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ADB:Christiansen, Johann

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Artikel „Christiansen, Johann“ von Georg Beseler in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 4 (1876), S. 216–218, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Christiansen,_Johann&oldid=- (Version vom 17. Dezember 2024, 09:57 Uhr UTC)
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Christiansen: Johannes Ch., geb. 31. März 1809 zu Schleswig. Vorgebildet auf der Domschule seiner Vaterstadt, studirte er in Bonn, wo besonders Niebuhr’s Vorträge ihn fesselten, Berlin und Kiel 4½ Jahre die Rechte, erwarb an der letzteren Universität 1832 die juristische Doctorwürde und ward daselbst 1843 zum außerordentlichen, 1844 zum ordentlichen Professor der Rechte ernannt. Er starb in Folge eines Nervenleidens am 19. März 1853.

Ch. war von der Natur an Körper und Geist reich ausgestattet, namentlich auch von einer eminenten künstlerischen Begabung. Daß dieser Mann – eine wissenschaftliche Kraft ersten Ranges, ein ernster, höchst anregender Lehrer, von hinreißender Liebenswürdigkeit in Freundesverkehr, allen idealen Bestrebungen seiner Zeit hingegeben – sich nicht einen großen und einflußreichen Wirkungskreis verschafft hat, kann fast räthselhaft erscheinen und erklärt sich nur durch eine gewisse Excentricität seines Wesens, deren Mäßigung und Läuterung durch einen frühen Tod unterbrochen wurden. Die wissenschaftliche Bedeutung des Mannes wird durch die nachfolgende Mittheilung eines ihm eng verbundenen Jugendfreundes und Mitstrebenden, des jetzigen Präsidenten des Oberappellationsgerichts zu Lübeck, Dr. Kierulff, in überzeugender Weise klar gestellt.

„Er war der Verfasser zweier Schriften, betitelt: „Die Wissenschaft der Römischen Rechtsgeschichte“, 1838, Altona, Verlag von J. F. Hammerich und „Institutionen des Römischen Rechts“, Altona 1843, Hammerich. Beide sind Meisterwerke ersten Ranges. Die allgemeine Einleitung zur ersten Schrift beginnt, ehe sie an die Darlegung des Begriffs von dem besonderen Gegenstande dieses Werkes geht, mit einer zusammenhängenden Reihe von Auseinandersetzungen über die Allgemeinbegriffe „Substanz, Geist, Bewußtsein, Wissen und Wissenschaft“, gelangt zu dem Satz, daß es im Rechtsgebiete nur eine Wissenschaft von positivem Recht geben kann, und sucht es begreiflich zu machen, daß die Totalität des Wissens vom Recht Wissenschaft und Theorie umfaßt, und zwar jene erstere die Rechtsphilosophie und die Rechtsgeschichte, die Theorie aber Theorie der Gesetzgebung und Theorie des Rechts.

Es ist jedem, der an das Studium dieses Werks herantritt, zu rathen, nicht zuerst mit dieser allgemeinen Einleitung sich zu beschäftigen, sondern sich zunächst mit der geschichtlichen Einleitung (S. 38) über die Anfänge der römischen Rechtsgeschichte bekannt zu machen, von da aus der ferneren Entwicklung zu folgen, und schließlich erst zum Anfange des Werks zurückzukehren. Er wird [217] dann zur Einsicht gelangt sein, daß jene Einleitung nicht ein bloßes Beiwerk ist, das auch anders lauten oder ganz fehlen könnte, sondern ein nothwendiger Anfang, welcher durch das ganze vollendete Werk seine Bewährung erhält.

Was der Verfasser in beiden Werken geleistet, zeichnet sich nicht blos aus durch Reichthum, Fülle und Originalität der Gedanken, sondern vor allem auch dadurch, daß diese Gedanken nicht willkürlich erfunden und gedacht, sondern treu dem von ihm behandelten Gegenstande nur aus der Natur dieses Gegenstandes selbst hervorgegangen sind. Und grade diese Eigenschaft seines Denkens, nicht blos geistreich zu sein (er war im höchsten Grade auch dies, aber mehr als dies), sondern ganz und fest dem Wesen seines Stoffes zu folgen, und nur das geistige Organ zu sein, aus dem und durch welches die Wahrheit und Wesenheit der von ihm behandelten Sache von selbst und mit innerer Nothwendigkeit hervortrat – grade dies befähigte ihn, vorzugsweise das römische Recht zu behandeln, an dem er zu zeigen hatte und gezeigt hat, daß und wie dieses Recht hervorgetrieben ist aus der Wirklichkeit der natürlichen Zustände jener Nation, und daß dasselbe nicht blos für sie selbst ein wahres rechtes Recht war, sondern durch diese Eigenschaft der Wahrheit sich zu derjenigen Universalität herausgearbeitet hat, die es geeignet machte, allgemeines Recht nicht nur der damaligen Welt, sondern auch späterer Staaten und Völker zu werden.

Er war ausgerüstet mit der Gabe unmittelbarer lebendiger Anschauung fremder Volkseigenthümlichkeit, mit einem raschen sicheren Combinationsvermögen, das ihn befähigte, in entlegen und verschieden scheinenden Gegenständen den Kern des inneren Zusammenhanges mit Sicherheit zu finden, und begabt mit dem gesundesten kritischen Blick, der ihn in den Stand setzte, in den Ueberlieferungen der Alten das zu unterscheiden, was ihrer eigenen Zeit angehörte, von dem, was ihnen selbst überliefert war, und was sie, wenn auch begabt mit dem höchsten praktischen Blick, doch vermöge ihres historischen Ungeschicks nicht in seiner reinen Ursprünglichkeit zu erfassen vermochten. Alle diese Eigenschaften machten ihn zum Autor litterärischer Erscheinungen, welche den höchsten Anforderungen der Wissenschaft genügen.

Man hört und liest viel von organischem Zusammenhange, von Organismus und organischer Entwicklung des Rechts, und man hört versichern, daß sich solche Entwicklung in diesem oder jenem Rechte oder etwa gar in jedem Recht finde. Aber vergebens sucht man in der Litteratur nach einer Probe solcher Entwicklung. Es fehlt nicht blos an einer auch nur einigermaßen befriedigenden Erörterung des Begriffs von geistigem Organismus, sondern vor allem auch an der Darlegung, daß und wie in dem Leben und Recht einer bestimmten Nation solche organische Entwicklung sich stufenweise wirklich vollzogen habe. Hier nun, in diesen beiden Werken, kommt dem, der ernstes Denken nicht scheut, jener Begriff an sich und in seiner Realisirung in der Geschichte, in dem Werden des Rechts zur Anschauung.

Die bekannten beiden Sätze der XII Tafeln, welche die vollkommene privatrechtliche Freiheit des pater familias sanctioniren, und die längst anerkannte Wahrheit, daß diese Sanction lediglich die Anerkennung eines vor jenem Zeitalter bestandenen uralten Gewohnheitsrechts enthielt, rechtfertigen von selbst die Gedanken des Verfassers über den Uranfang des Privatrechts in der Plebejergemeinde und über den Charakter dieses uranfänglichen Rechts. Aber eine höhere Bürgschaft der Wahrheit dieser Schilderung, als jedes vereinzelte historische Zeugniß zu geben vermag, gewährt der Zusammenhang der weiteren Entwicklung mit jener Grundlage des Rechts, sowie der Gewinn tieferen Verständnisses der späteren Mannigfaltigkeit des Rechts und seiner Institute. Treffend und unnachahmlich ist die Art und Weise, wie der Verfasser auf jeder Stufe der organischen Entwicklung das praktische Bedürfniß, als das treibende Moment der [218] Entfaltung des Rechts, hervorhebt. Mit der Sicherheit eines classischen römischen Juristen erfaßt er die Gründe des Rechts, aber seine Aufgabe, nicht blos eine Geschichte des römischen Rechts, sondern die Wissenschaft der Geschichte des römischen Rechts zu schreiben, führte ihn weiter, nämlich dahin, auf jeder Stufe der objectiven Entwicklung des Rechts zu zeigen, daß dieselbe nichts andres sei, als die Realisirung der Rechtsidee selbst, die Geschichte des Rechts dieser besonderen römischen Nation nichts anderes als die Verkörperung ideeller Wirklichkeit. Aber grade diese wissenschaftliche Fülle, welche insbesondere dem ersten Werk für alle Zukunft den Werth und die Würde eines wissenschaftlichen Kunstwerks verleiht, doch dem gewöhnlichen, wenn auch scharfen und logisch geschulten aber mit der Form abstracter wissenschaftlicher Forschung nicht vertrauten Denken als ein müßiges, fremdartiges und abstoßendes Gewand so lange erscheint, bis es sich entschließt, selbstthätig in eine solche Art des Denkens sich hineinzuleben, – grade diese Besonderheit des Werks ist ein Hinderniß der weiteren Verbreitung desselben geworden. Hätte der Verfasser es über sich gewinnen können, was er seiner ganzen Individualität nach nicht konnte, die Resultate seiner Forschungen in einzelnen Abhandlungen, in einem nach seiner eigenen Ueberzeugung unwissenschaftlichen, der großen Masse des gebildeten juristischen Publicums aber grade zusagenden Gewande erscheinen zu lassen, so wären sie schon längst Gemeingut des juristischen Publicums geworden.

Nur theilweise trifft das soeben bezeichnete Hinderniß allgemeinerer Anerkennung das zweite Werk. Es theilt durchaus die oben charakterisirten Vorzüge des Hauptwerks und kann als eine Art Commentar zu letzterem von allen denen benutzt werden, welche Lust und Beruf haben, sich der tieferen Erkenntniß des römischen Rechts zu widmen. Es war ursprünglich bestimmt zum Unterricht junger Männer, war berechnet auf Leitung und lebendige Gegenwart des Meisters selbst. Nur schwer wird es künftig zur Grundlage akademischen Unterrichts dienen können, weil nicht leicht die Besonderheit der Darstellung und des Gedankenganges von Dritten vertreten werden wird. Wol aber kann es juristisch bereits Gebildeten, Praktikern wie Theoretikern, dienlich sein zur Vertiefung ihres Wissens und zur Erweiterung der von ihnen gewonnenen Erkenntniß der Gründe und des Zusammenhanges des römischen Rechts. –

In unserem realistischen Zeitalter, wo die nationalen Kräfte an erster Stelle dem, was Nutzen bringt, dienen, wo im Rechtsgebiet das Sammeln von Rechtsentscheidungen und Rechtsbestimmungen leidenschaftlich betrieben wird, wo die richterliche und advocatorische Praxis wesentlich in solchen Ansammlungen einen Behelf für die Sicherheit des Rechtes findet und aus ihnen die rechte Gewähr für Gleichmäßigkeit des Rechtes entnimmt, wo das an sich höchst nützliche Codificiren, recht geeignet eine äußere Einheit des Rechts aber auch nur diese Einheit hervorzurufen, an der Tagesordnung ist, in solchem Zeitalter kann es nicht auffallend erscheinen, wenn Werke der hier besprochenen Art geringe Beachtung finden. Aber diese Zeit wird mit der ihr eigenen Rapidität vorüberrauschen, und dann werden diese Reliquien eines großen Geistes zu ihren vollen Ehren gelangen, und es wird der scharfe verletzende Ton, den der Verfasser, insbesondere in den Anmerkungen zum ersten Werk, wider seine Gegner angeschlagen hat, und den diese Gegner nicht durch Widerlegung, sondern lediglich durch den Versuch des Todtschweigens beantwortet haben, in dem Licht eines völlig gleichgültigen Beiwerks erscheinen.“