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ADB:Breitenbach, Johann von

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Artikel „Breitenbach, Johann von“ von Theodor Muther in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 288–289, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Breitenbach,_Johann_von&oldid=- (Version vom 23. Dezember 2024, 12:29 Uhr UTC)
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Breitenbach: Johann v. B., Jurist, Meißener von Nation, studirte um die Mitte des 15. Jahrhunderts oder etwas später zu Perugia und zog damals schon durch seine Gelehrsamkeit die Aufmerksamkeit seiner Commilitonen und [289] Lehrer auf sich. Einer der letzteren soll dies in öffentlicher Vorlesung durch den Ausruf: „Jener Johannes aus Deutschland ist wirklich gelehrt“ anerkannt haben. Unter dem Meißener Bischof Johann V. von Weissenbach (1476–1487) bearbeitete B. noch als juris studiosus (d. h. unprakticirt) am bischöflichen Hofe anhängige Ehesachen. Es mag daher richtig sein, daß er vor seiner Promotion dem Bischof als Official diente. Damit stimmt jedoch nicht die Behauptung, daß er bereits 1465 den Doctorgrad erlangt habe. Mit einiger Sicherheit kann nur angenommen werden, daß die Eintragung Breitenbach’s in das Leipziger Doctorenverzeichniß als juris utriusque doctor zwischen Sommer 1463 und Anfang Winters 1479 stattgefunden habe. Alle Wahrscheinlichkeit spricht für den letztgenannten Termin sowie dafür, daß damals schon B. in das durch den Tod Johannes v. Eberhausen († 12. Sept. [?] 1479) erledigte Ordinariat der Leipziger Juristenfacultät eintrat. Ein Zeitgenosse (Wimpina) versichert 1498, B. lehre nun beinahe 20 Jahre als Ordinarius. Es ist daher auch entschieden falsch, wenn von Einigen 1494 als Todesjahr Breitenbach’s angegeben wird. Andere setzen dasselbe 1498, dritte „um 1502“. Aus Leipziger Universitätsurkunden ergibt sich aber, daß B. das Ordinariat der Juristenfacultät noch in den Jahren 1501–1504 verwaltete und ferner steht fest, daß er 1509 aufgehört hatte Ordinarius zu sein. Am meisten Glauben verdient daher die Angabe, daß er 1507 verstorben sei. Die Erzählung, daß B. in den letzten Jahren seines Lebens nach Frankfurt a./O. übergesiedelt sei, beruht auf einer Verwechselung mit Georg v. Breitenbach. Daß ein Magister Johann Breitenbach, der 1525 in Leipzig vorkommt, mit ihm zusammenhänge, ist unbeweislich. – Johann v. B. hat großen Einfluß geübt auf die Entwicklung des sächsischen Rechtes und die Verschmelzung desselben mit den recipirten ausländischen Rechten (s. darüber Muther, Gewissensvertretung, S. 45 f.); seit 1484 war er Mitglied des 1483 errichteten sächsischen Oberhofgerichtes, dessen 1488 errichtete, noch erhaltene „Ordnung“ möglicherweise ihn zum Mitverfasser zählt. Ein Verzeichniß seiner Schriften gibt Muther in der Zeitsch. für Rechtsgesch. Bd. 4, S. 394–397. Hervorzuheben sind seine Streitschriften über das Dogma der unbefleckten Empfängniß, welches er auf Seite der Franziscaner stehend, 1489 dem Dominicaner Georg v. Frickenhausen gegenüber vertheidigte (Näheres darüber: Unschuldige Nachrichten auf das J. 1718, S. 371 ff.). Wegen seiner Streitschrift gegen die Rechtmäßigkeit des 1491 vom Papste Innocenz VIII. für die Wiederherstellung der Freiberger Kirche erlassenen Butterbriefes (d. h. eines Ablaßbriefes, wonach jedem, der jährlich 1 Groschen damaliger = 40 Pfennige heutiger Währung beitragen würde, das sonst in der Fastenzeit canonisch verbotene Essen von Butter und Milchspeisen erlaubt sein soll) ist er häufig zu einem Vorläufer der Reformation gestempelt worden. Mit Unrecht. B. war ein strenger Katholik, der aber seine Augen den vielen damals allgemein anerkannten Mißständen in der Kirche gegenüber nicht verschließen konnte. Er sagt in einer seiner Schriften („Additiones ad lecturam Ioannis Andreae super arbore consanguinitatis etc.“, 1502): „wenn es gefährlich sei, die Gewalt des Papstes allzuweit auszudehnen, so sei es doch nicht minder bedenklich, dieselbe allzusehr einzuschränken, es sei der Mittelweg zu halten“. In derselben Schrift tritt er nach Nicolaus de Tudeschis auch gegen den Cölibat auf, so ziemlich dieselben Gründe wider denselben ausführend, die noch heutzutage geltend gemacht werden.

Vgl. Muther a. a. O. und Ztschr. für Rechtsgesch. VIII. S. 130 ff. (v. Gerber) Die Ordinarien der Juristenfacultät Leipzig (Gratulationsschrift zu v. Wächter’s Professorenjubiläum, 1869) S. 22. 23.