Zedler:Mältzer oder Multzer

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St. Mäelus

Band: 19 (1739), Spalte: 167–168. (Scan)

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Literatur
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Mältzer oder Multzer, heisset bey dem Brau-Hause derjenige, der die Maltze zum Bierbrauen zu machen bestellet, und folglich alles das wohl in acht zu nehmen geschickt ist, was bey dem Worte Maltz soll erwehnet werden. Ob nun wohl auf denen Dörffern die Brauer zugleich Mältzer sind, so ist es doch mehrentheils in denen Städten bey dem Brau-Wesen [168] anders, und zwar dergestalt bestellt, daß man besondere Mältzer hat, die pur allein mit dem Maltzmachen zu thun, und gemeiniglich vor etliche Brau-Stätte das Maltz zu arbeiten haben, auch dahero an vielen Orten dahin eydlich verpflichtet sind, daß sie einem jeden, der sie gedungen, sein Maltz recht und gut mältzen, ein jedes Maltz, wie es die Gelegenheit und Nothdurft desselben erfordert, treulich und mit Fleiß arbeiten, darzu einem jeden sein Gut am Maltz und andern treulich ausantworten und wiedergeben, und dessen weder durch sich, ihre Weiber, Kinder oder Gesinde, noch jemand anders von ihrentwegen, ihnen zum Nutz aus dem Maltz-Haus abtragen oder entwenden, sondern sich an ihrer bedungenen Belohnung ersättigen lassen sollen: Eingedenck, daß, wo sie vielleicht etwas aus Unvorsichtigkeit oder Nachlässigkeit versehen und verwahrlosen, oder auch dieblich entwenden, sie nicht allein nebst ihren Erben zur Ersetzung des Schadens angehalten, sondern auch, nach gestalten Sachen, als Diebe gestrafft werden können.