Zedler:Mündige Jahre

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Mündige Kinder

Band: 22 (1739), Spalte: 405. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|22|Mündige Jahre|405|}}
Weblinks
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Mündige Jahre, heissen überhaupt in denen Rechten die nach geendigter Minderjährigkeit oder Majorennität. Siehe Mündig, ingleichen Mündigkeit.