Zum Inhalt springen

Über die Geschichte und Bedeutung des Wehrbeitrages

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: unbekannt
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Über die Geschichte und Bedeutung des Wehrbeitrages
Untertitel: Typoskript eines Vortrags
aus: Vorlage:none
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1913
Verlag: Vorlage:none
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Schwarzburg-Sondershausen
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


Über die Geschichte und Bedeutung des Wehrbeitrags.


Die neuen Wehrvorlagen, die im Jahr 1913 erfreulicherweise einen glücklichen Abschluß gefunden haben, erfordern ungewöhnlich hohe Ausgaben. Handelt es sich doch nicht nur darum, die dauernden Mehrausgaben wie Gehälter, Mannschaftslöhnung und –verpflegung zu decken, sondern vor allem die einmaligen Aufwendungen für Garnisonbauten, Festungen, Verstärkungen des Reichskriegsschatzes um weitere 120 Millionen und dergl. zu decken.

Nachdem erst in den letzten Jahren, insbesondere durch die Finanzreform vom Jahre 1909 dem deutschen Volke erhebliche Lasten auferlegt worden waren und dabei namentlich die breiten Massen des Volkes durch Verbrauchssteuern in erheblichem Umfange belastet worden waren, war es schwierig einen der Allgemeinheit auch nur einigermaßen sympathischen Weg zur Beschaffung der nötigen Mittel ausfindig zu machen, da nicht nur mit Rücksicht auf die Lage des Geldmarktes, sondern auch aus finanzpolitischen Erwägungen davon abgesehen werden mußte, die Mittel im Wege des Kredites zu beschaffen.

Da weckte die Jahrhundertfeier der politischen Erhebung und Wiedergeburt Preußens und Deutschlands die Erinnerung an die Betätigung selbstloser Vaterlandsliebe und beispiellosen Opfersinns. Jm Augenblicke weihevoller vaterländischer Erinnerungen und in der Zeit ernster politischer Gefahr gaben die im Bundesrat vereinigten verbündeten Regierungen dem Vorschlage der Erhebung eines einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrags von dem Vermögensbesitz einmütig ihre Zustimmung und zwar geschah dies in der festen Ueberzeugung, daß gerade in diesen an geschichtlichen Erinnerungen so reichem Jahre 1913 der Aufruf an die Opferwilligkeit der Besitzenden im deutschen Volke einen lebhaften und freudigen Widerhall finden werde[WS 1].

Wie Jhnen allen bekannt, war in der Regierungsvorlage ein einheitlicher Abgabesatz von 1/2% des Vermögens vorgesehen und es sollten nur die Vermögen von weniger als 10000 M abgabefrei bleiben. Ferner sollten nur die ganz hohen Einkommen von mehr als 50000 M ergänzungsweise derart zum Wehrbeitrag herangezogen werden, daß die Jnhaber solcher Einkommen, ohne Rücksicht auf Vorhandensein und Höhe des Vermögens einen Wehrbeitrag von mindestens 2% ihres Einkommens entrichten sollten, daß also bei 60000 H Einkommen 1200 M zu zahlen gehabt hätten gewesen wären.

Die Regierungsvorlage hat im Reichstage wesentliche grundsätzliche Aenderungen insofern erfahren, als der Wehrbeitrag vom Vermögen progressiv gestaffelt und die Freigrenze je nach der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen auf 10, 30 und - 50000 M festgesetzt worden ist, vor allen aber insofern, als neben dem Vermögen das Einkommen in viel weiteren Umfange zum Wehrbeitrage herangezogen werden soll und zwar bereits von 5000 M an progressiv gestaffelt.

Der Gedanke der Bundesregierungen, hauptsächlich ein Opfer von dem Vermögensbesitz zu fordern, ist hiernach durch die Reichstagsbeschlüsse verwischt worden. Aber wie es nur selten bisher der Fall war, haben die Grundprinzipien der Gesetzesvorlage nicht nur im Reichstage, sondern auch beim ganzen deutschen Volke verständnisvolle Auffassung gefunden. Der Apell der Bundesregierungen an das deutsche Volk hat den richtigen Widerhall gefunden.

Als der gesetzgeberische Gedanke, die einmaligen Kosten der Wehrvorlage durch einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag zu decken, bekannt wurde, hielten die meisten den Gedanken für vollkommen neu.

Da aber der Gedanke gut war, fand sich auch bald der eine und der andere, der die Vaterschaft an diesem Gedanken für sich in Anspruch nahm. Einmal behauptete die sozialdemokratische Partei, daß der Vater des Gedankens in ihren Reihen zu finden sei. Wenn man die Verhandlungen des Reichstags über die Reichsfinanzreform aus den letzten Jahren verfolgt, so ist allerdings festzustellen, daß der sozialdemokratische Abgeordnete David in der Sitzung vom 2.Dezenber 1907 erklärte: „Ja, wenn das eine Steuer zur indirekten Steuer machen würde, daß sie nur einmal oder gelegentlich erhoben wird, so läßt sich vielleicht auch da vorläufig ein erster Schritt tun, indem man eine Reichsvermögenssteuer einführt, die immer dann erhoben wird, wenn eine neue Militär- oder Marinevorlage zu finanzieren ist“. Und am 20.Februar 1912 führte er aus: „Die Reichsregierung möge doch jedesmal, wenn eine neue Marine- oder Heeresvorlage kommt, die Summe, die sie erfordert, als Gelegenheitssteuer ausschlagen, als Kontribution auf die großen Vermögen und Einkommen, sagen wir auf die Einkommen über 6000 M, Vermögen über 100 000 M . .. Meine Herren, da Da haben sie eine Gelegenheitssteuer, und wenn sie absolut keine regelmäßigen direkten Steuern wollen, dann betreten Sie einmal diesen Weg. Wir sind überzeugt, daß das das beste Mittel wäre“.
Der Reichskanzler von Bethmann-Hollweg[* 1] hat freilich dem Staatssekretär Kühn die Vaterschaft der Jdee zugesprochen, indem er sagte: „Der Gedanke des Wehrbeitrags ist gut aufgenommen worden, diesen Eindruck habe ich. Ja, man hat sogar sehr eifrig gestritten, wem der Ruhm der Vaterschaft des Gedankens zukomme, ob Ludwig dem XIV., ob dem Abgeordneten David, oder dem Herrn Reichsschatzsekretär Kühn. Jch für meine Person entscheide mich für den Herrn Reichsschatzsekretär und halte dafür, daß dieser sein Gedanke ein außerordentlich glücklicher gewesen ist“.

Aber Ben Akiba hat auch diesmal recht: Es ist alles schon dagewesen.

Der erste Fall der Erhebung eines Wehrbeitrags, der sich feststellen läßt, liegt nicht weniger als 2400 Jahre zurück: Der große athenische Staatsmann Themistokles hat zum ersten Mal seinen Mitbürgern ein solches Opfer zugemutet. Es geschah, indem er im Jahre 483 a. Chr.einer ganz neuen Verwendung der aus der Verpachtung der laurischen Silberbergwerke fließenden Einnahmen oder vielmehr ihrer Ueberschüsse das Wort redete. Bis dahin hatte der Staat die Werke gegen eine Abgabe von 4% der jährlichen Ausbeute, was unserer jetzigen Rohertragssteuer entsprechen würde, verpachtet. Blieb nach Befriedigung der Staatsbedürfnisse von dieser Einnahme noch ein Barvorrat zurück, so wurde er unter die Bürger verteilt. Aber gerade im Jahre 483 a. Chr. machte man sich auf einen recht stattlichen Anteil gefaßt, da man auf eine besonders ergiebige Silberader gestoßen war. Themistokles faßte nun den Entschluß, seinen Mitbürgern vorzuschlagen, den Ueberschuß fortan zum Ausbau einer Kriegsflotte zu gebrauchen. Sein Antrag wurde Gesetz, das im Grunde nichts anderes bedeutete als ein Wehrbeitragsgesetz im weiteren Sinne. Der Unterschied besteht nur darin, daß Themistokles von seinen Mitbürgern nicht einen Teil des Einkommens oder Vermögens zahlen ließ, sondern daß er die Beträge, die ihnen bis dahin von Rechtswegen zugestandenfallen, für die Zwecke der Kriegsflotte zurückbehielt.

Faßt man aber den Begriff ders einmaligen Zahlung eines Wehrbeitrags auch enger, so weißt auch die römische Geschichte einen ähnlichen Vorgang auf: Der erste punische Krieg hatte infolge seiner langen Dauer und infolge der Vernichtung mehrerer römischer Kriegsflotten den Staatsschatz so geschwächt, daß man aus Staatsmitteln nur Kaperschiffe ausrüsten konnte. Ein entscheidender Schlag ließ sich damit nicht führen. Da brachte der Opfermut der wohlhabenden Bürger eine Summe auf, die zum Bau einer Flotte von 200 Fünfrudern ausreichte. Und mit ihr erfochten die Römer den den Krieg beendigenden Sieg bei den Aegäatischen Jnseln im Jahre 241. a. Chr.

Auch die Geschichte des Fränkischen Reichs kennt einen Wehrbeitrag: Karl Martell, Pipins des Kurzen Vater, mußte das Frankenreich gegen zahlreiche äußere Feinde schützen, namentlich gegen die Araber, die über die Pyrenäen herandrängten. Das fränkische Heerwesen aber, das auf der allgemeinen Dienstpflicht beruhte, gab ihm nicht die zur Lösung dieser Aufgabe nötigen Mittel. Man hätte die Einberufenen, die obendrein noch für ihre Bewaffnung und ihren Proviant sorgen mußten, zu lange ihrer Wirtschaft entzogen. Da verlieh Karl Martell Kirchengut massenhaft an weltliche Große, um ihnen so die Mittel zu außerordentlichen militärischen Leistungen zu geben. – Es handelt sich hier also um einen Wehrbeitrag, der der Kirche auferlegt wurde. Da den Großen nur die Nutzung der Kirchengüter zugestanden wurde, die Kirche selbst aber im Besitze dieser Güter blieb und der Kampf gegen die Araber obendrein auch in Jnteresse der Kirche lag, war diese etwas radikale Art des Wehrbeitrags immerhin kaum als verwerflich zu erachten.

Auch die älteste Steuer, die das Mittelalter kennt, ist lediglich ein Wehrbeitrag. Die Hussitenkriege bewiesen unwiderleglich die Unzulänglichkeit der Ritterheere. Und so nahm der Nürnberger Reichstag (1422)[WS 3] von einen Aufgebot im alten Sinne Abstand und schrieb dafür eine direkte Vermögenssteuer aus, um aus deren Ertrage statt des Reichsheeres ein Söldnerheer gegen die Hussiten aufzustellen. Meine Herren, das ist der sogenannte gemeine Pfennig[WS 4], der auch hundertster Pfennig genannt wurde. Also nichts anderes als ein Wehrbeitrag! Der gemeine Pfennig ist später wiederholt, besonders gegen die Türken erhoben worden, doch stieß seine Einziehung namentlich in den Städten auf große Schwierigkeiten. Jm Jahre 1422[WS 5] half man sich den renitenten Städten gegenüber damit, daß für sie zum ersten Mal eine gesetzliche Heeresmatrikel als Grundlage für die Bestimmung ihres Kontingents aufgestellt wurde.

Ein besonders treffendes und interessantes Beispiel der bereits früher dagewesenen Erhebung eines Wehrbeitrags kann ich aber aus der Geschichte unseres Fürstentums[* 2] geben. Da unsere Landesgeschichte hierbei berührt wird, sei es mir gestattet, diesen Teil etwas ausführlicher zu behandeln.

Unterm 5.Januar 1807 erließ der damalige Fürst Günther Friedrich Karl[* 3] nach den unglücklichen Ereignissen des Vorjahres folgendes Dekret:

„Es gibt für uns kein höheres und wichtigeres Anliegen, als den Untertanen bei den jetzigen Kriegswiderwärtigkeiten alle nur mögliche Erleichterung zu verschaffen und jeden Druck von ihnen abzuwenden. Seit dem unglücklichen Augenblicke, wo Unsere Lande unter die Kaiserlich Französische Jntendantschaft gestellt wurden, haben Wir jedes nur denkbare Mittel aufgeboten, um die dadurch entstehende Last zu mildern. Wir waren genötigt, den ersten Dritteil der Unserem Fürstentume auferlegten Kriegskontribution auszuschreiben, bis jetzt ist aber von diesem Dritteil nur eine minder bedeutende Summe abgeliefert und Wir überlassen Uns der Hoffnung, daß Unsere Lande mit weiteren Geldanforderungen verschont bleiben, ob Wir gleich dies noch nicht als zuverlässig annehmen können, und Unsere Erwartungen sich blos auf den Erfolg einer fortzusetzenden tätigen Unterhandlung gründen und sich aus dem Umstande ableiten, daß die Jntendantschaft des Herrn Villain durch den dem Königlichen Hause Sachsen bewilligten Frieden aufgelöst ist. Jeder einsichtsvolle Beurteiler wird sich inzwischen selbst eingestehen, daß schon bei den obigen Bewandtnissen ansehnlicher Geldvorrat nötwendig sei. Noch einleuchtender wird dies durch ein ganz neuerliches Ereignis, nach welchem Unser Fürstentum eine äußerst beträchtliche Naturalienrequisition trifft. Wir werden zwar alles versuchen, teils um einen Erlaß zu bewirken, teils um möglichst vorteilhafte Lieferungskontrakte abschließen zu lassen, der Ausfall Unserer Bemühungen ist jedoch immer noch zweifelhaft und man überzeugt sich von selbst, daß auch hierzu ansehnliche Kosten nötig sind. Der jetzige Geldvorrat, welchen die Einhebung des ersten Dritteils der Kriegskontribution erzeugte, ist daher für des Landes Wohl von größtem Nutzen und muß zur Bestreitung jener höchst wichtigen Ausgaben aufbewahrt werden. ..................“

Unterm 26.August 1808 erließ Günther Friedrich Karl darauf ein Reglement wegen Aufbringung einer anderweitigen außerordentlichen Steuer.

Das Vorwort zu diesen Steuerreglement lautet folgendermaßen:

„Unseren getreuen Untertanen ist es nicht unbekannt, wie sehr unser Land seit dem Ausbruche des Preußisch- Französischen Krieges durch Plünderung, Requisitionen und Einquartierung gelitten hat; sie wissen aber auch, daß mehrere Gefahren und Lasten durch die angestrengtesten Bemühungen teils abgewendet, teils gemindert worden sind. Es gelang Uns, einen gänzlichen Erlaß der angeforderten französischen Kriegskontribution und eine Aufhebung der von seiten des Französischen Gouvernements verfügten Administration Unseres Landes sowie die Aufnahme Unseres Fürstentums in den Rheinbund zu erwirken. Die ausgeschriebene Naturallieferung nach Erfurt wurde durch vorteilhafte Akkorde mit Lieferanten beseitigt, und die Last der Einquartierung und Vorspanne möglichst erleichtert.

Es reichte die im Jahre 1806 im hiesigen Lande ausgeschriebene außerordentliche Steuer nicht aus, um den Kostenaufwand zu bestreiten, welchen die Aufstellung und Erhaltung des Rheinbundkontigents, die Vergütung für Einquartierung und für Vorspannfuhren, die Bezahlung der Naturalrequisition veranlaßten, man sah sich daher genötigt, die kuranten Ausgaben durch Kapitalaufnahmen zu decken.

So gern Wir auch Unsere Untertanen in dem gegenwärtigen Zeitpunkte der Erlegung einer neuen Steuer überheben möchten, so sehr dringt Uns die Reflexion, daß zur Aufrechterhaltung des Kredits diese erborgten Summen allmählich zurückgezahlt werden müssen und daß die noch fortwährenden extraordinären Ausgaben der Kriegskasse neue Mittel erheischen, die Notwendigkeit auf, eine abermalige außerordentliche Landessteuer anzuordnen, zu welcher dieses Mal zur Erleichterung des ordinären steuerbaren Standes auch die sonst Steuerfreien in gehörigem Verhältnis beigezogen werden sollen.

Es sollen demnach in der Erwägung, daß Privilegien und Exemtionen[WS 6] auf einen so außerordentlichen Fall, als der gegenwärtige ist, keine Anwendung finden können, für dieses Mal nicht nur das in der Regel steuerfreie Grundeigentum unter den rücksichtlich des bei der vorigen Besteuerung befolgten Planes weiter unten näher zu bestimmenden Modifikationen, sondern auch das Kapitalvermögen, die Besoldung und der Erwerb der gewerbetreibenden Personen dieser Steuer unterliegen. Ja, Wir Selbst werden auf Unsere Domänen einen Beitrag dazu abgeben lassen.“

Jm Eingang der sich hieran anschließenden Vorschriften bestimmt der damalige Fürst zunächst, daß er einen freiwilligen Beitrag von 3000 Thlr. leisten will und im übrigen werden hinsichtlich der Höhe der Abgaben folgende Bestimmungen getroffen:

Vom Kapitalvermögen sollten entrichtet werden

bei Vermögen bis   5000 Thlr. ½%
"
"
"
10000
"
¾%
"
"
über 10000
"
1%.


Von Besoldung und Gewerbe

bei   50 - 100 Thlr. 1%
200 - 400
"
1½%
über 400
"
2%.


Nur Einkommen unter 50 Thlr. waren darauf steuerfrei. Auf die näheren Bestimmungen des Steuerreglements einzugehen, würde zu weit führen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesagten, daß die außerordentliche Steuer in erster Linie zur Aufstellung und Erhaltung des Rheinbundkontingents erhoben wurde, daß es sich also um nichts anderes als einen Wehrbeitrag im eigentlichen Sinne handelte.

Wie Jhnen allen bekannt ist, hat auch bei der jetzigen Wehrvorlage die Frage, ob die Landesherren dem Wehrbeitrage unterliegen sollten, eine große Rolle gespielt. Aber schon bevor die Regierungsvorlage dem Reichstage zuging, hatten sich auf Anregung seiner Majestät des Kaisers die sämtlichen Bundesfürsten freiwillig erboten, in gleicher Weise wie ihre Untertanen den einmaligen Wehrbeitrag zu zahlen. Und so hat es in dem eben behandelten Steuerreglement auch der damalige Fürst getan.

Nur das eine möchte ich hier noch hervorheben, daß die Grundprinzipien des jetzigen Wehrbeitragsgesetzes mit denen des damaligen Steuerreglements in geradezu auffallender Weise übereinstimmen. Bei beiden handelt es sich um eine Kombination von Vermögens- und Einkommensteuer unter Beobachtung einer progressiven Staffelung der Steuersätze.

Meine Herren, ein Wehrbeitrag, der seinesgleichen aber wohl kaum in der Geschichte hat, ist der, den das preußische Volk vor hundert Jahren aufgebracht hat, ein Wehrbeitrag, der von umso größerer Bedeutung war, als er des Volke nicht durch Gesetz auferlegt wurde, sondern von jedem seinen Kräften entsprechend freiwillig aufgebracht wurde.

An diesen freiwilligen Wehrbeitrage von Jahre 1813 ist unser Schwarzburger Land nicht beteiligt gewesen, da es, wie bereits früher erwähnt, den Rheinbunde beigetreten war.

Wenn es auch nicht unmittelbar zum Thema gehört, so wird es doch immerhin von einigem Jnteresse sein, festzustellen, welche Stellung unser Fürstentum gegenüber den damaligen politischen Ereignissen einnahm. Von besonderer Wichtigkeit sind diese Feststellungen aber [mit Hinweise auf den II. Karl[* 4]][WS 7] aus dem Grunde, weil man daraus ersehen kann, wohin ein Volk kommt, wenn es in politische Not gerät.

Unterm 25.April 1811 erließ der Fürst an das hiesige Konsistorium eine Verfügung folgenden Jnhalts:

„Um Unsere innigste Freude über die glückliche Entbindung Jhrer Majestät der französischen Kaiserin von einem Prinzen, dem König von Rom, an den Tag zu legen und die Vorsehung für dieses neue Merkmal ihrer zärtlichen Fürsorge zu preisen, haben Wir beschlossen, auf den nächstfolgenden Sonntag ein allgemeines Dankgebet in Unseren gesamten Landen anzuordnen.

Wir lassen Euch demzufolge zu diesem Behufe gegenwärtig eine hinlängliche Anzahl des zu Jenen Behufe entworfenen und gedruckten Dankgebets zugehen und begehren zugleich, Jhr wollet solche den Predigern ohne Anstand zufertigen und sie anweisen, daß sie dieses Gebet auf den nächstbevorstehenden Sonntag, den 28.April, nach beendigter Frühpredigt und nachdem sie vorher ihre Gemeinden von der Uns zugegangenen Benachrichtigung des Kaisers der Franzosen, Königs von Jtalien und Protektors des Rheinbundes über die am 20.v.Mts. erfolgte Geburt des Königs von Rom in Kenntnis gesetzt haben, verlesen und sodann das Lied „Herr Gott dich loben wir“ unter Begleitung der bei solchen Gelegenheiten gewöhnlichen Jnstrumentalmusik absingen lassen.

Jn Unserer hiesigen Residenzstadt werden Wir übrigens die Feier jenes Dankfestes annoch durch Abfeuerung mehrerer Kanonen erhöhen und kann dies den Predigern zur weiteren Bekanntmachung ebenfalls notifiziert werden.“

Den Wortlaut des angeordneten Dankgebets will ich hier übergehen.

Am 12.Oktober 1812 wurde dann die folgende Verordnung erlassen:

„Obgleich Wir bereits wegen des glänzenden Sieges, den die große französische Armee über die russische am 7.September erstritten hat, sobald Wir davon Nachricht erhielten, eine vorläufige öffentliche Feier dieses merkwürdigen Ereignisses angeordnet gehabt haben, so sind Wir doch entschlossen, die durch jenen Sieg betätigten außerordentlichen Vorschritte der Kaiserlich Königlich Französischen Waffen annoch dadurch zelebrieren zu lassen, daß nächstkommenden Sonntag als den 18.Oktober in sämtlichen Kirchen Unserer Landes das Lied: „Herr Gott dich loben wir“ mit musikalischer Begleitung und unter dem Läuten aller Glocken abgesungen werden soll ..... u. s. w.“

Das war am 18.Oktober 1812, ein Jahr vor der Völkerschlacht bei Leipzig.

Mit diesem welterschütternden Ereignisse trat auch eine Wendung in der äußeren Politik unseres kleinen Fürstentums ein.

Unterm 4.Dezember 1813 erließ der damalige Fürst eine Bekanntmachung, in der er seine Untertanen von dem, wie es hieß, angenehmen Ereignisse in Kenntnis setzte, daß zwischen den Höchsten alliierten Mächten und dem Fürstlichen Gesamthause Schwarzburg am 24.November 1813 in dem Hauptquartiere zu Frankfurt a./M. Allianz-Verträge abgeschlossen und unterzeichnet worden seien, nach deren Jnhalt die verbündeten Monarchen dem Fürstlichen Hause Schwarzburg beider Linien seine Souveränität und Besitzungen ausdrücklich garantiert und zugesichert hätten, dagegen aber von seiten dieses auf die Teilnahme an dem Rheinbunde Verzicht geleistet und versprochen worden sei, nach allen seinen Kräften bei der die Unabhängigkeit Deutschlands zum Zwecke habenden Unternehmung mitzuwirken und sich in dieser Absicht den übrigen alliierten Staaten anzuschließen.

Unter dem 22.November 1813 war auf Grund dieser Allianzverträge durch landesherrliche Verfügung bereits die Errichtung einer Landwehr angeordnet.

Zur Bestreitung der dadurch erwachsenen erstmaligen Kosten wurde ein besonderer Fonds gegründet, in den den getroffenen Bestimmungen gemäß in der Hauptsache freiwillige Beiträge flossen, und zwar leistete zuerst der damalige Fürst wiederum einen freiwilligen Beitrag von 1000 Thlr.

Bis zum 24.Februar 1814 war bereits der für damalige Verhältnisse, wo das Land durch die Kriegskontributionen der vorausgehenden Jahre geradezu ausgesogen war, sehr erhebliche Betrag von 11353 rt. 15 sg. eingegangen.

Meine Herren, auch damals handelte es sich hier um nichts anderes als um Wehrbeiträge, denn auch in diesem Falle wurde die zur Deckung der erstmaligen Kosten für die Landwehr erhobene Abgabe im wesentlichen durch die Erfassung der Vermögenssubstanz aufgebracht.

II.

Nachdem inzwischen das unmittelbarste Jnteresse an dem Wehrbeitragsgesetze selbst erledigt ist, kann ich es unterlassen, im zweiten Teile dieses Vortrags noch auf den Jnhalt und die Grundzüge dieses Gesetzes einzugehen. Es kann sich vielmehr nur noch darum handeln, die wirtschaftliche und ideelle Bedeutung des Wehrbeitrags zu behandeln. Jn dem engen Rahmen, der den Ausführungen gezogen ist, können selbstverständlich nur die wesentlichsten Gesichtspunkte berührt werden und zwar ohne scharfe Trennung der wirtschaftlichen und ideellen Seite, da eines vom anderen mehr oder weniger abhängig ist.

Wie ich bereits im Eingang hervorhob, ist die gesetzliche Auferlegung des Wehrbeitrags ohne die großen geschichtlichen Erinnerungen an das Jahr beispielloser Opferwilligkeit, an 1813, kaum denkbar. Drohende Gefahren einer feindlichen Schädigung deutscher Staatsmacht und die Erkenntnis, daß jede Schwäche Deutschlands die Gefahrquellen vermehr(t)e, ließen den verbündeten Regierungen die Verstärkung der Wehrmacht als eine dringende Forderung erscheinen. Unbestreitbar ist die Richtigkeit der Auffassung der verbündeten Regierungen, daß nur die eine starke Wehrmacht dem deutschen Volke eine jahrzehntelange Friedensarbeit ermöglicht hat und daß sie auch in Zukunft eine sichere Bürgschaft und Gewähr für die Erhaltung eines ehrenvollen Friedens und damit für den weiteren Fortschritt auf allen Gebieten des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens bleibt.

Meine Herren, wenn man von diesen Gesichtspunkten aus den Wehrbeitrag betrachtet, so fragt man sich: Jst damit dem deutschen Volke wirklich ein Opfer auferlegt worden? Nein, keineswegs! Um nichts anderes handelt es sich, als um eine selbstverständliche Maßnahme des Selbsterhaltungstriebes, nur um ein Nachholen des längst Versäumten.

Von den gleichen Gesichtspunkten aus hat man im Reichstage die vom Volke für Heereszwecke geforderten Aufwendungen als eine „Versicherungsprämie“ bezeichnet. Wenn dieser Vergleich auch nach verschiedenen Richtungen hin nicht ganz zutreffend ist, so macht er doch jedenfalls klar, daß die Sicherungsaufwendungen nach der gegebenen Bedrohung zu bemessen sind, und da wird es ohne weiteres klar, daß das Deutsche Reich, als das Land der Mitte unseres Erdteils mit offenen Grenzen und von einer Mehrzahl von möglichen Angreifern umlagert, in die erste Gefahrklasse einzureihen ist.

Von einen Opfer kann man beim Wehrbeitrag aber noch viel weniger reden, wenn man sich um ein Jahrhundert zurückversetzt und sich aus den damaligen Steuerlisten vergegenwärtigt, was unsere durch die schweren Zeiten wirtschaftlich entkräfteten Vorfahren noch aufbringen mußten und freudigen Herzens aufgebracht haben und wenn man ferner berücksicht, daß allein das gesamte wehrbeitragspflichtige Vermögen des deutschen Reiches auf mindestens rund 200 Milliarden, der jährliche Vermögenszinssatz 6 Milliarden und das jährliche Einkommen auf rund 35 Milliarden geschätzt wird.

Wie lähmend schon eine Verfinsterung des politischen Horizonts auf das ganze Wirtschaftsleben wirkt, haben wir in den letzten Jahren gesehen. Das Geld hatte sich verteuert, die Unternehmungslust aber erlahmte, der Außenhandel und die Konjunktur ging zurück, teilweise Arbeitslosigkeit war die Folge.

Wenn insofern inzwischen zum Teil bereits wieder eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, so ist dies nicht zuletzt auf die umfassende Heeresvorlage zurückzuführen; denn einmal hat das Deutsche Reich seinen guten Freunden und Nachbarn gezeigt, daß seine materiellen Mittel und seine innere Kraft im Gegensatz zu anderen Ländern noch für lange Zeit unerschöpflich sind. Es sind ferner dem Deutschen Volke in ernsten Zeiten wiederum die Pflichten dem Vaterlande gegenüber eingeprägt, ihm ist worden und ihm andererseits aber auch das Bewußtsein seiner Kraft wiedergegeben worden. Dies alles hat m. E. dazu beigetragen, die äußeren wie inneren politischen Verhältnisse wieder in ruhigere Bahnen zu leiten.

Daß das Militärwesen stets eine wesentliche, vielfach sogar eine entscheidende Rolle im Wirtschaftsleben unseres Volkes gespielt hat, ist allgemein anerkannt. Ein Mann wie Friedrich Naumann hat das Wort geprägt: „Es gibt keine Wirtschaftsgeschichte, die nicht zugleich Heeresgeschichte wären. Jndessen hat sich ein lebhafter Streit darüber erhoben, ob die Ausgaben für Heer und Flotte produktiv oder wenigstens reproduktiv sind, d. h. ob sie in irgendeiner Form der Volkswirtschaft wieder zugute kommen.

Jm Etat für 1913 stehen als laufende Ausgaben für Heer und Flotte rund 1067 Millionen Mark, als einmalige Ausgaben rund 390 Millionen. Das gibt nach Abzug der Einnahmen - überwiegend aus Grundstücksverkäufen der Militärverwaltung - etwa 1400 Millionen. Bei den ausnahmsweisen Anforderungen, die durch die Auferlegung des Wehrbeitrags an das Volksvermögen gestellt werden, dürfte es von besonderem Jnteresse sein, auch hier der Frage nachzugehen, ob die Milliarde der Volkswirtschaft des Deutschen Reiches ein für alle Mal entzogen wird oder ob und inwieweit sie von ihr wieder aufgenommen wird.

Es ist allgemein bekannt, daß die Heeres- und Flottenverwaltung heute grundsätzlich die Beschaffung sämtlicher Bedarfsgegenstände ausschließlich aus reichsdeutschen Bezugsquellen entnimmtnehmen. Von den im Jnland hergestellten Waren werden bei gleicher Preislage und Güte diejenigen bevorzugt, deren Rohstoffe, sofern solche überhaupt im deutschen Reiche erzeugt werden, nachweisbar einheimischen Ursprungs sind. Es kommen also die gewaltigen Beträge für Bewaffnung, Ausrüstung, Bekleidung, Verpflegung von Heer und Flotte zum weitaus größten Teil unmittelbar der deutschen Volkswirtschaft wieder zugute. Hierüber wird ja auch Seitens des Reichstags eine [sehr weitgehende[WS 8]] Kontrolle ausgeübt.

Jch greife die Hauptposten der Heeresverwaltung aus dem letzten Etat heraus:

Geldverpflegung rund 196 Millionen ,
Naturalverpflegung
"
194
"
,
Artillerie- und Waffenwesen
"
71
"
,
Garnisonverwaltungs- und Serviswesen
"
66
"
,
Bekleidung und Ausrüstung der Truppen
"
45
"
,
Festungen, Jngenieur-, Pionier- und Verkehrswesen
"
19
"
,
Pferdebeschaffung
"
18
"
.

Diese 726 Millionen bleiben bis auf einen verschwindenden Bruchteil im Lande. Dies wird kaum ernstlich bestritten werden können. Die Beschwerden der Sozialisten richten sich aber gegen das Endergebnis, indem sie meinen, daß nur den Reichen und Ueberreichen der Gewinn zufließe.

Jn dieser Hinsicht ist zunächst zu bemerken, daß insbesondere die Arbeiterschaft keinen Heller zum Wehrbeitrag zu leisten hat, daß aber ihr gerade die Vorteile daraus in erster Linie zufließen.

Bei der Beratung der Wehrvorlagen hat, wenn ich mich recht entsinne, der Abgeordnete Speck darauf hingewiesen, daß der Umstand gar nicht genug Berücksichtigung finden könne, daß auf einmal 140 000 Menschen der nutzbringenden, werteschaffenden Arbeit entzogen würden. Meine Herren, wer hat den Vorteil davon? Die Arbeiterschaft! Herrscht Mangel an Arbeit, so sind dem Arbeitsmarkt 140 000 Menschen entzogen, die Zahl der Arbeitslosen ist dementsprechend geringer. Herrscht Mangel an Arbeitern, so steigen dem Gesetze von Angebot und Nachfrage entsprechend durch die weitere Entziehung der 140 000 Menschen wiederum die Arbeitslöhne.

Es ist bekannt, daß die Heeres- und Flottenverwaltung, wo irgend möglich, auch Kleinbetriebe zu Lieferungen heranziehen. Es wird möglichst unter Ausschluß des Zwischenhandels gekauft; bei Tuchlieferungen werden Jnnungen und Kleinhandwerker berücksicht. Dabei wird, um Lohndrückereien vorzubeugen, vielfach verlangt, daß die Arbeiter ortsübliche Löhne erhalten.

Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Militärverwaltung in den eigenen Betrieben infolge der Rüstungsverstärkung weitere Arbeitskräfte einstellen muß, die gut bezahlt werden und die sich weitgehender sozialer Fürsorge erfreuen. Noch größer ist die Zahl der Handwerker, die bei den Festungs- und Kasernenbauten gerade in der jetzigen Zeit des Arbeitsmangels lohnende Beschäftigung finden.

Weiterhin kommen in Betracht die größeren Beträge, die Offiziere, Einjährige und Mannschaften der neugebildeten oder verstärkten Truppenteile in ihren Garnisonen verausgaben und die Riesensummen, die den Kaufleuten, Handwerkern und Gastwirten zufließen.

Zieht man alle diese Momente in Betracht, so ist irgend ein erheblicher Verlust an Volksgut nicht zu verzeichnen. Kein Zweifel, der Volkswirtschaft wird, was ihr entzogen wurde, auf anderem Wege wieder zugeführt. Gewiß, vom Einzelnen werden Opfer gefordert, aber verloren ist, was er leistet, für den Gesamtvolksbesitz nichts. Jn 1000 Kanälen fließt das weitaus Meiste der Volksgemeinschaft wieder zu[WS 9] u. belebt in wohltätiger, selten genügend gewürdigter Weise Handel und Wandel. Was als Verlust für Lieferungen aus dem Ausland zu buchen bleibt, wird in vollem Maße aufgewogen durch Erzielung unmittelbar materieller Vorteile, wie insbesondere durch die erhöhte Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der Auslandsindustrie.

Zum Schluß möchte ich nur auf eine bereits berührte Frage zurückkommen, nämlich darauf, ob tatsächlich der Volksgemeinschaft dadurch ein Schaden zugefügt wird, daß weitere 140 000 Menschen wirtschaftlichen Arbeitsgebieten entzogen werden. Wenn nach dem oben Gesagten von einem materiellen Schaden überhaupt die Rede sein kann, so stehen ihm andererseits ideelle Werte gegenüber, die in Geld nicht geschätzt werden können. Wenn, wie Moltke 1874 im Reichstage in klassischen Worten 1874 sagte, der Dienst im Heere als eine Erziehung zu körperlicher Rüstigkeit und geistiger Frische, zu Ordnung und Pünktlichkeit, zu Treu und Gehorsam, zu Vaterlandsliebe und Mannhaftigkeit“ ist, so kann sich unser Volk glücklich preisen, daß jährlich 70000 junge Männer mehr des Segens des zu Unrecht verrufenen militärischen „Drills“ teilhaftig werden.

Nach alledem kann ich die Ausführungen des zweiten Teils dahin zusammenfassen, daß die durch den Wehrbeitrag aufzubringende Milliarde dem deutschen Wirtschaftsleben keineswegs verloren ist, daß durch sie vielmehr neue Werte, materielle wie ideelle geschaffen werden, die das vom deutschen Volke zu bringende Opfer wert sind.

Mag nun die Heeresverwaltung aus dem Metall, das das deutsche Volk auf den Altar des Vaterlandes niederlegt, Waffen schmieden, die den Widerstand auch des stärksten Feindes brechen, Waffen, die der Regierung nach außen wie nach innen bei allen Maßnahmen den nötigen Nachdruck verschaffen, Waffen, die dem Deutschen Reiche in der Reihe der Grossmächte für alle Zeiten den Platz verschaffen und sichern, der dem zukommt.[WS 10]

Anmerkungen zum Inhalt (Wikisource)

  1. Theobald von Bethmann Hollweg 1856-1921
  2. gemeint ist Schwarzburg-Sondershausen
  3. Günther Friedrich Carl I. 1760-1837
  4. Günther Friedrich Carl II. 1801-1889

Anmerkungen zum Text (Wikisource)

  1. Korrektur: würde geändert in werde
  2. Angepaßt an das Format für Kapitel II. der Vorlage.
  3. Randnotiz links: ?
  4. Randnotiz links: ?1427
  5. Randnotiz links: richtig
  6. Korrektur: Exemtonien geändert in Exemtionen
  7. Dieser handschriftliche Eintrag ist kaum leserlich
  8. Die Transkription ist nicht sicher, da die Schrift hier sehr unsauber wird.
  9. Komma wurde ausgestrichen
  10. andere Handschrift