Zedler:Quaasgeld

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Band: 30 (1741), Spalte: 7. (Scan)

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Quaasgeld, ist der Beytrag, so jeder zuzulegen hat, und leidet keinen Credit. Nach dem vierten Artickel der Schusterinnung zu Zeitz, muß die Sache vor der Zunft selbst in der Zusammenkunft, doch nicht anders, als durch ein Mitglied, alle anderen ausgeschlossen, vorgetragen, und die schuldig befundenen die Strafe, wie auch das Quaasgeld alsobald erlegen.