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ADB:Buch, Johann von (Glossator des Sachsenspiegels)

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Artikel „Buch, Johann von“ von Emil Julius Hugo Steffenhagen in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 463–464, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Buch,_Johann_von_(Glossator_des_Sachsenspiegels)&oldid=- (Version vom 25. Dezember 2024, 16:41 Uhr UTC)
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Buch: Johann v. B. (Buck, Buk, Bock, Bok, Boek, Boich) der Jüngere, altmärkischer Ritter, Staatsmann und Rechtskundiger, Enkel Johanns des „Wunderlichen“ (i. e. mirabilis) und Sohn des 1314 verstorbenen markgräflichen Truchseß Nicolaus (Claus) v. B. Er erscheint in zahlreichen märkischen Urkunden innerhalb der J. 1321–56. Anfangs stand er in nahen Beziehungen zu Herzog Otto dem Milden von Braunschweig († 1345), Mitregenten der Altmark seit 1323, dessen Kämmerer er gewesen sein soll. Dann trat er in die Dienste des Markgrafen Ludwig I. des Aelteren aus dem Hause Baiern. Unter diesem war er bereits; 1333, 35, 36, 39 Hofrichter, iudex curiae, iudex generalis, 1334–36 „Heimlicher“ d. h. Geheimer Rath, consiliarius, secretarius; 1335–40 Landeshauptmann, capitaneus generalis der ganzen Mark. Auch führte er 1336 und 1339 über den Markgrafen die Vormundschaft. 1350 wurde er mit seinem Herrn von Papst Clemens VI. in den Bann gethan. Die Kriegswirren in Folge des Auftretens des falschen Waldemar brachten ihn um den größen Theil seiner ausgedehnten Besitzungen. Nach Uebernahme der Mark durch Ludwig II. den Römer (1351) begegnet er noch 1352 und 1355 am Hoflager des neuen Markgrafen. 1356 wird er zum letzten Male erwähnt. Spätere Urkunden beziehen sich auf ihn nicht. Mit dem gleichnamigen Priester und Stadtschreiber in der Altstadt Salzwedel (1357) kann er nicht identisch sein, da jener einem salzwedel’schen Stadt-Geschlechte angehört (Märkische Forschungen II, 291). In der deutschen Rechtslitteratur übte unser B. auf dem Grunde des Sachsenspiegels durch zwei Werke einen bahnbrechenden Einfluß. Er verfaßte nach 1325 in niedersächsischer Mundart die älteste Glosse zum Sachsenspiegel-Landrecht, worin er das sächsische Recht aus den fremden Rechten zu erläutern und mit den „Leges“ und „Canones“zu concordiren suchte. Diese Glosse, welche den Arbeiten der späteren Glossatoren als Grundlage diente, findet sich am reinsten in der Kölner Ausgabe von 1480. Der Prolog der Glosse ist mit schätzbaren Erläuterungen von Homeyer herausgegeben, in den Abhandlungen der Berliner Akademie vom J. 1854. Später als die Glosse, ungefähr 1335, und ebenfalls in niedersächsischer Mundart schrieb B. den „Richtsteig Landrechts“, eine systematische Darstellung des Rechtsgangs der Landgerichte nach den Grundsätzen des Sachsenspiegels und im Gegensatze zur Glosse mit ausdrücklicher Ausschließung der fremden Rechte (beste Ausgabe von Homeyer, Berlin 1857. 8°). Ob ihm auch der „Richtsteig Lehnrechts“ beizulegen sei, ist zweifelhaft. Die älteste Glosse zum Lehnrecht des Sachsenspiegels, welche wahrscheinlich in Obersachsen [464] entstand, hat einen anderen und späteren Verfasser. – Stobbe, Gesch. der deutschen Rechtsquellen I, 318 f., 358 f.; 376 ff., 386, 391 ff., 397 mit der dort (S. 376 N. 6) angeführten Litteratur. Homeyer, Sachsenspiegel, 3. Ausg. 1861, S. 32 ff., 112 f. Kühns, Gesch. der Gerichtsverf. und des Processes in der Mark Brandenburg I, 203 f., II, 233 mit N. 395a, 263–270. Zedlitz-Neukirch, Preuß. Adels-Lexikon I, 320.