Zedler:Zeit von sieben Jahren

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Zeit von sieben Monaten

Band: 61 (1749), Spalte: 892. (Scan)

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Zeit von sieben Jahren, Lat. Tempus septem annorum, oder septennale, ingleichen Septennium, ist 1) diejenige Zeit, womit sich das erste Alter des Menschen endiget; 2) Ist selbige schon zureichend, Ehegelöbnisse zu schliessen; 3) Ist es die Zeit, wie lange ordentlicher Weise diejenigen büssen sollen, welche irgend eine Tod-Sünde begangen haben, nach deren Verlauff abey werden sie wiederum in den vorigen Stand eingesetzet; und 4) soll dieselbe auch nach einiger Meynung denen das Canonische oder geistliche Recht Studirenden vorgeschrieben seyn, woran jedoch Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 4. n. 7. zweifelt.