Zedler:Verboten

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Verbotene Acceptation der Wechsel-Briefe

Band: 47 (1746), Spalte: 211. (Scan)

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Verboten, Lat. Prohibitum Inhibitum, oder Interdictum und Vetitam, wird überhaupt von einer jeglichen That oder Handlung gesagt, die einem bey Vermeidung einer gewissen und nahmhafften Straffe zu vollbringen untersaget ist, siehe Verbot. Indessen pfleget gemeiniglich die Verbindlichkeit, so aus verbotenen Dingen und deren Vollbringung entstehet, grösser zu seyn, als die, so aus denen Befehlen und deren Unterlassung entspringet, weil derjenige mehr und gröber sündiget, welcher was verbotenes unternimmt, als der, so dem an ihn ergangenen Befehle nicht gehorsamet. Denn diesen kan entweder nur ein Irrthum, oder eine Unwissenheit, oder auch ein Unverstand und Unfleiß, oder endlich höchstens eine Nachläßig- oder Fahrläßigkeit beygemessen werden; dahingegen jener durch sein frevelhafftes Beginnen gleichsam Hand an die Gesetze legt, und ihnen Gewalt anthut. Connanus Lib. l. c. 9. n. 7.