Zedler:Siebentägige Frist, oder Siebentägige Zeit

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Siebentägige Zeit

Band: 37 (1743), Spalte: 1018–1020. (Scan)

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Siebentägige Frist, oder Siebentägige Zeit, Septiduum, heißt sonderlich in denen Sächsischen Gerichten die denen Partheyen zu Einbringung ihrer rechtlichen Nothdurfft, und darüber zu verfahren, verstattete Frist von sieben Tagen. Und ob solche zwar denen streitenden Partheyen in denen Sächsischen Obern-Gerichten, mit einander zu verfahren und abzusetzen, nachgelassen ist, Chur-Sächs. Mandat vom 11. April 1670. Barth in Hodeg. For. c. 1. §. 12. lit. b. p. 44. so beweisen doch Berger in El. Disc. For. tit. 3. Obs. 5. not. 1. p. 53. und Rivinus ad O. P. S. tit. 10. en 57. mit unterschiedlichen Churfürstlichen Rescripten, daß es in denen Unter-Gerichten ordentlicher Weise nicht gelten solle. Wie denn in der Erledigung der Landes-Gebrechen von 1661. tit. von Justitien Sachen §. 32. nicht so wohl die Zeit von sieben Tagen anbefohlen, sondern nur gelehret wird, daß die Gerichts-Schreiber in weitläufftigern Sachen denen Advocaten nicht conniviren sollen, daß sie über die 7 Tage aufs höchste die Sätze ihnen zulassen, Barth. c. l. Berger. c. l. p. 54. Rivinus c. l. Conferire aber Wernhern in sel. obs. for. .. obs. 171. daß derohalben vielweniger die Zeit von 7 Tagen von den Partheyen nicht einmahl mit Consens des Richters prorogirt werden könne, beweiset Berger. c. l. not. 4. p. 54. Siehe auch Rivinus c. l. en. 53. Ja vielmehr statt der Zeit von 7 Tagen werden die untern Gerichte befehliget, einen gewissen Termin zum Acten Inrotuliren zu präsigiren, Barth. l. c. Daher recommandirt als eine Cautel Berger in Oecon. jur. lib. 4. tit. 8. th. 1. not. 5. p. 957. daß Kläger des Beklagten, welcher von dem untern Gerichte belangt, und Krafft Rechts-Kräfftigen Urtheils unter der Bedrohung, z. E. als habe er es gestanden und sey der Sache überführt, citirt, im Termine zwar erscheinet, aber nicht antwortet, ob er sich [1019] gleich die Zeit von 7 Tagen vorbehalten gehabt, wegen begangenen Ungehorsams anklage. Denn dergleichen Beklagter wird, wenn der Tag des Termins verstrichen, innerhalb 7 Tagen nicht admittirt, zu antworten, sondern z. E. vor geständig und überführt gehalten, und also nach der Bitte des Klägers condemnirt. Es ist auch gefährlich, sich in dem Falle, da die Litis-Contestation unter Bedrohung auferleget worden, an dem ersten Tage des Termins, wenn dieselbe unterlassen worden, die Zeit der 7 Tage unter einer Eventual-Appellation zu reserviren. Denn wenn gleich viele der Meynung sind, daß die Straffe des Ungehorsams in solchem Falle, wenn gleich die Appellation rejicirt und verworffen wird, ceßiren solle, und daß in der andern Position die Litis-Contestation noch statt habe, wie die Juristen-Facultät zu Wittenberg 1713 gesprochen; so ist doch dieser Meynung allerdings nicht zu trauen: theils weil die Frist von 7 Tagen in untern Gerichten nicht pfleget zugelassen zu werden; theils weil die Rejection und Verwerffung der Appellation zur Gnüge anzeiget, daß die letztere nur vergeblich eingewendet gewesen sey. Wernher sel. obs. for. P. 8. obs. 357. Die Frist von 7 Tagen kan auch in Schrifften nicht reserviret werden. Daher, da Beklagter alsbald im Termine des Ungehorsams beschuldiget wurde, welcher zwar schrifftlich erkläret hatte, daß er innerhalb 7 Tagen recognosciren wolte, dennoch, dieser versprochenen Recognition unerwartet, die zu recognoscirenden Documente von denen Schöppen zu Leipzig 1692 nach dem Zeugniß Rivini ad O. P. S. tit. 10. en. 52. so gleich vor recognoscirt gehalten wurden. Die Frist von 7 Tagen ist so zu nehmen, daß es nicht nur einer Parthey möglich sey, den Satz zu absolviren, sondern auch der andern auf denselben zu antworten, Berger E. D. F. tit. 3. obs. 5. not. 5. p. 55. Denn die Frist von 7 Tagen ist beyden Theilen gemein, und daher unter dieselben nach dem Churfürstlichen Mandat vom 25 April 1672 und 15 April 1696 zu theilen, Rivin. ad O. P. S. tit. 10. en. 54. allwo auch: daß das höheste Appellations-Gerichte, da Beklagter den fünfften Tag, nachdem Kläger schon desselben Ungehorsam angeklaget hatte, ein wenig hernach seinen Satz zum Acten dictirte, gesprochen habe: "Daß Beklagter nunmehro pro confessis & convictis etc." Wenn Kläger nicht im Termine, sondern den dritten Tag erst provocirt, so wird der Tag vor circumducirt gehalten, Rivinus c. l. p. 393. Die Zeit von 7 Tagen in denen Gerichten und Sachen da es statt hat, ist zu rechnen vom Tage des Termins, die Feyer-Tage ausgeschlossen. Mandat vom 11 April 1670. Barth in hodeg. for. c. 1. §. 12. lit. b. p. 45. Die im Sächsischen Gerichte zum Procediren und Verfahren indulgirte Frist der 7 Tage gehört nur zu weitläufftigern Sachen, als zu schweren Litis-Contestationen, Appellationen, Concursen derer Gläubiger; nicht aber zu andern von geringer Mühe und Arbeit, als die in blossen Präparatorien des Processes bestehen, wie da seyn: Versicherung, Gewehr der Klage, und die Prosecution der Leuterung, nach gedachtem Mandat. Berger in E. D. F. tit. 3. obs. 5. p. 52. Weiter [1020] aber als über die Quadruplic, sind die ihre Rechte proponirende Partheyen nicht zu hören, Constit. Elect. Sax. 1. P. I. ibique Carpzov d. 7. Und wenn in der Quadruplic vom Beklagten etwas neues vorgebracht wird, soll es im Sprechen nicht attendirt werden. d. C. ibique Carpzov d. 8. Gleichwie aber überhaupt das Verfahren ordentlich in dreyen gewechselten Sätzen bestehet, Const. 1. P. 1. Also ist diese Siebentägige Zeit dergestalt einzutheilen, daß zu dem ersten Satze und der Exception jedem Advocaten 2 Tage, zur Replic und Duplic aber jedem 1 Tag, und zur Triplic und Quadruplic jedem ein halber Tag, oder, da sie sich der letztern nicht gebrauchen, zu der Replic und Duplic jedem 11/2 Tag verstattet werde. Mandat von 1672 §. 4. Sonst aber ist auch in der Erl. Sächs. Proc. Ordn. tit. 3. §. 3. denen Advocaten, die an dem Orte des Gerichts nicht wohnen, zugelassen, daß, wenn sie den ersten Satz zu denen Acten dictirt haben, sie die übrigen dem Richter in Schrifften zu denen Acten überschicken können. Und ob es sonst zwar in der Partheyen Macht nicht beruhet, die Zeit von 7 Tagen durch Compromiß zu verlängern; so ist doch dem Richter unbenommen, in schweren und wichtigen Sachen dieselbe allenfalls bis auf 14 Tage, ja in sehr weitläufftigen auch wohl bis auf 3 Wochen, weiter aber nicht, zu erstrecken. Proc. Ordn. l. c. Gleichergestalt mag auch diese Siebentägige Zeit in denen untern Gerichten beobachtet werden, wenn zumahl im Termine die Sätze nicht haben absolvirt werden können. Proc. Ordn. l. c.