Zedler:Ehe-Bette

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Band: 8 (1734), Spalte: 338. (Scan)

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Ehe-Bette, heisset diejenige Lager-Stat mit denen darzu gehörigen Betten, auch bißweilen Vorhängen versehen, in welcher Mann und Weib zu liegen pflegen. Dergleichen Ehebetten gehören nicht mit zu der Gerade, sondern es behält selbiges der Witber nach des Weibes Tode, und zwar in solchem Zustande, wie sich selbiges Zeit währender Ehe befunden. Land-Recht Lib. III. Art. 38. Weichbild Art. 23. Hiernächst wird auch nach denen Sächsischen Rechten zum völligen Ehestande die Beschreitung des Ehebettes erfordert.

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