Zedler:Unser Haus und Amt

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Band: 49 (1746), Spalte: 2006. (Scan)

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Literatur
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Unser Haus und Amt, Lat. Nostra Domus & Praefectura. Wenn diese Worte nach Gelegenheit in einem Instrumente oder in einer Contracts-Notul vorkommen; so zeigen sie insgemein nichts anders an, als daß das Eigenthum derselben bey ihrem rechtmäßigen Herrn nach wie vor geblieben. l. sicut 8. § distant 2. ff. si servitus vendic. Zumahl wenn das Wort Unser nur so schlechthin und ohne alle Bedingung oder Einschränckung da stehet. Socinus der jüngere in l. naturaliter. 12 §. nihil commune. 1. n. 15 ff. de adquir. poss. Jason in l. si domus 71. § si fund. 95. n. 3. ff. de legat. 1. Borcholten Consil. 12. Part. I fol. 161. Mithin ist mit allem Rechte zu behaupten, daß, wenn diese Worte besonders in einem beschwerlichen Contracte gebraucht werden, selbige vielmehr nur eine Verpfändung, als einen Verkauff oder eine völlige Veräusserung, andeuten. Wehner in Obs. Pract. v. Unser.