Zedler:Näscherey

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Näse Konger

Band: 23 (1740), Spalte: 409. (Scan)

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Näscherey, ist eines von den der Mäßigkeit entgegen gesetzten Lastern, welches in einem lüsternen Genuß niedlicher Speisen und Geträncke bestehet. Nach Maßgebung der Rechte aber ist die Näscherey, wenn jemand, der nicht viel zu brechen, noch zu beissen hat, einem andern etwas Eß-Waaren, um sich dadurch des Hungers zu erwehren, dieblich entwendet. Auf welchen Fall aber ein solcher Näscher entweder gantz und gar ungestrafft bleibt, oder wenigstens doch nicht mit der sonst auf einen ordentlichen Diebstahl, gesetzten Leibes- oder Lebens-Straffe beleget wird. Siehe Furtum, im IX Bande p. 2353 u. ff. ingleichen Armuth, im II Bande p. 1561.