Zedler:Zeit von zwey Monaten

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Zeit von zwey Jahren

Nächster>>>

Zeit von zwey Tagen

Band: 61 (1749), Spalte: 1026. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|61|Zeit von zwey Monaten|1026|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Zeit von zwey Monaten|Zeit von zwey Monaten|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1749)}}


Zeit von zwey Monaten, Lat. Tempus duorum mensium, oder Bimestre, hat denen Rechten zu Folge in folgenden Fällen statt; als 1) zu Liquidirung einer Schuld, welche man gegen den Fiscum abrechnen will; 2) zur Befestigung des Kriegs Rechtens; 3) in Ansehung der Geistlichen wegen vorzuschützender Verjährung des Gerichts-Standes; 4) in Ansehung neuer Gesetze und Verordnungen, wenn sie nehmlich anfangen sollen, gültig zu seyn; 5) bey Verkauffung derer Erbzins-Güter, und anderer darzu gehörigen Sachen; 6) in Ansehung höherer Geistlichen oder Stiffts-Herren, welche noch über die Physick oder die Gesetze lesen hören; 7) in Ansehung desjenigen, welcher bloß mündlich versprochen hat, jemanden auszuliefern oder im Gerichte zu stellen; 8) zu Freylassung einer verkaufften leibeigenen Magd; 9) bey Ausübung des Nähergeltungs- oder Einstands-Rechts in Ansehung einheimischer Anverwandten in der Grafschafft Spanheim; und daß endlich 10) eine zwey monatliche Geburt vor eine natürliche zu halten sey, verneinet Caranza beym Lauterbach in Disp. de Variet. Temp. c. 3. art. 1. §. 2. n. 2. Uebrigens besehe man hierbey die Artickel: Zeit der Geburt; Zeit-Rechnung; und Zeit der Publicirung der Gesetze; wie auch Verjährung, im XLVII Bande, p. 854 u. ff.