Zedler:Zeit von achtzig Jahren

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Band: 61 (1749), Spalte: 815. (Scan)

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Zeit von achtzig Jahren, Lateinisch Tempus octoginta annorum, daß solche zwar besonders zur Verjährung einer Erbschafft oder der Verlassenschafft eines verschollenen Menschen zureichend sey, ist bereits in dem Artickel: Verjährung einer Erbschafft, im XLVII Bande, p. 898. u. ff. mit mehrerm ausgeführet worden, obzwar dieselbe sonst noch nicht vor die älteste Zeit zu halten, wie in den Artickeln: Zeit (alte) und Zeit (geraume) zu ersehen.