ADB:Duttlinger, Johann Georg
[499] und des Strafgesetzbuches (1830–39) wesentlichen Antheil. Entschieden liberal und von unbeugsamer Festigkeit des Charakters, ließ er sich doch niemals zu principieller Opposition fortreißen und blieb von der Macht der Phrase wie von dem Terrorismus des Parteiwesens durchaus unberührt. Bei seinem klaren und praktischen Verstand trennte er sich von der Mehrzahl seiner politischen Freunde, als diese aus liberalem Doctrinarismus gegen den Anschluß Badens an den Zollverein (1885) agitirten und stimmten. Die eigentlichen Parteimänner beschuldigten ihn daher wol der Unzuverlässigkeit. Doch war sein Ansehen in der Kammer so mächtig, daß er seit 1822 als Vicepräsident an der Leitung der parlamentarischen Geschäfte hervorragenden Antheil nahm, 1841 als Präsident an die Spitze des Hauses trat. Seine Lehrthätigkeit und seine Wirksamkeit im öffentlichen Leben nahmen Duttlinger’s Zeit und Kraft so stark in Anspruch, daß ihm zu litterarischen Arbeiten nicht viel Muße übrig blieb. Doch hat er verschiedene gediegene Aufsätze (z. B. „Ueber den Indicienbeweis in Strafsachen“ und „Das qualificirte Geständniß in Civilsachen“) in dem „Archiv für die Rechtspflege und Gesetzgebung in Baden“ publicirt, das er mit v. Weiler[WS 1] und v. Kettenacker[WS 2] herausgab. D. † zu Freiburg am 24. Aug. 1841.
Duttlinger: Johann Georg D., großherzogl. badischer Geh. Rath und Professor der Jurisprudenz an der Universität Freiburg, wurde zu Lembach bei Stühlingen auf dem Schwarzwald am 13. April 1788 geboren, machte seine Studien zu Freiburg und Heidelberg, erwarb sich zu Besançon praktische Kenntnisse im französischen Rechte und erhielt 1818 eine außerordentliche Professur des deutschen Privat- und Wechselrechtes an der Universität Freiburg, 1819 wurde er ordentlicher Professor. Im nämlichen Jahre betrat er als Abgeordneter der II. Kammer des ersten badischen Landtages die parlamentarische Laufbahn, auf welcher er reiche Lorbeeren ernten sollte. Wie er sich als akademischer Lehrer durch die Uebersichtlichkeit und Klarheit seiner Vorträge besonders auszeichnete, so ragte er durch seine ausgezeichnete Fähigkeit, die Begriffe in eine scharfe und präcise Fassung zu bringen, in der Kammer hervor. Er wurde daher auch von der Regierung zum Mitglied der Gesetzgebungscommission berufen und hatte namentlich an den Entwürfen der Civilproceßordnung, der Strafproceßordnung- Vgl. Bad. Biographieen I. 204–207.