Zedler:Verjährung, (unterbrochene oder verhinderte)

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Verjährung, (Unterbrechung der)

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Verjährung, (untersagte)

Band: 47 (1746), Spalte: 889–891. (Scan)

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Verjährung, (unterbrochene oder verhinderte) Lat. Praescriptio interrupta, oder Praescriptio impedita, heißt, wenn die bereits angefangene Verjährung wegen derer dazwischen gekommenen rechtmäßigen Hindernisse entweder gantz und gar aufhört, oder wenigstens doch eine Zeitlang ins Stecken geräth, und also entweder völlig erlischt, oder nur gleichsam schläfft, so lange dieselben nicht bey Seite geschafft worden. Es wird aber die einmahl aus guter Treu und Glauben angefangene Verjährung durch eine blosse aussergerichtliche Denunciation oder Protestation nicht unterbrochen. Colet de Proc. Execut. P. I c. 3 n. 103. Carpzov P. II Const. 3 def. 1. n. 5. Aber in persönlichen oder Anforderungs-Klagen langt die aussergerichtliche Interpellation oder Besprechung zu Unterbrechtng der Verjährung zu. Wernher in Sel. Obs. For. P III Obs. 164. So wird auch die Verjährung durch eine ausgelassene Citation interrumpirt, Carpzov P. II Const. 7 def 4 & 6. Wenn gleich das Libell vitios ist, Wernher in Sel. Obs. For. P. II Obs. 232 n. 2 u. f. oder als inept [890] und unförmlich verworffen worden. Berger Dec. 89. Welches auch die Neu-Erl. Chur.-Sächs. Proc. Ordn. tit. 5 §. 4. in diesen Worten billiget: "Wenn auch schon solchergestalt die Klage angebrachter massen verworffen worden, soll dennoch die vorher ergangene Citation effectum interrumpendae Prascriptionis haben." Es ift aber solches zuverstehen und anzunehmen: 1) von der gerichtlichen Citation, welche nach vorhergehender Libells-Ueberreichung geschiehet, nicht aber auch von der Citation zur Verhör der Sachen, wo nicht nach dergleichen ausserordentlichen Cognition ein Abschied ertheilet worden. Carpzov d. Const. def. 5. 2) Von der vom competirenden und ordentlichen Richter ausgelassenen Citation; denn durch die von einem incompetenten Richter, wovor nach Beschaffenheit der Umstände auch der Ober-Richter gehalten werden kan, ausgelassene Citation wird die Verjährung nicht interrumpirt. Wernher in Sel. Obs. For. P. I Obs. 232. 3) Von der gebührender Weise insinuirten und auf des Parts Ansuchen ausgelassenen Citation; sonst wird die Verjährung nicht unterbrohen. Wernher in Sel. Obs. For. P. II Obs. 472. Die geschehene wörtliche und aussergerichtliche Verbietung oder Ungedult des Widerparts unterbricht die Posseß und die Verjährung einer Servitut nicht, wo nicht die Unleidlichtkeit mit einigem Hindernisse verknüpfft ist, oder die Verbieting sonst eine Würckung gehabt hat. Anton Faber in Cod. Lib. III tit. 24 def. 10 n. 2. Carpzov P. II Const. 7 def. 8. So wird auch die Verjährung durch den im Possessorio summariissimo oder allerkürtzesten Posseß-Proceß erregten Streit, wenn gleich der Besitzer in demselben überwunden hat, nicht unterbrochen. Wernher in Sel. Obs. For. P. I Obs. 330. Uebrigens wid durch ein öffentliches verbiethendes Gesetze zwar die ordentliche und gewöhnliche Verjährung interrumpirt, Wernher c. I. P. IX Obs. 220, nicht aber auch die undenckliche. Wernher d. I. P. IV Obs. 5 n. 116 u. f. Ueberhaupt aber ist diese Unterbrechung der Verjährung zweyerley Art, nehmlich entweder eine Bürgerliche, oder natürliche. Die Bürgerliche geschiehet durch eine Bürgerliche oder Juridische Handlung, zum Exempel, durch die Kriegs-Befestigung. l. 26 C. de rei vindicat. dadurch des Usucapirenden Recht in Zweiffel gezogen wird, welches auch ausser gerichtlich, durch die Denunciation und Contradiction geschehen kan. l. 20 §. 11 l. 25 §. 7 ff. de petit. haered. ingleichen wird die Verjährung interrumpiret, durch die gerichtliche Fürforderung, Citation und Uebergebung eines Libells, wenn nur die Citation rechtmäßig geschehen ist, wie bereits erinnert worden. Carpzov P. II Const. 7 def. 4 ibique Esbach in not. ibid. n. 5. Die natürliche Unterbrechung der Verjährung aber wird genennt, wann sie durch eine natürliche That oder Handlung verrichtet wird, nehmlich, durch die Dejection aus der Posseßion, oder wenn eine Sache weggenommen wird, l. 5 ff. de usurp. ingleichen durch den Mangel des Titels oder aus Mangel der Posseßion, oder des bonae fidei Brunnem. ad d. L. Hieher gehöret auch die Pfändung, welche wegen Inhibition oer Quasi-Posseß einer [891] Gerechtigkeit geschiehet. Brunnemann in L. VI §. 5 C. de praescript. 30 annor. n. 31 l. 2 C. de praescript. longi tempor. Siehe auch Praescriptio cessans, im XXIX Bande, p. 80.