Zedler:Nasch-Einigung, Nascheinigung oder Nascheynung

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Nascheinigung

Band: 23 (1740), Spalte: 698. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|23|Nasch-Einigung, Nascheinigung oder Nascheynung|698|}}
Weblinks
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Nasch-Einigung, Nascheinigung oder Nascheynung ist in denen Rechten so viel, als diejenige Geld-Straffe, welche von einem, der entweder Eß-Waaren, oder sonst etwas gleichmäßiges, dieblich entwendet, oder nur verderbet, deshalben eingetrieben wird. Als wenn einer Obst, Rüben, Kraut, u. d. g. auf dem Felde nimmt, und deswegen gerüget und gebüsset wird; so heißt dieses Nascheininung.