Zedler:Uibergebung, oder Uibergabe, Uiberlassung, Uiberreichung, Uiberlieferung, Uiberantwortung, Darreichung, Verreichung, Einhändigung, Einräumung, Lieferung, Zueignung, Zustellung, Abtretung, Einweisung, Transferirung, und Tradition

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Uibergebung, (analogische)

Band: 48 (1746), Spalte: 614–618. (Scan)

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Uibergebung, oder Uibergabe, Uiberlassung, Uiberreichung, Uiberlieferung, Uiberantwortung, Darreichung, Verreichung, Einhändigung, Einräumung, Lieferung, Zueignung, Zustellung, Abtretung, Einweisung, Transferirung, und Tradition, Lat. Traditio, genannt, ist überhaupt nichts anders, als die Ueberlassung einer Sache und deren Besitzes an einen andern, oder dieselbe ist eine gewisse äuserliche Handlung, wodurch der Besitz einer Sache, nicht aber etwan nur der blosse Besitz, sondern auch, ob zwar nicht allemahl, dennoch gar öffters, das völlige Eigenthum einer Sache auf den andern gebracht wird. Wenigstens ist selbige eine derer gewöhnlichsten und gemeinsten Arten, das Eigenthum der Sachen zu erlangen, wie bereits unter dem Artickel: Dominium, im VII Bande, p. 1215 u. ff. mit mehrerm gezeiget worden. So viel nun aber die Uebergebung selbst und ins besondere anbetrifft; so geschiehet die Handlung und Vollziehung derselben entwider von beyden Theilen zugleich, so, daß einer die Sache giebt, und der andere dieselbe annimmt, l 55. ff.d. O. & A. l 8. ff. d. pecul. oder auch nur durch einen, als den gebenden; dergleichen auf keine gewisse Person gerichtete Uebergabe derjenige verrichten soll, der etwas unter das Volck auswirfft, §. 45. I. d. R. D. oder durch den nehmenden, wenn er auf des gebenden Zulassung die zu übergebende Sache zeichnet, l. 14. §. 1. ff. de per. & comm rei vend. dieselbe bewachen lässet, l. 51. ff. de acquir. velam poss. oder mit des zehenden Genehmhaltung das versattete Recht über, l. t. ff. d. servit. Die Sache wird entweder gantz oder nur ein Theil derselben, und mit diesem doch das Gantze, wie bey unbeweglichen Gütern geschieht, l. 3. §. 1. ff. d. acqu. vel am. poss. entweder selbst, oder nur ein dieselbe andeutendes Zeichen, als die Früchte in der Scheune, durch die Schlüssel dazu, l. 74 ff d. contr. emt. entweder in Gegenwart und in der Nähe oder von ferne, durch Bezeichnung, Bemerckung und blosse Erklärung, l. 79. ff. d. solut. l. 1 §. 21. l. 18. §. 2 ff. d. acqu. vel am. poss. entweder aussergerichtlich oder gerichtlich übergeben. Der Besitz der Sache wird durch die Uebergabe allemahl verändert; was aber vor ein Rechtt dadurch transferiret werde, muß aus dem vorhergehenden Contracte beurtheilet werden. Bey Schenckung, Tausche und Kauffe ist das Eigenthum der Sache, §. 10. l. d. R. D. l. 20. C. d. pact. Doch bey dem letztern ordentlich unter der auch nur stillschweigenden Bedingung, wenn das Kauf-Geld bezahlet wird, §. 41. I. d. R. D. l. 19. ff. d. contr. emt. Es wird auch solches nicht verändert, wenn einer 1) das Eigenthum der Sache, §. 40. l. d. R. D. 2) die Disposition darüber, pr. §. 1. l. quib. ad lic. 3) den Willen [615] solches zu überlassen, nicht hat, §. 40. I. d. R. D. 4) der, so es erlangen soll, nicht darein williget, l. 55. ff. d O. & A. 5) die Sache nicht ledig, l. 12. C. d prob. 6) nicht in des übergebenden Gewalt ist, l. 62. ff. d. acqu. rer. dom. Weil es mit der Uebergabe auf Abtretung des Besitzes angesehen, so ist solche 1) unnöthig, wenn sie schon vorher, ob schon aus einer andern Absicht geschehen, als wenn das vorher Geliehene nunmehro verkauffet worden, §. 43. l. d. R. D. l. 3. §. 12. 13. ff. d. don. int. V. & U. 2) nicht möglich und daher auch unnöthig, wenn der Besitzer verstorben, als bey einer ererbeten, §. 6. l. per quas pers. cuiqu. acqu. vermachten, l. 64. ff. d. furt. auf den Todes-Fall geschenckten Sache, pr. I. d. donat. wird auch 3) nicht erfordert, wenn einem bey der Theilung das Eigenthum gerichtlich zugeschlagen, §. f. I. d. off. jud. nach geschlossenem Gesellschaffts-Contracte eine Gemeinschafft der Güter zuwege gebracht wird, l. 1. §. 1. ff. d. soc. Die Uebergabe eines Befugnisses auf des andern Grund und Boden geschicht durch Uebergebung der Sache, worauf es hafftet, l. 3. ff. d. usufr. und Duldung des Befugnisses, es bestünde denn bloß im Nichtthun, da keine Uebergabe möglich ist, l. 39. ff. d. serv. praed. urb. l. f. ff. comm. praed. Und wenn das Befugniß vermachet wird, ist die Uebergabe aus obangeführter Ursache unnöthig, l. 19. §. 1. ff. quemadm. serv. am. Ein Pfand wird durch Uebergebung der Sache erlanget, §. f. 1. quib. mod. recontr. obl. Bey eimer Hypothec aber braucht es keiner Uebergabe, l. 1. ff. pign. act. welches auch von dem vermachten Pfande zu sagen wäre, l. 26. ff. eod. Wie nun in diesen letztern Fällen die Uebergabe nur den natürlichen Besitz zum Genuß des dinglichen Rechts transferiret; also geschieht solches auch des verstatteten persönlichen Rechts halber, wenn einer sich dazu verpflichtet, l. 28. ff. d. V. O. als wenn er etwas vermiethet, l. 15. §. 1. ff. locat. leihet, l. 8. 9. 17. §. 3. commod. beym Darlehne aber wird das Eigenthum der geliehenen Sache überlassen, l. 2. §. 2. ff. d reb. cred. welches auch hinwiederum bey Bezahlung einer Schuld geschicht, pr. I. quib. mod. toll. obl. l. 49. ff. d. solut. Ob nun aber gleich vermittelst der Tradition und Uebergabe in den obangeregten Fällen die Erlangung des Eigenthums geschiehet; so giebt es hingegen doch auch Fälle, da auch ohne würckliche Uebergabe und Besitznehmung einer Sache das Eigenthum derselben von einem auf den andern gebracht werden kan. Also verfället 1) das Eigenthum von des Verstorbenen Verlassenschafft ohne einige Uebergebung oder Besitznehmung auf den Erben, l. 50. §. 1. d. R. N. Knipschild de Fideicomm. Fam. c. 10. n. 22. Gleiches ist auch 2) von dem Eigenthume einer legirten oder vermachten Sache zu sagen, welches shon nach dem Rechte selbst auf den Vermächtnißnehmer verfällt, l. 80. de legat. 1. l. 64. de furt. 3) die Schenckungen von Todes wegen oder auf den Todes-Fall haben gleiches Recht, massen sie denen Vermächtnissen gleich geschäztet werden, l. fin. C. de doa. mort. caus. Carpzov P. III. c. 1. d. 37. 4) Wenn eine Societät oder Gesellschaffts-Errichtung über das gantze Vermögen gestifftet worden, so verfällt das Eigenthum derjenigen Sachen, welche dem Mitgesellschaffter gehöret, dem Rechte nach von selbst auf den Gesellschaffter, l. 1. in fin. l. 2. pro soc. 5) Was der Kirchen geschenckt wird, das [616] masset sich selbige als ein Herr an, ohne einige vorhergehende Uebergebung, l. 23. pr. C. de SS. Eccles. welches auch Menoch auf andere mit der Kirche getroffene Contracte gezogen wissen will. Besiehe Brunnemann. ad d. l. 23. C. allwo er ein gleiches auch von denen mit einer Stadt getroffenen Handlungen beobachtet haben will, wie auch ad l. 15. C. de rei vind. 6) Wenn eine Sache vor eines Pupillen, Minderjährigen oder Soldatens Geld erkaufft worden, l. 8. C. de R. V. Carpzov P. I. c. 28. d. 109. n. 6. 7) Wenn bey der gesuchten Erb- oder andern Theilung gemeinschafftlicher Güter durch einen richterlichen Spruch die Sache einem oder dem andern Erben oder Gesellschaffter zuerkannt worden, §. ult. de offic. jud. 8) Das Eigenthum der Ehegelder oder des Heyraths-Gutes verfällt auch nach der Ehe sogleich auf die Frau, l. 30. C. de l.dot. Bey diesen Fällen nun ist genug, wenn nur der Titel odr die Ursache bewiesen wird, wie und wodurch man das Eigenthum, oder auch nur den Besitz der Sache erlanget hat, dafern man, wenn einem solche von Handen gekommen, selbige gültiger Weise vindiciren u. wieder an sich bringen will, weil solchen Falls schon die bürgerlichen Gesetze selbst unmittelbarer Weise das Eigenthum einer solchen Sache von einem auf den andern gebracht, oder vielmehr dem letztern zuerkannt haben, l. 23. pr. junct. l. 50 §. 1. de R. V. Und dieses heist sonst auch in den Rechten ein Transitus legalis, davon ein mehrers in Frommanns Disp. de Transitu leg. u. beym Lauterbach in Coll. theor. pract. ad Tit. de R. D. n 53. nachgelesen werden kan. Es wird aber zu einer Uebergebung, wo sie gültig seyn, und das Eigenthum der übergebenen Sache erlanget werden soll, erfordert: 1) Daß es eine leibliche oder cörperliche Sache sey, welche übergeben wird, weil die uncörperlichen eigentlich nicht übergeben werden können, wie man sie denn auch eigentlich nicht besitzen kan, l. 43. §. 1. de A. R. D. l. 4. §. 27. de usurp. & usuc. Sondern bey denenselben ist an statt der Uebergebung die Dultung, und statt der Uebernehmung die Ausübung oder der Gebrauch des daher entspringenden Rechts, l. ult. de servit. 2) Daß die Uebergabe von dem Herrn geschehen soll, oder doch von dem, welcher den Herrn vorstellet, z. E. ein Bevollmächtigter, l. 9. §. 4. de A. R. D. §. 42. l. de R. D. denn wer nicht über eine Sache Herr ist kan auch die Herrschafft oder das Eigenthum derselben auf keinen andern überbringen, l. 20. pr de A. R. D. l. 120. de R. I. Es muß aber auch dergleichen Herr eine freye Macht mit dem Seinigen zu disponiren haben. 3) Ein gerechter Titel, oder eine zu Ueberbringung des Eigenthums tüchtige Ursache, weil die blosse Uebergebung darzu nicht hinlänglich ist. Inzwischen liegt doch daran nichts, ob ein wahrhafftiger oder nur vermeyntlicher Titel vorhanden sey, wenn nur sonst durch beyde das Eigenthum einer Sache von einem auf den andern gültiger Weise gebracht werden mag, l. 18. de reb. cred. l. 36. de A. R. D. Z. E. wenn jemand einem andern ein Stücke Geld übergiebet, in dem Gemüthe und Meynung, ihm solches zu schencken, dieser aber selbiges als eim Anlehen annimmt, ob es schon in solchem Falle, eigentlich von der Sache zu reden, weder ein Darlehn, noch ein Geschencke ist, l. 18. de reb. cred. so wird doch das Eigenthum desselben vor überbracht gehalten, weil doch beyde darein willigen, u. auch sonst sowohl die [617] Schenckung, als das Anlehn einem das Eigenthum der übergebenen Sache überbringen. L. 36 L. 72 §. 6 de cond. & dem. Struv Ex. 41 th. 60 ibique Müller. Das 4) Erforderniß zu einer wahrhaftigen Uebergebung ist der Wille und Consens desjenigen, welcher die Sache empfähet, indem niemand wieder seinen Willen etwas eigenes erlangen kan. L. 55 de O. & A. L. 69 de R. I. Es können aber diejenige eine übergebene Sache nicht gültiger Weise annehmen, welche ihrer Vernunft nicht fähig seyn, auch nicht durch eines Curatoren, als nur in so fern es der Billigkeit gemäß ist. L. 1 §. 3. L. 32 §. 2. de acqu. poss. Sonst wird auch eine Sache nicht vor übergeben gehalten, wo nicht derjenige, dem solche gegeben wird, in den leeren Besitz kommet. L. 12 C. de prob. Denn die Tradition ist eine Translation die Uebergebung, ist zugleich eine Ueberlassung und Einräumung der Posseß. L. 3 §. 1 de A. E. V. Wo nun diese bereits einem andern zukommet; so kan sie nicht auf einen Dritten gebracht werden. L. 20 pr. de A. R. D. Zwey aber können eine Sache unmüglich zugleich gantz besitzen. L. 3 de acqu. vel am. poss. Wann demnach z. E. der Herr eines Grund-Stückes oder Gutes, welches dermahlen Titius mit guter Treu und Glauben besitzt, dem Mevio verkauft, und selbigen gleich in Abwesenheit des Titii in das Grund-Stücke oder Gut eingewiesen, oder gar darein geführet hätte; so hat er ihm selbiges hierdurch noch nicht übergeben, Mevius wird auch deswegen nicht Herr oder Eigenthümer davon, L. 50 de R. V. weil ein abwesender Besitzer einer Sache, die er aus guter Treu und Glauben besitzt, durch seine Abwesenheit die Posseß nicht verlieret: Denn ob selbige schon mit dem Gemüthe und Leibe zugleich erlanget werden muß, so wird sie doch mit dem Gemüthe allein conserviret. L. 3 §. 1 & 7. L. 6 §. 1 de acqu. vel am. poss. Uebrigens ist nach denen Chur-Sächsischen Rechten insbesondere eine aussergerichtliche Uebergabe und Einräumung eines unbeweglichen Gutes zu Erlangung des Eigenthums nicht genug. Decision. 61. Sondern es muß durch gerichtliche Auflassung und Reichung der Lehn erhalten, ibid. auch bey Verpfändung einer beweglichen Sache diese würcklich übergeben werden, Erläuterte Proceß-Ordnung ad 44 §. 2 und ist dazu das sonst in den gemeinen Rechten so genannte Constitutum possessorium, oder eine Traditio fitca nicht zulänglich. ibid. Bey Verschenckung der Gerade geschicht die Uebergabe durch die Schlüssel zu den Kasten und Truhen, darinnen die Gerade-Stücken verwahret sind. C. 14 p. 2. Die Ausflucht der nicht geschehenen Uebergebung ist, wenn sie aus der Besichtigung des darüber verfertigten Instruments selbst alsobald zu verificiren, auch im Hülfs-Processe zu attendiren. Resolutio Gravaminum 1612. Erläuterte Proceß-Ordnung §. 8. Von Uebergaben unter den Lebendigen, und auf den Todes-Fall, siehe bey denen Artickeln: Schenckung unter Lebenden, im XXXIV Bande, p. 1297 u. ff. und Donatio mortis causa. im VII Bande, p. 1251 wie auch Schenckung, im XXXIV Bande, p. 1283 u. ff. Wie denn hierbey noch gemercket werden kan, daß auch in denen Rechten durch das Wort Uibergabe so viel, als eine Schenckung, [618] angedeutet werde. Besiehe also auch diesen, und andere unter diesem Worte im XXXIV Bande, p. 1283 u. ff. befindlichen Artickel, wie auch Addictio in diem, im I Bande, p. 463. Mancipium, im XIX Bande, p. 882. Transport, im XLIV Bande, p. 2126 u. f. und Veräusserung, im XLVII Bande p. 70 u. ff. wie auch Posseß, im XXVIII Bande, p. 1743 u ff. Endlich unterscheidet man auch die Uibergebung in eine wahrhaftige oder erdichtete, mündliche oder schriftliche, mit kurtzer oder langer Hand, u. s. w. wovon in denen nachfolgenden Artickeln ein mehrers beygebracht werden soll.