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ABKOMMEN GEGEN DIE KOMMUNISTISCHE INTERNATIONALE

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DIE REGIERUNG DES DEUTSCHEN REICHES UND DIE KAISERLICH-JAPANISCHE REGIERUNG

In der Erkenntnis, dass das Ziel der Kommunistischen Internationale, Komintern genannt, die Zersetzung und Vergewaltigung der bestehenden Staaten mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ist,

In der Überzeugung, dass die Duldung einer Einmischung der Kommunistischen Internationale in die inneren Verhältnisse der Nationen nicht nur deren inneren Frieden und soziales Wohlleben gefährdet, sondern auch den Weltfrieden überhaupt bedroht,

Sind in dem Wunsche, gemeinsam zur Abwehr gegen die kommunistische Zersetzung zusammenzuarbeiten, in folgendem übereingekommen:

Artikel I Die Hohen Vertragschließenden Staaten kommen überein, sich gegenseitig über die Tätigkeit der Kommunistischen Internationale zu unterrichten, über die notwendigen Abwehrmaßnahmen zu beraten und diese in enger Zusammenarbeit durchzuführen.

Artikel II Die Hohen Vertragschließenden Staaten werden dritte Staaten, deren innerer Friede durch die Zersetzungsarbeit der Kommunistischen Internationale bedroht wird, gemeinsam einladen, Abwehrmaßnahmen im Geiste dieses Abkommens zu ergreifen oder an diesem Abkommen teilzunehmen.

Artikel III Für dieses Abkommen gelten sowohl der deutsche wie auch der japanische Text als Urschrift. Es tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Die Hohen Vertragschließenden Staaten werden sich rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist über die weitere Gestaltung ihrer Zusammenarbeit verständigen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren betreffenden Regierungen gut und richtig bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in zweifacher Ausfertigung

zu Berlin, den 25ten November 1936, d.h. den 25ten November des 11ten Jahres der Showa-Periode.

(L. S.) Joachim von Ribbentrop Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter des Deutschen Reiches

(L. S.) Vicomte Kintomo Mushakoji Kaiserlich-Japanischer Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter

[1]

  1. https://www.digital.archives.go.jp/acv/contents/pub/pdf/S46B4300520000/1858.pdf