Zedler:Mühlen-Ordnung

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Mühlen-Rechte

Band: 22 (1739), Spalte: 144–158. (Scan)

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Mühlen-Ordnung, Lat. Ordinatio Molinaria, ist eigentlich nichts anders, als eine heilsame und Gesetzmäßige Verfassung gewisser Artickel, welche sowohl die Mühl-Herren und Müller bey dem Mühlen- und Wasser-Bau, als auch insonderheit die Müller bey ihren übrigen Mühlwesen zu beobachten haben. Sie ist also und soll auch eine beständige Regel und Richtschnur seyn, nach welcher alle und jede bey denen Mühl-Gebäuden so wohl, als dem gantzen Mühlwesen überhaupt, vorkommende Streitigkeiten entschieden werden können und müssen. So viel demnach das hauptsächlich in denen Chur-Sächsis. Landen gegenwärtig vorseyende Mühlwesen anbetrifft, so wird hoffentlich nicht undienlich seyn, aus denen deshalber vor die an denen Saal- Luppen- Elster- und Pleissen-Ströhmen liegende Mühlen unter dem 23 November 1668, ingleichen auf der Unstrut befindlichen Mühlen vom 29 Apr. 1653 zum Vorschein gekommenen Churfürstlich- Sächsischen Mühlen-Ordnungen, weil solche zumahl bey denen Aemtern, und von denen geschwornen Müllern bey Entstehung allerhand Irrungen im Mühlen-Bau und übrigen Mühlwesen vornehmlich zu deren Entscheidung gebraucht, und zum Grunde gelegt werden, einen kurtzgefasten Auszug davon, so viel die nöthigsten und wichtigsten Puncte anbelangt, allhier mit einzurücken. Es soll demnach vermöge der erstern in denen an den Saal- Luppen- Elster- und Pleissen-Ströhmen liegenden Mühlen 1) kein Müller, Mühl-Herr, noch jemand von ihrentwegen, den Mahl- oder Wehr-Pfahl ausziehen, verrücken, noch einigen Falsch daran üben noch gebrauchen; welcher aber des durch die geschwornen Müller, oder sonsten mit Bestande überkommen und überwiesen, der soll der Obrigkeit 500 Gülden unnachläßiger Pön und Straffe verfallen seyn, und des Mühl-Handwercks entsetzet werden. 2) Auch soll kein Müller oder Mühl-Herr, des die Mühle eigen ist, einen neuen Fachbaum legen, ohne Beyseyn und Zuthun der geschwornen Müller und seiner Nachbarn, so zu nächst über und unter ihme Mühlen haben, und soll alsdenn solchen neuen Fachbaum über den Mahl-Pfahl mehr nicht, denn ein einiger Zoll zugegeben werden, bey 500 Gülden unnachläßiger Pön und Straffe dem Landes-Fürsten zu erlegen. 3) Begäbe es sich auch, das etwan eine Mühle von neuen wiederum zu bauen vorgenommen wird; so soll alsdenn der Müller oder Mühl-Herr schuldig seyn, sechs Schutz-Breter vor dem wüsten Gerinne zubauen, oder mit solchem neuen Grund-Bau bey willkührlicher Straffe des Landes-Fürsten keinesweges zuverfahren, zugelassen werden. 4) Würde auch ein Müller durch die Geschwornen übersündigt, daß er den gelegten neuen Fachbaum auf den Hacken mit Keilen oder andern verfälscht, und über den Mahl-Pfahl erhöhet, der soll 300 Gülden der Obrigkeit Straffe verwirckt haben, und des Handwercks verweist werden. 5) Wenn auch in [145] Legung eines neuen Fach-Baums die Hacken um so viel oder wenig zu niedrig gemacht; so sollen solche Hacken nicht mit Leisten noch Bretern und dem Fachbaum erhöhet, sondern neue Hacken in rechter Höhe gantz ohne allen allen Falsch gemacht, und darauf der Fachbaum ohne einige Unterlage durch die Geschwornen, in Beyseyn beyder nächster angesessener Müller, bey jetztberührter 300 Gülden Straffe und Verweisung des Mühl-Handwercks rechtfertig geleget werden. 6) Und da ein Müller durch die Geschwornen, oder sonsten glaubhafftig überfunden, daß er auf den Fachbaum Leisten oder dergleichen etwas anders angehefftet, der soll gleichergestalt 300 Gülden Staffe verfallen, und des Handwercks verlustig und gäntzlich entsetzt seyn. 7) Begäbe sich auch, daß etwan ein Fachbaum gesuncken wäre, der soll ohne Beyseyn, Erkänntniß und Zuthun des Amts, darunter die Mühle gelegen, und der geschwornen Müller, bey Vermeidung jetztberührter Straffe, nicht wiederum erhöhet noch einiger Gestalt verändert werden. 8) Würde jemand die Breter aus dem Gerinne übern Fachbaum vorgehen lassen, und damit denselbigen erhöhen, der soll zum ersten, da er dessen durch die Geschwornen oder sonsten überfunden, der Obrigkeit darunter die Mühle gelegen, ein hundert Gülden unnachläßiger Pön und Straffe verfallen seyn. Da aber der zum andern mahl auf solcher That und Falschen begriffen; soll er alsdenn 200 Gülden Straffe unnachläßig erlegen, und auf dem Handwercke weiter nicht gelitten werden. 9) Welcher Müller das Wehr höher halten würde, denn der Mahl-Pfahl ausweiset, und nachdem es neu beleget, mit Sande beführt, und das Wasser darüber gangen ist, derselbige soll um so viel Zolle es höher von den Geschwornen in Besichtigung befunden, so viel neue Schock in Straffe verfallen seyn. Desgleichen soll es mit den erhöheten Schutz-Bretern auch gehalten werden. 10) Es soll auch einem jeden Müller hiermit unverhinderlich zu jederzeit nachgelassen seyn, und frey stehen, wenn er einigen Mangel spühret, seines nächsten Nachbars Mühle über und unter ihm zu besichtigen, und da er einigen Mangel befindet, soll er bey seinen Eydes-Pflichten schuldig seyn, alsbald den Geschwornen davon Bericht zu thun; darauf dann die Geschwornen, vermittelst ihrer hierzu geleisteten Eyde, solche Gebrechen besichtigen sollen, und so der einer oder beyde in einem oder mehr Artickel verbrochen, und dessen also überfunden, sollen sie zu oberzehlter Straffen, durch die Obrigkeit angehalten, und darneben durch den oder dieselbigen Verbrecher, den Geschwornen jederzeit ihre Gebühr unbrüchig und vor voll entrichtet werden. 11) Die Ueberfälle an Wehre auf der Elster und Pleisse, sollen zwey und dreyßig Ellen, und auf der Luppen zwey und zwantzig Ellen weit and lang, und keiner enger gehalten werden, und welcher solche denn verengert und einzeucht, der soll der Obrigkeit dreyßig Gülden Straffe zu entrichten schuldig seyn. 12) Auch soll kein Schutz-Bret auf der Saale höher, denn anderthalb Ellen, und auf der Elster, Pleisse und Luppe über fünff Viertel einer Ellen bey obbemeldter Straffe gehalten werden. 13) Zudem soll kein [146] Müller in kleinen und mittelmäßigen Wassern vor dem Gerinne, so auf die Rade, und durchs wüste Gerinne gehen, mehr denn zwey Schutz-Breter bey wilkührlicher Straffe der Obrigkeit oder Amts daselbst, in Vorrathe haben; 14) Welcher Müller nicht zu mahlen hat, der soll zu jederzeit auf der Saale vier Schutz-Breter, auf der Elster, Pleisse und Luppe, zwey offen stehen haben, und so er darüber überfunden, es geschehe zu Tag oder Nacht, und dessen von seinem nächsten Nachbar oder unter ihm mit zwey Mann überzeugt werden möchte, der soll der Obrigkeit oder Amt, darunter er gesessen, vier neue Schock zur Straffe, und dem Müller, der ihn selhes überweiset, zwey neue Schock zu geben schuldig seyn, damit keiner dem andern zum Verdruß das Wasser unwillig aufhalte. 15) Es soll kein Müller in grossen oder hochwachsenden Wassern, und bevorab in Sommer-Wassern, einigen Stram-Korb einlegen, vielweniger auf die Stram-Körbe Schutz-Breter aufsetzen, oder Dielen unterwerffen, und dadurch das Wasser in die Wiesen und Hölzer aufschwellen, auf welches alles denn auch eines jeden Müllers Obrigkeit, und die anstossenden Benachbarten gute Aufachtung geben sollen. Welcher aber darüber unwillig und ungehorsam befunden, der soll dreyßig Gülden unnachläßiger Straffe verfallen seyn, die Stram-Körbe aber unter dem wüsten Gerinne sollen hiermit zugelassen und nicht gemeinet seyn. 16) Wenn sich auch grosse Wasser-Fluthen begeben, und bevorab in wachsenden Sommer-Wasser, soll ein jeder Müller vier Schutz-Breter, und im Fall der Noth alle sechse aufzuziehen schuldig seyn, und auf die obberührten viere bey Vermeidung ietztberührter dreyßig Gülden Straffe nichts aufsetzen. 17) Die Läuffte in einer jeden Mühle sollen weiter nicht, denn zwey Zoll weit vom Stein gehalten und gebraucht werden, bey Straffe dreyßig Gülden. 18) So offt auch ein Stein behauen, sol der Müller schuldig seyn, denselbigen Anfangs mit Stein-Mehl, oder sonsten, wie gebräuchlich und herbracht, zu beschütten, und ehe solches geschehen, sonsten kein Getrayde zu nachtheiligen Schaden der Mühl-Gäste darauf mahlen. 19) Es soll kein Müller dem andern seine Mühl-Gäste abspenstig machen, noch einigerley Weise abpracticiren, bey Straffe zehen Gülden, so offt jemand hierinne brüchig befunden. 20) Die Mühl-Gäste sollen das Getrayde am rechten unverfälschten Land-üblichen und gebräuchlichen Korn-Maß, in die Mühle bringen, und soll ihnen hierinnen bey willkührlicher Straffe der Obrigkeit oder des Amts, keine Uebervortheilung noch Betrug zu suchen, verstattet werden. 21) Die Metzen in den Mühlen auf den Saalen- Luppen- Pleissen- und Elster-Ströhmen sollen durchaus, an Weite und Grösse, wie die mit Gemercken gezeichnet, und vor Alters verordnet und hergebracht, gantz gleichmäßig, und anders nicht, bey Vermeidung funffzig Rheinischer Gülden unnachläßiger Pön und Straffe gebraucht und gehalten werden. 22) Nachdem auch von Alters im Gebrauch gehalten und also herbracht worden, daß ein jeder Müller von einem jeden Scheffel zwo Metzen vor sein Gebührniß [147] genommen, so soll es auch nochmahls also dabey bleiben, und hierüber mehr nicht von einem Scheffel von dem Müller gemetzet und genommen, darüber niemand mit Abfoderung Mahl-Geldes, oder sonst einiger Gestalt beschweret werden, bey zehen Gülden unnachläßiger Straffe, die, so oft und viel der Müller vor sich oder die Seinigen überwiesen, zu erlegen. 23) Und soll ein jeder Müller schuldig seyn, seine Mühl-Gäste nach rechter Ordnung, wie die zu mahlen bringen, und in die Mühle kommen, mit dem Mahlen zu befördern, und keinen um Gelübniß oder Gunst willen dem andern vorziehen, es geschehe denn mit des Mühl-Gastes, welchen die Ordnung des Mahlens betroffen, guten Willen und Nachlassung. 24) Begäbe sichs auch, daß etwan ein Müller oder Mühl-Herr einen Grund-Bau an seiner Mühlen machen würde, und das Wasser in andere Wege nicht abschlagen könte, auf dem Fall soll der Müller, der über und unter ihm gesesse, vier Wochen lang mit dem Mahlen, alten Herkommen und Gebrauch nach innen zu halten schuldig seyn. 25) Weil auch die Fischer in die Ströme pflegen Fach zu schlagen, und von Alters herbracht, die auf den Tag Johannis des Täuffers hinwieder aufzuheben, so sollen demnach die Müller alle sämtlich und ein jeder insonderheit schuldig und verpflicht seyn, darauf gute Achtung zu geben. Und welcher Fischer auf bestimmten Tag Johannis solche Fach nicht aufhebet, der soll dem Amte, darunter es gesessen, zwey neue Schock zur Straffe verfallen seyn, 26) Und damit nun diese Ordnung, wie obberührt, in allen Puncten und Artickeln stet, fest und unverbrüchlich gehalten, und dero allenthalben gebührlichen gehorsamet, nachgesetzt und gelebet werde; so sollen demnach die geschwornen Müller des Stiffts Merseburg, vermittelst ihrer geleisten Eydes-Pflicht schuldig und pflichtig seyn, hinführo jedes Jahrs zu zweyen mahlen, nemlich zu Sommers und Winters Zeiten, alle und jede Mühlen ves Stiffts Merseburg an der Saalen- Luppen- und Elster-Strömen gelegen, ingleichen auch die an der Pleisse, so viel deren verschienes sieben und sechzigsten Jahres, auf unsern vorgehenden Befehl nach Ausweisung der darüber gemachten Registratur und Verzeichniß besichtiget und reformiret worden, mit allem Fleiß an Mahl-Wehr-Pfählen, Fachbäumen, Wehren, Dämmen, Ueberfällen, Gerinnen, Schutz-Bretern, Läufften und andern in- und ausserhalben der Mühlen allenthalben nothdürfftig zu besichtigen, und da einer oder mehr Mangel oder Gebrechen, woran der sey, und wie die Nahmen haben möchten; befunden würde, denen oder dieselbigen ihrer gleisteten Eydes-Pflichten nach anhero unserer verordneten Regierung zu Merseburg, unsäumlich zu berichten, damit das Unrecht abgeschafft, und die muthwillige Verbrecher, andern zum Abscheu verwirckter einverleibter Pön und Straffe, im Ernste gebührlich und unnachläßig angehalten werden mögen. Und soll demnach zu Erhaltung und Fortsetzung dieser Ordnung ein jeder Müller im Stifft Merseburg an der Saaale, Luppe und Elster, desgleichen auch an der Pleisse, wie obberührt, schuldig und pflichtig seyn, hinführo [148] Jährlichen auf den Tag Michaelis einen Gülden, in das Amt darunter die Mühle gelegen, bey schleuniger Amts-Pfändung zu geben und zu erlegen, davon die geschwornen Müller ihrer Mühe, Arbeit und nothdürfftige Aufwendung und Zehrung der jährlichen zwey Besichtigung halber, gebührlich besoldet und ergötzet werden sollen. Nach der Wasser- und Mühlen-Ordnung von 1653 vor die Mühlen auf der Unstrut, soll 1) so viel den Unstrut-Strom betrifft, derselbe an den Ort an, wo die Unstrut unter großen Jena in die Saale fällt, hinaufwärts bis gegen Rietberg, unterhalb oder disseits Artern gelegen, fünff und funffzig Ellen weit, von einem Ort bis zum andern, offen und rein gehalten, auch keine Weiden noch Büsche in die Ufer, dadurch solch Maaß geengert, zu pflantzen niemand verstattet werden. Da aber solches von einem oder mehrern überschritten, soll der nächste Müller, dem solche Weiden und Anlagen eine Stauchung geben, durch eines jeden Orts Obrigkeit Hülffe abzuschaffen, oder selbsten abzuhauen Macht haben. 2) Sollen in vorgemeldter Refier die Mühl-Wehr fünff und achtzig Ellen weit, ohne Aufsatz, Breter, Steine, Rasen, Pfähle, und was dergleichen seyn mag, rein und offen, gleich dem Wehr oder Sicher-Pfahle, allewege erhalten werden. 3) Sollen auch in obgemeldter Refier die Flut-Brete oder Schutz-Wehre, dem Grund oder Fachbaum gleicher Höhe seyn, und achtzehen Ellen weit erhalten werden, auch die Schutz-Breter, ein jedes nicht länger denn anderthalb Ellen lang und hoch, und mit zwey Steuern gemacht werden, daß man dieselben in auflauffenden Wassern gewinnen und aufziehen kan. 4) Von der Mühle zu Rietberg an, bis gegen Großleben, soll der Unstrut-Strom vierzig Ellen weit frey, offen, ohne einhangende Sträuche und Anlagen erhalten, oder da es anders befunden, vorgemeldter massen abgeschafft werden; desgleichen sollen in derselben Refier, die Mühl-Wehr funffzig Ellen weit, mit ihrer Höhe nach dem Sicher-Pfahl, und die Flut-Brete oder Schutz-Wehr funffzehen Ellen gleich dem Fachbaum erhalten, auch ein Schutz-Bret, länger nicht denn anderthalb Ellen lang und hoch seyn. 5) Soll der Unstrut-Strom von Großleben an bis gegen Gebesee, fünff und dreyßig Ellen weit, und die Mühl-Wehr fünff und vierzig Ellen lang, nach dem Sicher-Pfahl gleicher Höhe, und die Flut-Brete oder Schutz-Wehr zwölff Ellen weit, und dem Fachbaum gleich, auch ein jedes Schutz-Bret länger nicht, denn anderthalb Ellen lang und hoch seyn. 6) Von Gebesee bis gegen Mühlhausen soll der Unstrut-Strom zwantzig Ellen weit, ohne einhangende Weiden und Anlagen offen erhalten werden, und die Mühl-Wehr fünff und zwantzig Ellen lang, und mit den Sicher-Pfählen gleicher Höhe seyn, auch ohne einigen Aufsatz erhalten werden, desgleichen sollen die Flut-Brete oder Schutz-Wehren den Fachbaum gleich und neun Ellen weit, auch ein jedes Schutz-Bret anderthalb Ellen lang und hoch seyn. 7) Würde man aber die Flut-Brete neben det Mahl-Gängen an den Fachbaum nicht bringen können; so sollen in das Wehr Schleusen voriger Weite gemacht, und dem Fachbaum gleich gehalten [149] werden, welche mit Kammen und Schutz-Bretern, auch Stegen dermassen sollen versehen seyn, damit sie in anlauffenden Wassern können gezogen und gewonnen werden. 8) Soll kein Müller, Mühl-Herr, noch niemand von ihrentwegen den Mahl- noch Wehr-Pfahl ausziehen, verrucken, noch einigen Falsch daran üben oder gebrauchen; welcher aber dessen durch die geschwornen Müller, oder sonsten mit Bestand überkommen und überwiesen, der soll der Obrigkeit des Orts 500 Gülden unnachläßiger Pön und Straffe verfallen seyn, und des Mühl-Handwercks entsetzet werden. 9) Soll kein Müller oder Mühl-Herr, des die Mühle eigen ist, einen neuen Fachbaum legen, ohne Beyseyn und Zuthun der geschwornen Müller und seiner Nachbarn, so zunächst über und unter ihm Mühlen haben, und soll alsdenn solchem Fachbaum über dem Mahl-Pfahl mehr nicht denn ein einiger Zoll zugegeben werden, bey 500 Gülden unnachläßiger Pön und Straffe dem Landes-Fürsten zu erlegen. 10) Würde auch ein Müller durch die Geschwornen übersündig, daß er den gelegten neuen Fachbaum auf den Hacken und Keilen, oder andern verfälscht, über dem Mahl-Pfahl erhöhet, der soll 300 Gülden Straffe der Obrigkeit verwirckt haben, und des Handwercks verwiesen seyn. 11) Wenn auch im Legen eines neuen Fachbaums die Hacken um viel oder wenig zu niedrig gemacht, so sollen solche Hacken nicht mit Leisten oder Bretern unter dem Fachbaum erhöhet, sondern neue Hacken in rechter Höhe gantz ohne allen Falsch gemacht, und darauf der Fachbaum ohne einige Unterlage durch die Geschwornen, in Beyseyn beyder nächstangesessenen Müller bey jetztberührter 300 Gülden Straffe und Verweisung des Mühl-Handwercks, rechtfertig geleget werden. 12) Wo ein Müller durch die Geschwornen oder sonsten glaubhafftig überfunden, daß er auf den Fachbaum Leisten oder dergleichen etwas anders aufgehefftet, der soll gleichergestalt 300 Gülden Straffe verfallen, und des Handwercks gäntzlich verlustig und entsetzet seyn. 13) Begäbe sich auch, daß etwan ein Fachbaum gesuncken wäre, der soll ohne Beyseyn, Erkenntniß und Zuthun des Amts, darunter die Mühle gelegen, und der geschwornen Müller, bey Vermeidung ietztberührter Straffe, nicht wieder erhöhet, noch einiger Gestalt verändert werden. 14) Würde iemand die Brete aus dem Gerinne übern Fachbaum vorgehen lassen, und damit denselbigen erhöhen, der soll zum ersten, da er dessen durch die Geschwornen oder sonsten überfunden, der Obrigkeit, darunter die Mühle gelegen, ein hundert Gülden unnachläßiger Straffe verfallen seyn; da er aber zum andern mahl auf solcher That und Falsch begriffen, soll er also denn 200 Gülden unnachlässig erlegen, und auf dem Handwercke weiter nicht gelitten werden. 15) Welcher Müller das Wehr höher halten würde, als der Mahl-Pfahl ausweiset, und nachdem es neu belegt, mit Sande beführet, und einmahl das Wasser drüber gangen ist, derselbe soll, umso viel Zolle höher von dem Geschwornen in Besichtigung es befunden, so viel neue Schock zur Straffe verfallen seyn; desgleichen soll es mit den erhöheten Schutz-Bretern auch [150] gehalten werden. 16) Soll auch einem jeden Müller unverhinderlich nachgelassen seyn und frey stehen, wenn er einigen Mangel spühret, seines nächsten Nachbars Mühlen, über und unter ihm, ungeachtet wem die Gerichte zustehen, zu besichtigen, und da er einigen Mangel findet, soll er bey seinen Eydes-Pflichten alsobald den Geschwornen davon Bericht thun, darauf sie denn vermittelst ihrer darauf geleisteten Eyde solche Gebrechen besichtigen sollen, und da sie in einem oder mehr Artickeln verbrochen, und desselben also überfunden, sollen sie zu oberzehlten Straffen durch die Obrigkeit angehalten, und darneben durch dieselbigen Verbrecher den Geschwornen jederzeit ihre Gebühr unabbrüchig vor voll entrichtet werden. 17) Soll kein Müller in kleinen und mittelmäßigen Wassern vor dem Gerinne, so auf die Rade und durchs wüste Gerinne gehet, mehr denn zwey Schutz-Breter bey willkührlicher Straffe der Obrigkeit, oder Amts vorzusetzen haben; würden aber die Wasser sehr groß seyn, daß sie ohne Aufsetzung des dritten Schutz-Brets nichts mahlen könten, soll ihnen in derselben Noth, darmit das Mahlwerck nicht gehindert, solches aufzusetzen frey stehen. 18) Wenn sich auch grosse Wasser-Fluthen begeben, es sey im Winter oder im Sommer, soll ein jeder Müller die wüsten Gerinne oder Schleusen, sowohl die Fischerey, gäntzlich abziehen, und bey Straffe dreyßig Gülden kein Schutz-Bret darinnen vorstehen lassen. 19) Welcher Müller nicht zu mahlen hat, der soll zu jeder Zeit vier Schutz-Breter offen stehen haben, und wo nicht wüste Gerinne seyn, sollen die Schleusen aufgezogen und vier Schutz-Breter gezogen werden, und so er darwieder befunden, es geschehe zu Tag oder zu Nacht, und dessen von seinen nächsten Nachbar, über oder unter ihm mit 2 Männern überzeuget werden möchte, der soll der Obrigkeit oder Amt, darunter er gesessen, vier neue Schock zur Straffe, und dem Müller, der ihn solches überweiset, zwey neue Schock zu geben schuldig seyn, damit also keiner dem andern zum Verdruß das Wasser muthwillig aufhalte. 20) Die Läuffte in eines jeden Mühlen sollen weiter nicht denn zwey Zoll weit von Steine gehalten, und unten und oben eine Weite, und nicht ungleich seyn, bey dreyßig Gülden Straffe. 21) So offt auch ein Stein behauen, soll der Müller schuldig seyn, denselben Anfangs mit Stein-Mehl, oder sonsten wie gebräuchlich und herbracht, zu beschütten, und ehe solches geschehen, sonsten kein Getreide zu nachtheiligen Schaden der Mühl-Gäste darauf mahlen. 22) Es soll kein Müller dem andern seine Mühl-Gäste abspenstig machen, noch durch einigerley Weise abpracticiren, bey Straffe zehen Gülden, so offt jemand brüchtig hierinnen befunden. 23) Die Mühl-Gäste sollen das Getreide an rechten unverfälschten Land-üblichen und bräuchlichen Korn-Maaß, in die Mühle bringen, und soll ihnen hierinnen bey willkührlicher Straffe der Obrigkeit oder Amts keine Uebervortheilung noch Betrug zu suchen verstattet werden. 24) Die Metzen in den Mühlen sollen den sechzehenden Theil des Scheffels, wie er jedes Orts bräuchlich ist, groß seyn, auch von dem Gerichts-Herrn [151] mit Gemercken gebrannt und gezeichnet werden, wie es vor Alters verordnet und herbracht, bey Vermeidung funffzig Rheinischer Gülden, unnachläßiger Pön und Straffe, die der Müller dem Gerichts-Herrn verfallen seyn soll; 25) Soll ein jeder Müller schuldig seyn, seine Mühl-Gäste, nach rechter Ordnung, wie die zu mahlen bringen, und in die Mühle kommen, mit dem Mahlen zu befördern, und keinen um Gelöbniß oder Gunst willen dem andern vorzuziehen, es geschehe denn mit des Mühl-Gastes, welchen die Ordnung des Mahlens betroffen, gutem Willen und Nachlassung. 26) Weil auch die Fischer in die Ströme pflegen Fach zu schlagen, und von Alters hergebracht, die auf den Tag Johannis Baptistä hinwieder aufzuheben, so sollen demnach die Müller alle sämtlich, und ein jeder insonderheit, schuldig und verpflichtet seyn, darauf gute Achtung zu geben, welcher Fischer auf bestimmten Tag Johannis Baptistä solch Fach nicht aufhebet, der soll dem Amte, darunter er gesessen, zwey neue Schock Straffe verfallen seyn. 27) Nachdem bishero den Mühl-Meistern von den muthwilligen umlauffenden Mühl-Knappen, die keinen Meister um einen gebührlichen und ziemlichen Lohn dienen wollen, viel Verdruß, Beschwerung und Unkosten zugezogen worden, so soll hinführo kein Wanders-Gesell bey einem Mühl-Meister unbegrüsset wider desselben Willen zur Herberge einkehren, und da ihm gleich der Mühl-Meister Herberge vergönnet, des Orts über eine Nacht nicht verharren, es gebe denn ihm der Meister Arbeit. 28) Ein jeder Gesell, so sich um Dienste bewirbet, soll schuldig seyn, von seinem Meister, welchem er am neulichsten gedienet, glaubwürdigen Schein, daß er mit Glimpf, guten Wissen und Willen, von demselbigen abgeschieden, vorzulegen, dargegen sollen aber auch die Meister, wenn sie keine erhebliche Ursachen haben, den ehrlichen und getreuen Gesellen, solchen Schein, ohne Entgeld mitzutheilen, verpflichtet seyn. 29) Würde aber ein Gesell, welcher sich zu einem Meister auf eine gewisse Zeit versprochen, ohne erhebliche Ursachen aus dem Dienst gehen, der soll in einem halben Jahre keinem andern dienen, sondern Dienstloß bleiben, würde er aber von einem andern Meister jetzo gedachten Puncten zuwider, in Arbeit und in seinen Dienst aufgenommen werden, derselbige Meister soll um zehen Gülden gestraffet werden. 30) Es soll kein Gesell ohne seines Meisters Vorbewust und Erlaubniß über Nacht aus der Mühle bleiben, bey Straffe zehen Groschen; würde auch ein Gesell um Geschencks, oder seines eigenen Nutzens willen, den Leuten ungenetzt mahlen, oder in andere Wege untreulich handeln, und solches über ihn ausgeführet werden, der oder dieselben sollen nicht allein untüchtig seyn, in noch ausserhalb Landes auf dem Handwercke nicht gelitten, und von den wandernden Gesellen, wo sie die antreffen, aufgetrieben, sondern auch nach Gelegenheit der Verbrechung und derselbigen Wichtigkeit am Leibe, nach Verordnung der Rechte gestraffet werden. 31) Es soll auch ein jeder Gesell, an seinem ordentlichen [152] Lohn sich begnügen lassen, und da es ihm gleich angeboten, von niemand kein Gelübniß oder Geschencke nehmen, und einen allererst ankommenden Mühl-Gast dem andern, der zuvor allbereit in der Mühle gewesen, vorziehen, vielweniger die Leute vor sich mit sonderlichen Tranckgelde und dergleichen beschweren, und sie also dem Mühl-Meister abwendig machen, und Ursache geben, daß sich die Mühl-Gäste des Mahlens anderswo erholen; welcher aber hierinnen in einem oder dem andern brüchig befunden, der soll, so offt es geschehen, der Obrigkeit des Orts, in ihre willkührliche Gefängniß oder Geld-Straffe gefallen seyn. 32) Würde sich auch begeben, daß Meister und Gesellen einander mit Injurien, Schmähen oder Schelt-Worten an Ehren verletzen würden, so soll solches von dem Beleidigten alsobald bey der Obrigkeit des Orts, da solches geschehen, geklaget, und sonst anderswo nicht justificiret werden. 33) Damit diese Ordnung desto besser vollzogen, und ein jeder Müller, an wen er sich in fürfallenden Gebrechen halten soll, Wissenschafft haben möge, so sind auf den gantzen Unstrut-Strohm sechs geschworne Müller verordnet, welche durch die Amts-Personen und Gerichts-Herrn, darunter sie gesessen, so bald mit Publicirung dieser Ordnung aufgenommen und vereydet werden sollen, bey welchen sich ein jeder, der sich beschweret zu seyn befindet, mit seiner Klage angeben, seine Gebrechen besichtigen und rechtfertigen lassen möge; wenn aber derer einer mit Tode abgehet, soll es der Mühl-Herr in das nächsie Amt berichten, und den Schösser daselbst alsdenn einen andern benennen, damit derselbe, wie der vorige, obgemeldter massen vereydet und bestätiget werde. Als nemlich in den Refier von grossem Jena an bis gegen Schonwerda, soll der Amts-Burg-Müller zu Freyburg, und der Müller zu Zedenbach gesessen, zu Geschwornen verordnet werden, welche alle Gebrechen auf der Unstrut, von grossen Jena an bis gegen Schonwerda, sollen zu rechtfertigen, und die Execution bey eines jeden Verbrechers Obrigkeit zu suchen haben. Folgends, von Schonwerda bis gegen Schallenburg sollen zu Geschwornen, der Müller zu Oldisleben unter dem Amt daselbst, und der Müller zu Leubingen geordnet werden, und dieselbe Refier zu rechtfertigen haben. Letzlichen von Schallenburg bis gegen Mühlhausen, der Müller zu Henschleben unter dem Amt Weissensee, und der Müller zu Alt-Gottern gesessen. 34) Würden sich auch mehr Fälle, so in dieser Ordnung nicht begriffen, so das Austreten und Steigerung des Wassers, mit Flachs rösten, Pfähle stossen, oder andern Ursachen zutragen, die sollen durch die Geschwornen besichtigt, bewogen, und der Obrigkeit jedes Orts gemeldet und abgeschaffet werden, wie denn auch ohne das auf die vorgehende drey und dreyßig Artickel, die Geschwornen sonderlich fleißig Achtung geben, und alle Mühlen des Jahres zweymahl, zu Herbst-Zeit einmahl, und zu Sommers-Zeit das andere mahl, wenn die Wasser klein seyn, besichtigen, und wo Gebrechen befunden, dieselben der Obrigkeit, darunter sie befunden, anzeigen, und mit ihrer Hülffe abschaffen sollen. Vor ihre Mühe und Versäumniß, [153] so sie aufwenden müssen, soll ihnen ein jeder, der sie über Gebrechen führet, beyden einen Tag 14 Groschen, und die Auslösung geben, dessen sich der Kläger an Beklagten, wenn er unrecht befunden, wieder zu erholen hat. Würden auch die Geschwornen vor sich, ungeachtet, daß kein Kläger vorhanden, in ihren Refieren die Müller schädlich befinden, die sollen von den Verbrechern obgemeldte Gebühr zu fodern, und durch Hülffe derselben Obrigkeit einzubringen haben; und damit sie der Gebrechen, so andern Leuten schädlich seyn, desto besser innen werden mögen, sollen sie im Sommer, wenn die Wasser am kleinsten, an allen Mühlen die Grund-Schleusen, wüsten Gerinne, und alles anders, gäntzlich aufziehen, das Wasser ablauffen, und die Uebermaß schützen lassen, alsdenn die Grund-Bäume und Heerde besichtigen, ob sie recht ohne Aufsatz gehalten werden. Wenn sich auch Gebrechen bey den Geschwornen selbst befinden, so sollen dieselben nicht zur Besichtigung nach Erkäntniß der Sachen gezogen, sondern die andern, so es nicht betrifft, darzu erfordert werden. Nach der in der Fürstlich-Sächsisch-Gothaischen Landes-Ordnung Tit. 46, p. 210 u. ff. befindlichen Mühl-Ordnung soll 1) ein jeder Müller seine Mühle, als Räder, Steine und Getrieb, in das Winckel-Maaß, ins Richtscheid und in die Wage richten, auch die Stein-Rinnen in den Zirckel hauen, und den Laufft, als die Zorg, mit gebührlichem Deckel um den Mühlstein gantz und eben glatt aufsetzen, und zum wenigsten eine Handbreit über den Stein gehen lassen. 2) Soll ein jeder Müller Achtung haben, so er Steine aufzeucht, daß dieselbigen rechter Gattung zusammen dienen, nicht einer grob, der andere zu klein, einer zu hart, der andere zu weich sey, damit den Leuten ihr Gut nicht verderbet, sondern rechtschaffen gemahlen werde, und keiner einen Stein führen, der auf den Orten zum wenigsten nicht einer Ellen dick sey, daß er auch den Hauffen und die Dicke habe, damit das Getreide nicht heraus springe. 3) Sollen die Mühlsteine mit Schilden, als dem Deckel, wie vorgemeldet, etlicher massen verdecket, und das Loch am Schilde eine Vorspann vom Loche des Steins seyn, auch der Korb oder Rump aufs niedrigste gerichtet, als ungefährlich drey Finger über das Loch des Steckens, gehänget werden. 4) Sollen die Mühlen gegen dem Wasser mit Wänden wohl bewahret und vermachet seyn, daß kein Wind hinein kommen könne; doch mag ein klein verglast Fenster gemacht werden, daß man den Stein zu hauen sehen möge; desgleichen die Stiegen und Brücke oder Boden unter dem Kamm-Rade, aufs beste verwahret und gespündet, auch samt dem Pausch gefiltzet seyn, auf daß nichts hindurch rühren möge, sondern was von dem Stein abröhret, auf der Brücke oder Boden, und unter den Kamm-Rädern, wieder aufzukehren sey. 5) Soll kein Müller weder Gänse, Hühner, Enten, noch ander Vieh, in die Mühle gehen lassen, auch gar keine Tauben halten, und nicht Schweine auflegen, oder mästen, denn so viel er für seine Haushaltung nothdürfftig ist, und seinem Mühl-Herrn jährlich geben muß; Enten soll er auch gantz nicht halten, er hätte denn das Fisch-Wasser [154] bey der Mühle eigentümlich oder Pachtweise. 6) Soll auch niemand gedrungen werden, sein Getreide in der Mühle beuteln zu lassen, sondern einem jeden frey stehen, sein Getreide in der Mühle oder in seinem Hause selbst zu beuteln. 7) Soll sich auch bey Vermeidung Leibes-Straffe ein jeder Müller an dem ordentlichen Metz-Lohn genügen und sättigen lassen, und darüber ferner nicht greiffen. So soll auch 8) einem jeden frey stehen, bey dem Mahlen des Getraydes selber zu seyn, oder die Seinen darzu zu verordnen, des sich auch die Müller nicht weigern, noch jemand daran verhindern sollen. 9) Sollen alle Mahl-Gäste, die über Rechts verwährete Zeit bey einem Müller zu mahlen schuldig und gezwungen, bey derselben Zwang-Mühle bleiben, und auch von keinem andern Müller aufgenommen werden; doch hingegen die Zwang-Gäste vor allen andern, wie auch sonst in Mühlen insgemein die Nachbarn für fremden Mühl-Gästen, billig vorgezogen werden. 10) An Orten und Enden aber, da zwo oder auch mehr Mühlen vorhanden, ob sie gleich nicht Zwang-Mühlen seyn, jedoch wenn allda Herbringens, daß fremde Müller dahin nicht treiben oder fahren dürfften, soll dem Müller, der die meisten Mühl-Gäste hat, sie aber gleichwohl nicht alle fördern kan, keinesweges nachgesehen werden, das Getrayde aus Abgunst gegen die mit eingesessenen Mühl-Herrn oder Müller entweder umsonst, oder ums Lohn, an fremde Oerter zu verschicken; sondern so offt er dergleichen beginnet, soll er um fünff Thaler gestrafft; auch sollen nach den Zwang-Gästen und Unterthanen die Fremden, damit die Leute, den Mühl-Herrn zu Schaden, sich nicht von den Mühlen abgewöhnen mögen, gefördert, und von diesen mehr Lohn, als von jenem, nicht begehret oder genommen werden. 11) Es soll auch jeder Müller den Mühl-Gästen aus ihrem Getrayde gut klein- Fladen- desgleichen Semmel- Rocken- auch Gersten- und Habern-Mehl, wie das ein jeder haben will, zu mahlen schuldig seyn; Würde aber jemand von den Müllern sich unterstehen, etwas anders unter zu mahlen, oder einem sein gut Mehl aus dem Sacke nehmen, und anders, oder böses darein thun, verwechseln, oder in andere Wege Betrug gebrauchen; so soll solcher Falsch unnachläßig gestrafft werden. 12) Sollen auch die Müller auf die Eydes-Pflicht damit sie ihrer hohen Landes- oder sonst jedes Orts Obrigkeit verwandt sind, nochmahls mit Hand gegebener Treue ausdrücklich angeloben, bemeldeter Ordnung, und was darüber jede Obrigkeit in Mühl-Sachen noch sonderbar verordnen möchte, gehorsamlich nachzuleben, der Obrigkeit getreu, gewärtig und gehorsam zu seyn, das Mühlwerck mit allen Zugehörungen und nach aller Nothdurfft in Bau und Würden zu erhalten, niemand zu gefährden, noch zu beschweren, sondern einem jeden sein Gut, Getrayde und Mehl mit Fleiß zumahlen und zu bewahren, nichts davon zu verändern, zu verwechseln noch zu vermengen, sondern für sich und die Ihrigen ihres ordentlichen Lohns sättigen zu lassen, wie auch die Ihrigen zu [155] einem gleichmäßigen Bezeigen alles Fleisses anzuhalten, und ihnen durchaus kein Widriges nachzusehen noch zu verstatten. Und auf daß 13) durch die Müller weder mit dem Metzen Gefährde gebrauchet, noch auch sonsten der gegenwärtigen Verordnung von ihnen in einem oder dem andern zuwider gelebet werden möchte; so ist zugleich darinnen versehen, daß ein jeder Beamter oder Gerichts-Herr Besichtigung der Mühlen und Metzen in eines jeden befohlenem Amte und Gerichte, zum wenigsien alle Quartale, doch zu unvermerckter Zeit fürnehme, und welche von den Müllern strafwürdig befunden, von ihnen die gesetzte Straffe eingebracht werde. Welcher Gerichts-Herr sich aber dieser Ordnung nicht gehorsamlich verhält, bey demselben soll der Fürstlichen Aemter Unterthanen zu mahlen nicht verstattet werden. 14) Es sollen auch die Mühl-Gräben offen und rein gehalten, und keine Weiden oder andere Büsche, dadurch sie geengert und die Flüsse gehindert zu werden pflegen, an den Ufern verstattet werden; da aber solches von jemanden überschritten würde, so soll durch Hülffe der Obrigkeit der Mühl-Herr oder Müller, welchem hierdurch Hinderung zugezogen wird, dieselbe abzuschaffen Macht haben. 15) Ferner sollen die Mühl-Gräben ohne Aufsatz-Breter, Steine, Roste, Pfähle, und dergleichen allwege dem Wehre und Sicher-Pfählen gleich, rein und offen erhalten werden. 16) Ingleichen sollen die Flut-Breter mit dem Fachbaume gleicher Höhe seyn, und die Flut-Breter in der Länge, wie sie vor Alters gewesen, erhalten, auch mit zwey Ständern gemacht werden, damit man dieselben zur Zeit grossen Gewässers gewinnen und aufziehen könne. Würde man aber die Flut-Breter neben den Mahl-Gängen an den Fachbaum nicht bringen können; so sollen in das Wehr Schleussen voriger Weite gemacht, und dem Fachbaum gleich gehalten werden, welche mit Kammen, Schutz-Bretern und Stegen also versehen seyn sollen, daß sie in grossen Wasser-Fluthen eilends gezogen und gewonnen werden mögen. 17) Es soll kein Mühl-Herr oder Müller, oder sonst jemand von ihrentwegen den Wehr-Pfahl ausziehen, verrücken, oder einigen Falsch daran gebrauchen, oder da er dessen durch verpflichtete Müller oder sonsten gebührlich überweisen wird, in der Obrigkeit unnachläßige Straffe verfallen seyn, und der Müller, der solches thut, des Müller-Handwercks entsetzet werden. 18) So soll auch kein Mühl-Herr oder Müller, so in den nechsten Mühlen unter oder über ihm sind, einen neuen Fachbaum legen, und diesem über den Mahl-Pfahl mehr nicht denn einen Zoll, bey unnachläßiger Straffe, zugeben. Befände sich es aber, daß der neugelegte Fachbaum auf den Hacken mit Keilen oder andern verfälschet, und über den Mahl-Pfahl erhöhet wäre; so soll der Müller des Handwercks verlustig, und darüber in der Obrigkeit Straffe verfallen seyn. Wenn auch in Legung des neuen Fachbaums die Hacken zu niedrig gemacht; so sollen dieselben nicht mit Leisten oder Bretern unter dem Fachbaum erhöhet, sondern neue Hacken in rechter Höhe ohne allen Falsch gemacht, und darauf der Fachbaum, [156] ohne einige Unterlage, durch die Verpflichteten, in Beyseyn der nächstangesessenen Müller, geleget werden. 19) Da der Müller durch andere Müller oder sonsten überwiesen, daß er auf dem Fachbaum Leisten oder etwas anders gehefftet; so soll er des Handwercks entsetzet, und darüber von der Obrigkeit gestraffet werden. 20) Wäre der Fachbaum gesuncken, so soll er, ohne Erkänntniß der Obrigkeit, in Beyseyn der geschwornen Müller, bey Vermeidung ernster Straffe, nicht wieder erhöhet, noch einiger Gestalt verändert werden. 21) Würde der Müller die Breter aus dem Gerinne über den Fachbaum vorgehen lassen, und damit denselben erhöhen; so soll er zum ersten mahl, da er dessen durch die Pflichtbare überführet wird, der Obrigkeit drey Gülden verfallen seyn; zum andern mahl aber sechs Gülden erlegen, und auf dem Handwercke länger nicht gedultet werden. 22) Welcher Müller das Wehr höher halten würde, als der Mahl-Pfahl ausweiset, und es ehedem gewesen, als es neu beleget, mit Sand oder Kieß beführet, und einmahl das Wasser drüber gangen ist, der soll, um so viel Zoll es erhöhet, so viel Gülden strafffällig seyn. Desgleichen soll es auch mit den erhöheten Schutz-Bretern gehalten werden. 23) Es soll kein Müller in kleinen und mittelmäßigen Wassern vor dem Gerinne mehr denn zwey Schutz-Breter, bey Vermeidung der Obrigkeit Straffe, vorzusetzen Macht haben. Würden aber die Wasser sehr groß seyn, daß man ohne Aufsetzung des dritten Schutz-Brets nicht mahlen könnte; so soll auf solchen Nothfall, damit das Mahlwerck nicht gehindert werde, dasselbe aufzusetzen frey stehen. 23) Wenn sich grosse Wasserfluthen im Winter oder Sommer zutragen; so soll ein jeder Müller die wüsten Gerinne oder Schleussen, sowohl als die Fischereyen, gäntzlich aufziehen, und bey Vermeidung ernster Straffe kein Schutz-Bret darinnen vorstehen lassen. 25) Damit auch keiner dem andern das Wasser zum Verdruß muthwillig aufhalte; so soll ein Müller, welcher nichts zu mahlen hat, jedesmahl vier Schutz-Breter offen stehen haben, und wo nicht wüste Gerinne sind, die Schleussen auf- und vier Breter gezogen werden. Daer aber zu Tag oder Nacht dawider handelte, und dessen durch den nächsten Müller unter oder über ihm überführet worden, soll er in der Obrigkeit Straffe gefallen, und dem Müller, der ihn überführet, einen Gülden zu geben schuldig seyn. 26) Die Läuffte sollen nicht weiter, als 2 Zoll vom Steine, auch unten und oben einer Weite, und nicht ungleich seyn. 27) Weil auch an etlichen Orten die Fischer, vermöge alten Herbringens, bis auf Joh. Baptista Fache in die Mühl-Ströme zu legen befugt; so sollen die Müller darauf genaue Achtung geben, daß es weiter ins Jahr nicht geschehe; und da sie die Fischer, auf obgesetzte Fache aufzuheben, nicht anweisen würden, der Obrigkeit dißfalls Straffe zu erlegen selbst schuldig seyn. 28) Würde ein Müller einen Mangel an seiner Mühlen spüren; so soll ihm frey stehen, ungeachtet unter welchen Gerichten die benachbarten Mühlen unter oder über ihm gelegen,[157] dieselben zu besichtigen, und wofern er einigen Mangel spühret, alsobald den andern mit-pflichtbaren Müllern, bey seinen Pflichten davon Bericht thun, damit sie, vermittelst ihrer obhabenden Pflicht, den Augenschein einnehmen, und die Verbrecher durch die Obrigkeit gestraffet, auch den andern Müllern, welche hierdurch verkürtzet worden, zum Abtrag deren Schaden angehalten werden. 29) Jedoch soll der Mühl-Herr oder Müller, welcher die pflichtbaren Müller über solche Gebrechen führet, einem jeden einen Tag fünff Schillinge und eine Mahlzeit, da die Beschuldigten in der Ober- oder Unter-Mühlen nicht vor recht befunden würden, aus seinem eigenen Beutel zu geben verpflichtet seyn. 30) Es sollen aber auch die pflichtbaren Müller vor sich selbst auf vorstehende Artickel fleißig Achtung geben, und vor sich alle Mühlen zum wenigsten des Jahrs zwey mahl, zu Herbst- und Sommers-Zeiten, wenn die Wasser klein seyn, besichtigen, und wo Gebrechen wider diese Ordnung befunden, oder da sie gleich drunter insbesondere nicht begreiffen, dieselben der Obrigkeit, unter welcher die Müller stehen, anzeigen, und abzuschaffen bitten; worauf gleichfalls sträcklich verholffen werden soll. 31) Von demjenigen, der ein Maltz mahlen lassen will, soll den Abend zuvor die Mühle bestellet, des Morgens frühe das Maltz alsobald aufgeschüttet, und gegen den Abend zeitig abgemahlen werden, damit den Leuten am Brauen keine Hinderung geschehe, und soll keiner ein mehrers, als vor dieser Zeit bräuchlich gewesen, dem Müller zu entrichten schuldig seyn. 32) Nachdem das Maltz, wenn es lang gewachsen, etwas gröber gemacht werden muß; so soll der Müller gute Achtung darauf geben, und ein jeder, der Maltz mahlen lässet, selbst Macht haben, die Steine zu richten, damit dieselben von dem Müller nicht etwan zu hoch oder zu niedrig gerichtet werden. 33) Der Müller soll sich auch nicht unterstehen, etwas vom Maltze in den Mahl-Kasten lauffen zu lassen, und dadurch den Leuten etwas zu entziehen, oder da er dessen überführet würde, in der Obrigkeit schwere Straffe gefalllen seyn. 34) Die Müller auf den Säge- und Schneide-Mühlen sollen genaue Achtung darauf geben, daß die Blöcher und Klötze gleich aufgeleget, und die Breter oder Bohlen nicht an einen Orte dicke, am andern schwach und dünne, oder sonst ungleich geschnitten werden; da er aber dieselben muthwillig verderbete, soll er sie zu bezahlen, oder einen andern gleichen Bloch darzu zu schaffen schuldig seyn. Wenn die Breter geschnitten, soll sie der Müller wiederum zusammen legen, wie der Schrot oder Bloch anfangs gewesen, damit man sehen könne, daß weder die mittlere, noch eine andere Thiele oder Bohlen davon hinweg gekommen. 35) Es sollen auch an den Sägen alle Zähne vollkommen, und derer nicht zu wenig, so wohl die Böden in den Säge-Mühlen wohl verwahret [158] seyn, daß keine Säge-Späne ins Wasser fallen, und die Fisch-Wasser dadurch verödet und verwüstet werden. 36) Dieweil auch den Müllern von den muthwilligen umlauffenden Mühl-Knechten, welche keinem Meister um ziemlichen gebührenden Lohn dienen wollen, zum öfftern grosse Unkosten und Beschwerungen zugezogen werden; so soll hinführo kein fremder Mühlknecht in einer Mühle über eine Nacht gedultet, sondern, da es vorkäme oder kund würde, von der Obrigkeit stracks des andern Tages ausgeboten werden; es gebe ihm denn der Müller Arbeit. 37) So soll auch keinen Mieth-Müller, der seinem Herrn aus dem Pachte oder Dienste entgangen, ein anderer Mühl-Herr in Dienste annehmen. 38) Auch soll kein Mühlknecht ohne des Meisters Vorbewust und Erlaubniß über Nacht aus der Mühlen bleiben, noch um Geschenck und Eigennutzes willen den Leuten ungenetzet mahlen, oder sonsten in andere Wege untreulich handeln, sondern sich an seinem ordentlichen Lohne begnügen lassen; keinen erst ankommenden Mahl-Gast, um angebotenen Geschenckes willen, einem andern, welcher zuvor allbereit in der Mühle gewesen, vorziehen, vielweniger die Leute vor sich mit Abforderung, sonderbaren Trinck-Geldes beschweren, damit die Mahl-Gäste nicht stutzig gemacht, und sich des Mahlens künfftig anderswo zu erhohlen veranlasset werden. Welcher aber dißfalls in einem oder dem andern brüchig befunden wird, der soll nicht allein von der Obrigkeit mit Gefängniß- oder Geld-Straffe belegt, sondern auch auf vorhergehendes Obrigkeitliches Erkäuntniß für untüchtig gehalten, auf dem Handwercke nicht weiter gelitten, wo er anzutreffen, aufgetrieben, und, nach Gelegenheit der Verbrechung, wohl gar am Leibe gestraffet werden. 39) Jedoch soll einer jeden Obrigkeit oder Gerichts-Herrn, nach Gelegenheit, wie es sich an jeglichen Orten leiden will, unbenommen seyn, nebst vorstehender Vorschrifft noch mehrere Verordnung zu thun, damit niemand durch die Müller betrogen und unbilliger Weise bevortheilet werde. Anderer, von andern Landes-Obrigkeiten, regierenden Fürsten und Potentaten, in ihren Landen, hin und wieder gemachten, dergleichen Mühlen-Ordnungen, welche mit denen vorstehenden ziemlich überein kommen, oder doch in wenig Puncten und Clauseln davon abgehen, zu geschweigen. Siehe auch Mühlen-Rechte.