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Übernahme ausländischer Vagabunden (Groß Hess)(1820)

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Gesetzestext
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Titel: Die Uebernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 40 S. 355.
Fassung vom: 16. Juli 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. August 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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[355]

Die Uebernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen betreffend.

Der Inhalt der wegen Uebernahme der Vaganten und anderer Ausgewiesenen verabredeten Uebereinkunft, welche am 7. März 1816. zwischen den höchsten Höfen zu München, Stuttgart und Carlsruhe abgeschlossen worden ist und welcher des Großherzogs Königliche Hoheit hinsichtlich des Großherzogthums Hessen beigetreten sind (Großherzogl. Zeitung vom Jahr 1817. N 119., Mainzer Amtsblatt v. 1817. N 50.) ist den Großherzogl. Hessischen Behörden eben so bekannt, als die späteren Verträge über diesen Gegenstand zu ihrer Kenntniß gelangt sind.

Nachdem nunmehr auch der Senat der freien Stadt Frankfurt dieser Uebereinkunft beigetreten ist, so macht man dieses den sämmtlichen betreffenden Großherzoglichen Behörden hierdurch zur Nachachtung bekannt.

Darmstadt den 16. Juli 1820.
Aus Allerhöchstem Auftrag.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.

von Grolman.      Jaup.      Freihr. v. Lehmann.
L. v. Zangen.