ADB:Friedrich II. (Herzog von Liegnitz)
Wladyslaw verweilt hatte, dessen Gunst er in so hohem Grade zu erwerben wußte, daß derselbe ihm 1511 das wichtige Recht der freien Verfügung über die ihm unterworfenen Landesgebiete entgegen den alten Lehnsverträgen und 1515 sogar die Hand seiner Schwester, der polnischen Königstochter Elisabeth gewährte, nach deren frühem Tode 1517 er dann 1519 die hohenzollernsche Prinzessin Sophie heimführte, die Schwester jenes Markgrafen Georg, der die Herrschaft seines Hauses in Schlesien begründete, und Albrechts, des ersten Herzogs von Preußen. Dasselbe dem jungen Herzog F. eigene tiefere religiöse Gefühl, welches ihn noch 1507 eine Wallfahrt nach dem heiligen Lande antreten ließ, bewog ihn auch zu ernstlicher Beschäftigung mit den Ideen der Reformation, denen er, wenn er gleich im Anfang sie als revolutionär scheute, bald näher getreten, seit 1523 in seinen Landen besonnen und ohne Gewaltsamkeit Eingang verschaffte, durch Anstellung reformatorisch gesinnter Prediger. Er war es auch, der, als König Ferdinand 1527 Mandate gegen die Neuerungen erließ, in einer mit Recht berühmt gewordenen Rechtfertigungsschrift, der sogenanten „Grund-Ursach“ zugleich mit Mäßigung und Festigkeit seine reformatorischen Schritte vertheidigte. Diese Schrift und namentlich seine gleichfalls im J. 1527 veröffentlichte „Apologie“ zeigen den Herzog damals den Lehren des schlesischen Reformators Caspar v. Schwenkfeld zugewendet, von dem [14] man ja vornehmlich auch sagen darf, daß er im Punkte des Abendmahls den reformatorischen Gedanken in würdigerer geistigerer Weise aufzufassen wußte als das starre Lutherthum. Sein entschiedenes Festhalten an der neuen Lehre ward um so wichtiger, als seit 1527 die Oberlehnshoheit über Schlesien mit der böhmischen Königskrone an das Haus Habsburg, und zwar an Ferdinand I., einen Gegner der Reformation kam; F., seit dem Tode seines kinderlosen Bruders Georgs I. (1521) zugleich Herzog von Brieg, durch Kauf in den Besitz auch des Herzogthums Wohlau gelangt, Pfandbesitzer von Glogau, war der mächtigste Fürst Schlesiens, dessen Oberhauptmannschaft er auch längere Zeit verwaltete, und noch größer ward sein Einfluß dadurch, daß sein Schwager, Markgraf Georg von Hohenzollern, der seit 1523 im Besitz von Jägerndorf bald die Herrschaften von Beuthen und Oderberg dazu erwarb und auch die großen Herzogthümer Oppeln-Ratibor wenigstens pfandweise in seine Hand brachte, und so in Oberschlesien ebenso einflußreich war wie F. in Niederschlesien, sich ihm aufs engste anschloß. In der That erscheint F. an den Angelegenheiten des hohenzollerschen Geschlechtes auf das lebhafteste betheiligt. Er ist es gewesen, der die Erbrechte der jüngeren Linie zu Grünberg und Plassenberg vermittelt, er im Verein mit Georg von Jägerndorf hat 1525 den wichtigen Vertrag von Krakau zu Stande gebracht, der seinem Schwager Albrecht den Besitz von Preußen als eines weltlichen Herzogthums auf der Grundlage der Reformation sicherte. Je mehr hier im Osten die beiden Großmächte, das habsburgische Haus und das der Jagellonen in Polen sich feindselig der neuen Lehre zeigten, desto nothwendiger erschien den Bekennern derselben ein engeres Zusammenschließen, und nichts konnte für diesen Zweck erwünschter scheinen als in jenen Bund der schlesischen Piasten und der jüngeren hohenzollernschen Linie auch die ältere, das Kurhaus hineinzuziehen, wozu 1535 nach dem Tode Joachims I., eines entschiedenen Gegners der Reformation sich Gelegenheit bot. Die Anknüpfung geschah auf einem großen Familientage der Hohenzollern zu Frankfurt a. O. im October 1536, den auch F. besuchte; bald folgte ein Besuch Kurfürst Joachims II. in Liegnitz, und im October 1537 ward zu Liegnitz jene denkwürdige Doppelheirath verbunden mit einer Erbverbrüderung zwischen dem Kurhause Brandenburg und den Liegnitz-Brieger Piasten geschlossen, deren eigentliche Bedeutung folgende war: Kurfürst Joachim empfängt gleichsam zum Lohne dafür, daß er seinen Kurprinzen[WS 1] und seine Tochter Sophie mit Kindern Friedrichs II.[WS 2] vermählt, also die Zukunft seines Hauses an die des protestantischen schlesischen Fürstenhauses knüpft, die Anwartschaft auf den Anfall aller Lande dieses Geschlechtes bei einem Abgange des Mannsstammes. So wird man sagen können, denn der Einsatz der Brandenburger bei der Erbverbrüderung war nahezu illusorisch, es sollten bei einem Aussterben der brandenburger Kurlinie die lausitzer Besitzungen derselben an die schlesischen Piasten fallen, aber nur falls (insofern diese Landestheile Lehen der Krone Böhmen waren) der Consens des Oberlehnsherrn zu erlangen sein würde. Unabhängig von der Erlangung jenes Consenses sollte die Erbeinigung in Kraft treten, so daß das Ganze in der That seitens Friedrichs wie ein eventuelles Vermächtniß seiner Lande an ein Haus erschien, dessen Gewinnung für die neue Lehre er damals bereits als gesichert angesehen haben muß. Daß mit dem Vertrage das Staatsinteresse der Habsburger als Oberlehnsherrn gefährdet wurde, ist nicht zu leugnen, und König Ferdinand war sicherlich gleich von vorn herein entschlossen bei der ersten sich bietenden Gelegenheit gegen denselben aufzutreten. Er hatte seit seinem Regierungsantritt Schritt vor Schritt die Macht jener beiden protestantischen Fürstenhäuser der Liegnitzer Piasten und der Jägerndorfer Hohenzollern zu beschränken gesucht, hatte F. II. Alles, was nicht als ererbter Besitz nachzuweisen, sondern nur Pfandschaft war, durch Einlösung entzogen und ebenso, als 1543 Georg von Jägerndorf [15] mit Hinterlassung eines unmündigen Sohnes starb, diesem die Fürstenthümer Oppeln-Ratibor zu entwinden gewußt. Zu dem Hauptschlage gegen die Erbverbrüderung bot die noch aus den Hussitenzeiten stammende eifersüchtige Feindschaft zwischen Böhmen und Schlesien, an welcher die in beiden Landen hervorgetretene Neigung zu der neuen Lehre nichts geändert hatte, eine erwünschte Gelegenheit. Die Böhmen nämlich fochten jenes Privileg König Wladislaws von 1511, auf welches sich Herzog F. beim Abschlusse der Erbverbrüderung gestützt hatte, an; insofern dasselbe einem andern 1510 ihnen von demselben Könige verliehenen Privilege, welches jede Entfremdung eines zur böhmischen Krone gehörigen Landestheiles ausschließen sollte, widerspräche, und auf Grund dieser Klage cassirte König Ferdinand am 18. Mai 1546 in feierlichem Gerichtstage auf der Breslauer Burg jene Erbverbrüderung. Er that dies im Begriffe an der Seite seines Bruders, des Kaiser Karls V. gegen die protestantischen Fürsten des schmalkaldener Bundes ins Feld zu ziehen, und er durfte es selbst in solchem Moment wagen, da er von Kurfürst Joachims Art einen energischen Widerstand nicht zu fürchten brauchte und ein solcher ebensowenig von den Schlesiern, wo der aufs neue entflammte Gegensatz gegen die Prätensionen der Böhmen alles andre in den Hintergrund drängte, zu erwarten war. F. II. hat die Zerstörung des Werkes, das ihm mehr als Alles am Herzen gelegen, nicht lange überlebt, er starb am 17. Septbr. 1547 und bereits Zeitgenossen haben bezeugt, daß der Gram über jenen Urtheilsspruch seinen Tod beschleunigt habe. Was nun diese Entscheidung Ferdinands anbetrifft, so zeigt eine unbefangene Prüfung deutlich, daß dieselbe wol unter dem Gesichtspunkte der Staatsraison nicht aber unter dem des Rechtes für begründet gelten kann. Thatsächlich ist die Frage über die Gültigkeit der hohenzollernschen Ansprüche auf Schlesien 1546 ebensogut wie 1741 als Machtfrage entschieden worden.
Friedrich II., Herzog von Liegnitz (nachmals auch von Brieg und Wohlau), geb. am 12. Febr. 1480, gest. am 17. Sept. 1547, einer der bedeutenderen deutschen Fürsten des Reformationszeitalters, der Begründer der später so folgenreich gewordenen Verbindung des piastischen mit dem hohenzollerschen Hause. Bei dem Tode seines Vaters (Friedrich I.) 1488 noch unmündig, trat er erst 1499 die Regierung in Liegnitz an, Brieg seinem jüngeren Bruder Georg überlassend, nachdem er die letzten 2 Jahre am Hofe seines Oberlehensherrn, des Königs von Ungarn und Böhmen- Biographien Friedrichs II. enthalten Schönwälder’s[WS 3] Piasten zum Briege Bd. II. und Samter’s Chronik von Liegnitz Bd. II, wo denn auch das in den Stadtarchiven der beiden Fürstenthumshauptstädte vorhandene Material verarbeitet erscheint; nur daß in beiden Werken die Schilderung der Reformationszeit entstellt ist durch jene angeblich von dem Stadtschreiber Blasius Gebel herrührenden drastischen Schilderungen, welche Grünhagen als eine Fälschung des 19. Jahrhunderts nachgewiesen hat (Zeitschr. f. schles. Gesch. IX. 346 ff.), und dann Luchs, schlesische Fürstenbilder, Bogen 19 a und b, wo auch die am Liegnitzer Schlosse befindlichen gleichzeitigen Medaillonbilder Friedrichs[WS 4] und seiner Gemahlin Sophie wiedergegeben sind. Eine Begründung des oben gegebenen Urtheils über die Cassation der Erbverbrüderung bei Grünhagen, Die Erbverbrüderung zwischen Hohenzollern und Piasten 1537. Zeitschr. für preuß. Geschichte, Jahrg. 1868.