Zedler:Traßiren

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Traßiren (In Commißion)

Band: 45 (1745), Spalte: 26–28. (Scan)

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Traßiren, Frantz. Trasser, oder Tracer, heißt bey Kauff- und Handelsleuten, Wechsel von einem Orte auf einen andern ausgeben, und dafür das Geld einziehen, oder Geld auf Wechsel nehmen, oder auf jemand einen Wechsel ziehen, und seine Wechsel-Briefe verhandeln, Lat. Literas cambiales dare, aut datas alteri offerre.

Dahero ist ein traßirter Wechsel-Brief eine solche Handlung, darinnen einer dem andern, eine gewisse Summe Geldes, nach getroffenem Vergleiche des Wechsel-Courses, an einem andern Orte, zu gesetzter Zeit, zahlen zu lassen, verspricht, und der, welcher den Wechsel-Brief darüber ausstellet, von dem, welchem er ausgestellet wird, die Bezahlung, so man Valuta nennet, dargegen empfänget. Derjenige nun, so den Wechsel-Brief ausstellet, heisset Trassant, oder Traßirer, auch Nehmer, nehmlich des Geldes, und in Ansehen des Trassentens der Wechsel-Brief eine Tratta, oder ein traßirter Wechsel-Brief. Derjenige aber, auf den er gerichtet ist, daß er das Geld bezahlen soll, wird Trassat genennet, ihm auch bisweilen der Nahme Acceptant gegeben, welcher ihm jedoch nicht eher gegeben werden solte, als bis er den auf ihn traßirten Wechsel-Brief zu zahlen acceptiret und angenommen.

Es werden aber solche traßirte Wechsel-Briefe von dem Trassenten entweder für seine eigene, oder eines andern Rechnung ausgestellet. Jenes heißt nun schlechthin traßiren, dieses aber in Commißion. Solches geschiehet nun im gemeinen Handel und Wandel entweder zwischen Trassenten und Remittenten, oder dem Erhandler selbst, oder aber vermittelst eines Sensalen, oder Mäcklers. Jedoch geschiehet es auch sehr offte, daß ein Banquier mit einem andern Additura, oder selbst, einen Wechsel schliesset, und dadurch die Courtage, oder so genannte Senserie und das Mäckler-Lohn ersparet. Allein fürsichtige Handelsleute entschliessen sich um deswillen lieber zur Bezahlung der Senserien, weil bey dergleichen selbst geschlossenen Wechsel-Briefen leicht allerhand Disputen und Verdrüßlichkeiten entstehen können, so aber, im Fall der Handel durch einen Mäckler geschlossen worden, vermieden, oder doch leicht gehoben werden. Dafern aber ein Handelsmann einen solchen Sensalen nur in dem Absehen ausforschet, wer etwan Wechsel-Briefe von Nöthen, oder zu verhandeln habe, um hernach hinter dessen Rücken einen solchen Wechsel-Handel zu schliessen, mithin die Senserie auf Kosten eines solchen treuhertzigen Sensalen zu ersparen; so ist dieses ein Merckmahl eines sehr eigennützigen und leichtsinnigen Gemüthes, und verdienet billig anderer rechtschaffenen [27] Leute Verachtung. Immittelst sind dergleichen Exempel nicht seltsam.

Sensalen oder Mäcklers werden in vornehmen und rechtschaffenen Handlungs-Plätzen von der Obrigkeit gesetzt und in eydliche Pflichten genommen, um zu Beförderung Handels und Wandels, und desto besserer Gemächlichkeit derer Negotianten Wechsel zu schliessen, Waaren ein- oder zu verkauffen, und sich zu dem Ende zwischen Käuffern und Verkäuffern als unpartheyische Mittels-Leute brauchen zu lassen, dafür aber die gewöhnliche und versprochene Senserie, oder das so genannte Mäckler-Geld, zu empfangen. Und werden dieselben gemeiniglich in Waaren und Wechsel-Sensalen unterschieden, von welchen letztern hier hauptsächlich die Rede ist. Indessen thut ein kluger Banquier wohl, daß er sich nicht an einen einzigen solchen Sensalen, oder Mäckler, binde, sondern alle und jede in gleichem Werthe halte, mithin den erst kommenden den Wechsel schliessen lasse. Solcher gestalt wird er sich dieselben nicht allein alle zu Freunden behalten, sondern auch eine gewisse Art der Abgunst und Eyfersucht vermeiden, die ihm sonst vielleicht gantz unvermerckt schaden könnte. Hiernächst ist auch von demselben sehr fürsichtig gethan, einem Sensalen niemahls so gleich zu entdecken, wie viel man Wechsel-Briefe zu verhandeln, oder wie viel man derselben nöthig habe, sondern zuvor von ihm zu erforschen, wie viel er Wechsel-Briefe zu meinem Gelde, oder Geld zu meinen Wechsel-Briefen, in dem mir anständigen Preise, bereit habe.

So bald nun also ein Wechsel zwischen zweyen Negotianten, oder auch zwey andern Personen, entweder selbst, oder durch einen geschwornen Mäckler geschlossen, und alle Bedingungen richtig abgeredet worden, welchen letztern Falls jedoch an einigen Orten, gleich den in Schrifften geschehenen Kauf-Contracten, ausdrücklich erfordert wird, daß vermittelst einer schrifftlichen und von beyden Contrahenten angenommenen Notitz, der Wechsel vor richtig geschlossen zu halten sey, eher aber daraus keine Verpflichtung erwachse; so muß vor allen Dingen der Remittent, oder Wechsel-Geber, den Anfang mit würcklicher Bezahlung und Entrichtung der Valuta machen, und der Traßirer eher den versprochenen Wechsel-Brief nicht aushändigen. Denn weil es eine so gar mißliche und gefährliche Sache um einen Wechsel-Brief ist, als darinnen der Aussteller desselben wegen der Valuta vergnüget zu seyn bekennet, mithin wider sein einmahl geschehenes eigenes Geständniß, nach bekanntem Wechsel-Brauch, nicht handeln kan; so hat er allerdings um desto mehr Fug und Ursachen auf seine Sicherheit zu dencken, und den Wechsel-Brief so lange bey sich zu behalten, bis er auch würcklich die Valuta erhalten, oder dieserwegen auf eine annehmliche Weise vergnüget worden. Jedoch hat diese Regel auch bisweilen nach Beschaffenheit der unter denen Contrahenten genommenen Abrede und des getroffenen Vergleichs seinen Abfall.

Dieses zum Voraus gesetzt; so muß hiernächst auch der Traßirer darauf den versprochenen Wechsel-Brief so bald, und zwar in der abgeredeten Art und Weise, wie seines Remittentens Notitz ausweiset, würcklich aushändigen. [28] Es wäre denn eine andere Zeit entweder zwischen beyden Contrahenten selbst verglichen, oder aber durch die Rechte also, wie z. E. bey denen auf Messen gerichteten Wechseln, ausdrücklich verordnet. Welchenfals jedoch, zumahlen wenn der Wechsel nicht durch einen Sensal geschlossen worden, der Traßirer seinem Gläubiger entweder einen Interims- auf sich selbst gestellten Wechsel-Brief, oder doch einen Interims-Wechsel oder Recognitions-Schein, welcher nach der neuen Augspurger Wechsel-Ordnung von 1716. so gar gedruckt seyn solle, bis zu Auslieferung derer rechten Wechsel-Briefen zu ertheilen schuldig ist. Gleicher gestalt muß auch derselbige die Avis-Briefe an den Trassaten, entweder so gleich mit dem Wechsel-Briefe, oder mit der nächsten Post, fertigen und fortsenden.

Und gleichwie er überhaupt keine Tratta auf einen ziehen kan, wenn er auch gleich sein Schuldner wäre, er habe denn zuvor dießfals Ordre von ihm erhalten; also muß er auch ehe und bevor er einen Brief auf einem Dritten traßiren wil, dessen Ordre und Bewilligung haben. Insonderheit ist er auch nicht berechtiget, auf eines Dritten Rechnung eine Tratta zu thun, oder zu stellen, wenn er nicht auch zuvor desjenigen, auf dessen Rechnung selbige geschehen, ausdrücklichen Willen und Ordre darzu erhalten.

Siehe Traßiren (In Commißion) und Trassirte Wechsel-Briefe.