Zedler:Mundtodt

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Munduald

Band: 22 (1739), Spalte: 814. (Scan)

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Literatur
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Mundtodt, heißt in denen alten Deutschen Rechten derjenige, der sich weder selbst beschützen, noch auch sonst seinen Sachen gebührend vorstehen kan, und ihm folglich die Waltung über sich selbst und das Seine benommen ist, als z. E. ein Prodigus oder Verschwender, ingleichen ein blöder Mensch.