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ADB:Briegleb, Hans Karl

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Artikel „Briegleb, Hans Karl“ von Karl von Savigny in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 47 (1903), S. 233–234, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Briegleb,_Hans_Karl&oldid=- (Version vom 15. Dezember 2024, 19:47 Uhr UTC)
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Briegleb: Hans Karl B., geboren am 1. Mai 1805 zu Baireuth, studirte zuerst Theologie, sodann Jurisprudenz, und ließ sich in Nürnberg als Advocat nieder. Dort verfaßte und veröffentlichte er auch das epochemachende Werk „Ueber executorische Urkunden und Executivprozeß“ (Nürnberg 1839, 2. Aufl. 1845), welches ihn mit einem Schlage in die erste Reihe der Processualisten stellte. Es zerfällt in zwei Theile, wovon der eine Belegstellen zur Geschichte des Executivprocesses enthält, die den mittelalterlichen Juristen Italiens, Frankreichs und Spaniens, sowie italienischen Statuten entnommen sind. Die Bedeutung des Werkes in der Geschichte der Proceßwissenschaft liegt vor allem darin, daß er die von Bethmann-Hollweg begonnene Richtung consequent weiter verfolgt und die Ideen der historischen Schule auf die Proceßwissenschaft ausdehnt. Es ist „classisch in der Uebertragung der historischen Methode auf den Proceß“ (Wach). 1842 wurde B. ordentlicher Professor der Rechte in Erlangen. 1843 publicirte er die Untersuchung „summatim cognoscere quid et quale fuerit apud Romanos“. In seiner Lehrstellung befestigte sich seine Ueberzeugung, wie wichtig für die Theorie des deutschen Civilprocesses eine genaue Kenntniß der italienischen Jurisprudenz des 13.–15. Jahrhunderts vor allem sei. In seiner Vorrede zu den von ihm publicirten Tractaten über summarischen Proceß des Joannes Faxiolus und des Bartolus a Saxoferrato (Erlangen 1843), die er dem speculum des Durantis, bezw. der Glosse zum Gesetz Heinrich’s VII. entnahm (der Originaltext des Faxiolus wurde erst später entdeckt), gab er seiner Ueberzeugung Ausdruck, daß wir von der italienischen Jurisprudenz das Meiste, was später als Product des deutschen Rechts bezeichnet wurde, fertig, d. h. in der Gestalt, die ihm das 15. Jahrhundert gegeben hatte, überkommen haben. In der mit solchem Erfolg eingeschlagenen Richtung ist B. dann auch weiterhin thätig geblieben, als er im Jahre 1845 als Bergmann’s Nachfolger nach Göttingen berufen wurde. Dort publicirte er in den Jahren 1848–50 2 Hefte Rechtsfälle zum akademischen [234] Gebrauch und „als Ergänzung zu seinen Vorlesungen“ die „Einleitung in die Theorie der summarischen Prozesse“ (Leipzig 1859), die sich als ein scharfer Angriff gegen das damals herrschende Lehrsystem, das durch Bayer’s weitverbreitete Theorie der summarischen Processe repräsentirt wurde, darstellt. Seine letzte Publication sind die dem Gebiete der Proceßwissenschaft angehörenden „Vermischten Abhandlungen“ (Erlangen 1868), in denen die Vorzüge seiner scharfsinnigen und anregenden Behandlungsweise wissenschaftlicher Probleme glücklich zu Tage treten. Seine Lehrthätigkeit wurde unterbrochen durch die Theilnahme an der hannoverschen Ständeversammlung von 1849, wo er Mitglied der ersten Kammer war und der Adreßcommission zur Beantwortung der Thronrede präsidirte. Er starb zu Göttingen am 5. September 1879.