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ADB:Ernst (Erzbischof von Magdeburg)

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Artikel „Ernst, Erzbischof von Magdeburg“ von Karl Janicke in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 6 (1877), S. 291–293, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Ernst_(Erzbischof_von_Magdeburg)&oldid=- (Version vom 15. Oktober 2024, 02:19 Uhr UTC)
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Ernst, Erzbischof von Magdeburg (1476–1513), Sohn des Kurfürsten Ernst von Sachsen, war am 28. Juni 1464 geboren. Nach dem Tode des Erzbischofs Johann (13. Decbr. 1475) wurde er unter dem Einflusse seines Vaters, des Landgrafen Wilhelm von Thüringen und des Rathes der Stadt Magdeburg trotz seiner Jugend zu dessen Nachfolger (Anfang Januar 1476) postulirt. Drei Jahre später wurde er nach dem Rücktritte Bischof Gebhards (von Hoym) auch Administrator des Stifts Halberstadt. Die Weihe zum Erzbischof erhielt er erst nach Zurücklegung des 25. Lebensjahres am 22. Novbr. 1489. Während seiner Minderjährigkeit führten sein Vater und einige erfahrene Räthe thatsächlich die Regierung, und zwar mit großer Umsicht und Energie, die stets wie später seine persönliche durch geschickte Benutzung der Umstände auf Mehrung der landesherrlichen Rechte bedacht war. Die erste Gelegenheit dazu boten die inneren Verhältnisse der zweitmächtigsten Stadt des Erzstiftes, Halle. Hier standen sich schon unter der Regierung des vorigen Erzbischofs Johann (von Baiern) eine aristokratische, in den Pfännern, den Besitzern der Thal- oder Salzgüter, vertretene Partei und die Volkspartei mit ihrem Führer, dem Obermeister der Schuhmacherinnung Jakob Weißack, feindlich gegenüber. Weißack, ein fanatischer Gegner der Pfännerschaft, trat in Verbindung mit der erzbischöflichen Regierung, welche, durch den Streit der unversöhnlichen Parteien begünstigt, sich durch ihre Söldner der Stadt zu bemächtigen wußte (September 1478). Die Patricier, welche noch Aemter verwalteten, wurden dieser sofort enthoben und die Pfänner mußten, nachdem man ihnen der Form wegen noch eine Vertheidigung gestattet hatte, in Folge eines über sie am 9. Jan. 1479 verhängten Spruches den vierten Theil ihrer Thalgüter und den fünften Theil ihres Vermögens an den Erzbischof zahlen. Außerdem wurde eine Anzahl der angesehensten Geschlechter aus der Stadt verwiesen. Diese Maßregeln waren der Anfang zur Vernichtung der politischen Selbständigkeit Halle’s, andere folgten bald: die Stadt mußte aus dem Hansebund treten, sie erhielt eine neue Regimentsordnung und eine neue Willkür; außerdem eignete sich der Erzbischof das Recht an, die neugewählten Rathsherren zu bestätigen und legte, gleich als wollte er den Bürgern von Halle ein sichtbares Zeichen seiner Macht stets vor Augen stellen, am 25. Mai 1484 innerhalb der städtischen Ringmauern den Grundstein zu einer starken Feste, der Moritzburg, deren Bau aber erst im J. 1503 vollendet wurde. Aehnlich verfuhr man mit Halberstadt. Ein hier zwischen der Geistlichkeit und dem Rathe ausgebrochener Streit gab die Handhabe, die Selbständigkeit der Stadt zu beschränken. Der Vater des Administrators erhielt die Vogtei und die höhere Gerichtsbarkeit und setzte selbst Richter und Schöffen ein: die Stadt verlor ihre besten Privilegien. Auch die Hauptstadt des Erzstifts, Magdeburg, suchte er in eine größere Abhängigkeit von der Landesherrschaft zu bringen. Die erste Veranlassung [292] dazu gab die Weigerung Magdeburgs, die Türkensteuer zu entrichten (1483). Die Stadt, das Beispiel Halle’s vor Augen, rüstete sich zum Widerstande und wandte sich zugleich, indem sie vorgab, eine Reichsstadt zu sein, an den Kaiser, sich ihrer anzunehmen. Der Kaiser bestimmte zu Schiedsrichtern in dem Streit zwischen Stadt und Erzstift den Kurfürsten Albrecht von Brandenburg und den Bischof von Eichstädt, aber ein Schiedsspruch scheint nicht erfolgt zu sein. Die Spannung zwischen Stadt und Erzbischof dauerte fort, letzterer kam in drei Jahren nicht nach Magdeburg und besetzte auch innerhalb dieser Zeit nicht das erledigte Schultheißenamt. Am 10. Decbr. 1486 kam es zwischen beiden Theilen zu einem Vergleiche, in welchem die Stadt ausdrücklich die Herrschaft des Erzbischofs anerkannte und sich im Falle eines Angriffes von außen her zur Heeresfolge verpflichtete, dieser dagegen versprach, sie bei ihren Rechten und Privilegien zu lassen. Abgesehen von einigen weniger wichtigen Punkten enthielt der Vertrag noch Bestimmungen über das Schultheißenamt, mit dem der Erzbischof die vom Rathe binnen sechs Wochen nach Tod des bisherigen Inhabers zu ernennende Person beleihen wollte, sowie über die Zoll- und Geleitsfreiheit der Güter Magdeburgischer Kaufleute. Außerdem gab die Stadt als Ersatz für die verweigerte Türkensteuer und den dem Erzbischof aus den bisherigen Streitigkeiten erwachsenen Schaden die Summe von 8000 Gulden. Aber auch damit war noch nicht aller Zwist ausgeglichen. Nach weniger Zeit erhoben sich neue Streitigkeiten über die Gerichtspflege, die Bier- und Kornziese und andere nicht namhaft gemachte Punkte. Beide Parteien ernannten Schiedsrichter, die nach langen Verhandlungen am 21. Jan. 1497 einen Vergleich zu Stande brachten, der in 19 Artikeln die Rechte des Erzbischofs und der Stadt genau formulirte. Der Rath erkannte wiederum die Herrschaft des Erzbischofs an und dieser versprach die Stadt bei ihren Rechten und Privilegien zu schützen. Außerdem enthielt der Vertrag sehr ausführliche Bestimmungen über die Rechtspflege, ferner Festsetzungen über die in früherer Zeit zwischen beiden Theilen oft streitig gewesenen Gräben und Thürme, ferner über die Zölle des Rathes, das Brückengeld, die Kornverschiffung etc. Auch eine Summe Geldes mußte die Stadt an den Erzbischof zahlen. Mit diesem Vertrage, der späteren im wesentlichen als Grundlage diente, hatte die Stadt ihrem Streben, die erzbischöfliche Herrschaft abzuwerfen und sich dem Reiche zu unterstellen, factisch entsagt; auch spätere Bemühungen nach dieser Richtung hin führten zu keinem Resultate. Obwol durch die ganze Regierungszeit des Erzbischofs E. das Bestreben geht, die landesherrlichen Rechte zu conserviren und zu mehren, so war er anderseits doch auch bemüht, seinen Stiftern durch Verträge mit benachbarten Fürsten Sicherheit des Eigenthums und der Straßen zu gewähren, sowie deren Wohlstand durch eine gerechte Verwaltung zu heben und sie niemals durch unbillige Steuern zu bedrücken. Seinen geistlichen Pflichten als Erzbischof kam er im Gegensatz zu vielen seiner damaligen Standesgenossen auf das eifrigste nach; auch eine Visitation der Stifter, Klöster und Kirchen seines Landes veranstaltete er im J. 1505 durch mehrere Domherren. Während seiner Regierungszeit (1489) ließen sich unter seiner Zustimmung die Brüder vom gemeinsamen Leben (Hieronymiten) in Magdeburg nieder, deren Schule Luther im J. 1497 besuchte. Sein eifrig kirchlicher Sinn zeigte sich auch in der Vertreibung der Juden aus dem vor den Mauern Magdeburgs gelegenen Judendorfe (1493), doch gestattete er ihnen, ihre fahrende Habe mitzunehmen; auch erhielten sie den Erlös aus dem Verkaufe ihrer Grundstücke, welche der Rath der Sudenburg auf erzbischöflichen Befehl erwerben mußte; das ehemalige Judendorf erhielt seitdem den Namen Mariendorf. Erzbischof E. starb am 3. Aug. 1513 und liegt in der von ihm gegründeten und reich dotirten Capelle zwischen den Thürmen der Magdeburger [293] Domkirche begraben. Sein Grab schmückt ein berühmtes Monument von Bronce, ein Werk Peter Vischer’s.

Chron. Magdeb. bei Meibom, Script. Rer. Germ. II. 368 ss. – Sagittarius, Hist. ducatus Magdeb. bei Boysen, Histor. Magazin IV. 145 ff. – v. Dreyhaupt, Saalkreis I. 163–183. – Lentz, Stiftsgesch. v. Magdeburg 451 ff. – Hoffmann, Gesch. der Stadt Magdeburg I. 418 ff.