschenhiebe.
1./3. 1853. Suchte seine Augen zu beschädigen: 10 Peitschenhiebe.
September 1853. Hinaussehen aus dem Fenster: 20 Peitschenhiebe.
27./12. 1853. Anzünden von baumwollenem Abgang in seiner Isolir-Zelle, so daß sich Brandgeruch verbreitete: 36 Stunden Latten bei Wasser und Brod.
1.5. 1854. Wegen Entwendung von 2 Blättern weißen Papiers aus seinem Arbeitsbuche: 15 Peitschenhiebe.
2.5. 1854. Garnverwüstung: 10 Peitschenhiebe.
22./5. 1854. desgl. 15      "
13./1. 1855. Weil er in 9 Tagen 40 Ellen Kattun zu wenig gewebt: 15 Peitschenhiebe.
24./7. 1855. Zu wiederholten Malen den Suppenrest in den Urinkübel gegossen: 2 Tage Wasser und Brod.
23./10. 1855. Zu wiederholten Malen raisonnirt, daß die Suppe schlecht ist: 3 Tage Entziehung der Morgen- und Abendsuppe.
16./6. 1856. Raisonnement: 2 Tage Wasser und Brod.
25./8. 1856. Raisonnement über Essen und Beamte: 2 Tage Wasser und Brod.
2./9. 1856. Hat seine Abendsuppe in den Urinkübel gegossen, mit Raisonnement: 2 Tage Wasser und Brod.
7./11. 1856. Hat in 6 Tagen 70 Ellen Kattun zu wenig gewebt: 15 Hiebe.
24./8. 1858. Versuchte Entweichung: 15 Hiebe.
20./9. 1858. Brodkaupelei: 1 Tag Wasser und Brod.

Wegen Verdachts der Brandstiftung und wegen Fluchtversuchs aus der Straf-Anstalt zu Kozmin am 1. December 1852, isolirt.

27./11. 1861. Schlechte Arbeit als Weber: 6 Tage Latten bei Wasser und Brod.
12./6. 1862. Eigenmächtiges Ausschneiden seines Arbeits-Fabricats als Weber und Vernichten des Arbeitsgeräths: 12 Tage Latten bei Wasser und Brod und Entziehung jeder Geldzulage, auch Schadenersatz.
30./9. 1863. Wegen unangemessenen Betragens gegen den Aufseher: 1 Tag Latten.
überhaupt: 25 Tage Wasser und Brod,
3      „      Entziehung der Morgen- und Abendsuppe,
19 Tage und 36 Stunden Latten bei Wasser und Brod,
211 Peitschenhiebe (außer den durch Erkenntniß festgesetzten, siehe oben)!

[297] F. war darüber wahnsinnig geworden. Schon im Jahre 1856 fiel einem Departements-Rath bei Gelegenheit der Revision der Anstalt das eigenthümliche Benehmen des F. auf. Er nahm davon Notiz und die Bezirks-Regierung forderte die Anstalts-Direction auf: den F., der damals schon seit längerer Zeit in der Isolir-Zelle untergebracht war, wenigstens in ein helleres Local unterzubringen. In Folge dessen wurde F. durch den Anstalts-Arzt untersucht. Der letztere bestritt, daß Wahnsinn vorliege; der Director berichtete dies und erklärte sich gleichzeitig „außer Stande“, dem Gefangenen ein anderes Local anzuweisen.

Im Jahre 1857 kam der Departements-Rath wieder zur Revision und fand auch diesmal den Geisteszustand des F. besorgnißerregend. Der Anstaltsarzt, seinerseits zur Erklärung aufgefordert, wollte indeß noch immer nichts davon wissen, behauptete Simulation und versprach nur, den Gefangenen öfter zu beobachten. Nichtsdestoweniger war F. in der That damals schon gemüthskrank und seinen Mitgefangenen, wie auch denjenigen Beamten der Anstalt, die ihn täglich sahen, war dies vollkommen bekannt. Von früherher galt er – das sagen auch die Führungs-Zeugnisse – als ein frecher und verschmitzter Mensch, verrichtete indeß im Allgemeinen seine Arbeit gut und wußte sich in die Disciplin der Anstalt zu finden. Dies Zeugniß wird ihm mehrfach gegeben. Das Strafverzeichniß haben wir gelesen; sehen wir uns seit dem Jahre 1860, wo die Symptome des Irrsinns immer unzweifelhafter hervortraten, die Acten genauer an.

Am 25. Februar 1861 zeigte der Geistliche der Anstalt an:

„Da der inhaftirte Melchior F. durch sein scandalöses Benehmen während des Gottesdienstes nur Aergerniß giebt und trotz meiner vielfachen Ermahnungen keine Besserung zeigt, so beantrage ich, denselben von dem Besuche des Gottesdienstes auszuschließen.“ Z.

Das geschah denn auch. Vom 25. November 1861 befindet sich bei den Acten folgende Anzeige eines Anstalts-Beamten: „Der Strafgefangene Melchior F., als Weber in der Isolir-Zelle beschäftigt, ist zwar ein sehr fleißiger, aber auch sehr flüchtiger Weber. Wenngleich seiner Arbeit Egalität nicht abgesprochen werden kann, so ermangelt sie doch der Qualität, die sie verkäuflich macht, indem sie stets zu leicht ausfällt und nie den vorgeschriebenen Schuß enthält.“

„Mit Rücksicht auf seinen Geisteszustand (!) sind zeither nur Verwarnungen angewandt und ihm nur ein niederes Material zur Verarbeitung verabfolgt, aber auch dieses ist erfolglos geblieben und fortwährend kommen seine Gewebe um vier bis fünf, ja noch darüber unterm Gewichte heraus, wie das gehorsamst beigefügte Arbeitsbuch ergiebt. Da hierüber bereits vielfach vom Fabrikanten geklagt worden ist und der Werkmeister Anstand nimmt, demselben weiter Kattun zu verabreichen, so verfehle Einer königlichen Direction ich nicht, dieses hiermit zur weiteren Bestimmung gehorsamst anzuzeigen.“

K., den 25./11. 1861

Dieser Beamte constatirt also ausdrücklch, daß der Geisteszustand des Gefangenen zweifelhaft sei. Auf seine Anzeige erging folgende Verfügung:

D.

„F. muß, wie sich von selbst versteht, … (unleserlich) für die zeitherige schlechte Arbeit, demselben 6 Tage Latten-Arrest bei Wasser und Brod.

27.11. 1861. M.“

darunter: „demselben publicirt und das Erforderliche veranlaßt etc.“

Am 28. December 1861 zeigte der Werkmeister wieder an, daß F. schlechte Arbeit geliefert habe. Der Arzt bemerkt daneben:

„Der Melchior F. ist züchtigungsfähig bis zu 10 Hieben.“

Darauf empfängt der Wahnsinnige auf Anordnung der Direction 10 Hiebe und muß den verursachten Schaden mit 4 Thaler 25 Silbergroschen ersetzen!

Am 5. Juni 1862 wieder schlechte Arbeit.

Arzt: Züchtigungsfähig bis zu 10 Hieben.
Verfügung: zwölf Tage Latten-Arrest bei Wasser und Brod.

Am 12. November 1863 wurde F. nochmals ärztlich untersucht. Der Anstaltsarzt hält ihn noch immer für einen Simulanten und empfiehlt nur: ihn bei körperlichen Züchtigungen zu berücksichtigen. Latten-Arrest sei zulässig.

Endlich, am 17. Januar 1864, wird der Wahnsinn durch ein Attest des nämlichen Anstaltsarztes anerkannt. Am Schlusse desselben heißt es:

Dabei arbeitet er jedoch fleißig und liefert sogar Ueberpensa. Das Betragen des Kranken ist weder gegen die Sitten anstößig, noch der eigenen oder der Sicherheit Anderer gefährlich.“

F. wurde nun nach der Provincial-Irrenheil-Anstalt in O. gebracht, wo er sich bis auf Weiteres jetzt noch befindet.[2] Dort erklärte man ihn für unheilbar. Die Krankheit wurde festgestellt als hallucinatorischer Wahnsinn, „der schon seit langen Jahren“ sich ausgebildet habe. Die Ursachen waren verschiedener Art. F. hatte noch eine lange Strafzeit vor sich.

Seit dem 15. September 1853 war er in der Isolir-Zelle. Trotz angestrengter Arbeit, trotz des von den Beamten anerkannten Fleißes kam er nicht weiter, wurde oft und hart gezüchtigt und mußte seinen Ueberverdienst sich auf Schadenersatz abziehen lassen. Dabei mag ihn oft der Gedanke an seine heimathlichen Verhältnisse beunruhigt haben. F. war verheirathet; seine Frau hatte eine Bauernwirthschaft in die Ehe gebracht. Als er das erste Mal zu Zuchthaus verurtheilt wurde, kam das Grundstück wegen der schuldigen Gerichtskosten zum öffentlichen Verkauf. Die Frau gerieth in große Noth und wandte sich einige Male an den Mann mit der Bitte, ihr ein paar Gulden von seinem Arbeitsverdienst zu schicken. Zuletzt hörte der Briefwechsel auf, die Frau mußte entweder gestorben oder nach einer andern Gegend verzogen sein.

In seinen verworrenen Phantasieen bezeichnete sich F. als einen Menschen, der von Jugend auf zum Stehlen angeleitet worden sei. Er glaubte sich fortwährend beobachtet, von bösen Geistern umgeben u. s. w. Man denke sich diesen Unglücklichen in der Einsamkeit seiner dunklen Zelle, wie ihm in Groll über seine Wehrlosigkeit, über das rohe Unrecht, das man ihm thut, allmählich die Sinne schwinden. Den Hoffnungslosen umnachtet der Wahnsinn. Er hat sein Schicksal erfüllen müssen. Trotz alljährlicher Revisionen, bei Gelegenheit deren der Wahnsinn des F. schon im Jahre 1856 erkannt wurde, trotz der Gewissenhaftigkeit des Anstaltsarztes, der den Gefangenen hartnäckig als Simulanten bezeichnet und seinen Irrthum erst im Jahre 1864 eingesteht, wird zur Erleichterung des Kranken nichts gethan, ihm nicht einmal eine hellere Zelle gegeben. Die Sache ist für die Verwaltung vollständig in Ordnung – es befindet sich in den Acten, die sonst sehr vollständig sind, nirgends eine Rüge gegen diese Verwaltung, und der Zuchthaus-Director M. hat seiner Zeit, als er jene Direction niederlegte, den Ruf eines sehr tüchtigen Beamten mit sich genommen.

Wohl möchte man wünschen, die Registraturen und die Strafverzeichnisse der deutschen Zuchthäuser einmal durchgehen zu können. Nach diesem einen Fall, in dem nicht einmal eine Regelwidrigkeit gerügt worden ist, scheint die Vermuthung begründet, daß jene stillen Mauern, in denen ein „tüchtiger Verwaltungsbeamter“ die souveräne Peitsche führt, viel geheimes Unrecht bedecken – trotz der wohlwollenden Absichten des Gesetzgebers und der humanen Richtung des Jahrhunderts. Der Schrei der Unglücklichen dringt nicht über ihre Zelle hinaus; ihre Klage hat nur ein beschränktes Recht – für sie giebt es weniger Recht, sondern nur die Disciplin. Beim Wollezupfen siechen sie langsam dahin, mit gebrochener Kraft kehren sie in ihre Heimath zurück; gewöhnlich befreit sie der Tod schon früher, und stärkere Naturen – übermannt nicht selten der Wahnsinn.

Wir brechen die Reflexion ab – die erzählten Thatsachen eines einzigen, zufällig zu unserer Kenntniß gelangten Falles machen sie überflüssig.

* * *



  1. Wir glauben den vorstehenden Aufsatz, der ganz und gar aus den Acten einer Strafanstalt des benachbarten Großstaates geschöpft ist, der Beachtung unserer Leser um so ausdrücklicher empfehlen zu müssen, als Männer wie Ladendorff, Oelckers und in jüngster zeit auch Röckel etc. von Neuem die öfentliche Aufmerksamkeit auf da Zuchthauswesen und namentlich auf das in dergleichen Strafanstalten herrschende System in der Behandlung der Gefangenen gelenkt haben.
    Die Redaction.
  2. Man stellt jetzt seine Heimathsverhältnisse fest und wird ihn wohl der betreffenden Commune zuschicken, die dann sehen mag, was sie mit ihm anfängt.